Landtag Brandenburg Drucksache 6/10735 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.02.2019 / Ausgegeben: 04.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4256 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10526 Berücksichtigung DSGVO in Übergangswohnheimen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die DSGVO gilt für Menschen in Deutschland unabhängig von Wohnort und ethnischer Herkunft. Somit gilt die DSGVO auch für Bewohner in Übergangsheimen. Frage 1: Wie werden die Bewohner in den Flüchtlingseinrichtungen in Brandenburg über den Umgang mit den von ihnen erhobenen Daten informiert? Frage 2: Wie informiert die Landesregierung die Landkreise und Betreiber der Einrichtungen über die rechtlichen Grundlagen, die Speicherdauer, den Verarbeitungszweck von Daten der Bewohner? Frage 3: In welchem Rhythmus und mit welchen Inhalten werden die Mitarbeiter der Landkreisverwaltungen zu datenschutzrechtlichen Themen geschult? zu Frage 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz ist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Die datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz -Grundverordnung), dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz und den bereichsspezifischen landesrechtlichen Datenschutzregelungen in § 19 Landesaufnahmegesetz. Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt im Rahmen der Durchführung der ihnen übertragen Aufgaben nach dem Landesaufnahmegesetz auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Hierfür bedarf es keiner spezifischen Informationen und Schulungen seitens der Landesverwaltung. Zur konkreten Umsetzung der o.g. datenschutzrechtlichen Bestimmungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen der Landesregierung keine Informationen vor.