Landtag Brandenburg Drucksache 6/10736 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.02.2019 / Ausgegeben: 04.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4215 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/10421 Berechnung von Elternbeiträgen in Krippe, Kita und Hort - Mittagsverpflegung und Umlage auf Elternbeiträge Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Derzeit werden in vielen Gemeinden im Land Brandenburg die Elternbeiträge für Krippen, Kitas und Horte neu berechnet. Da es hierzu im Land Brandenburg keine einheitliche Reglung gibt, muss jede Gemeinde oder jedes Amt, welches Träger dieser Einrichtungen ist, jeweils eine Beitragsatzung für Krippe, Kita und Hort erarbeiten und beschließen. Die Beitragssatzungen und die zu Grunde gelegten Kosten unterscheiden sich in den Gemeinden und Ämtern erheblich, sodass im Land Brandenburg für den Besuch von Krippe, Kita und Hort z. T. sehr unterschiedliche hohe Elternbeiträgen gezahlt werden müssen. Aus diesem Grund gibt es immer wieder viele Fragen von Eltern zu diesem Themenbereich. Unklar ist die Umlegbarkeit der weiteren Kosten der Mittagsverpflegung auf die Elternbeiträge, denn nach § 17 Abs. 1 Kita-Gesetz zahlen die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge ) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Dieses Essengeld umfasst u.a. die Kosten des Lebensmitteleinsatzes des Essens und wird von den Eltern zusätzlich zu den Elternbeiträgen und unabhängig von dem Einkommen der Eltern gezahlt. Die Differenzkosten (z.B. Personalkosten), die dem Träger nachweislich entstehen, erhält der Träger üblicherweise als Pauschale von der Gemeinde (im Rahmen der Festlegung in der Kita- Finanzierungsrichtlinie). Bei den Differenzkosten des Mittagessens handelt es sich um Betriebskosten einer Kita gemäß Betriebskostennachweis-Verordnung § 2 Ziffer k. Es ist jedoch für die Eltern unklar, ob diese Differenzkosten auf Elternbeiträge umgelegt werden dürfen, denn der Gesetzgeber hat einen Unterschied zwischen Elternbeiträgen und dem Zuschuss zur Mittagessenverpflegung in §17 Abs. 1 Kita-Gesetz vorgenommen. Wenn die Differenzkosten über die Betriebskosten wieder auf die Elternbeiträge umgelegt werden, würden die Eltern mehr als die durchschnittlich ersparten Aufwendungen zahlen, denn im Höchstsatz - und in den Einkommensgruppen darunter anteilig - würden die Eltern die gesamten Kosten der Mittagessenverpflegung tragen, was konträr zu den Ausführungen in §17 Abs. 1 Kita-Gesetz steht, in dem von einem Zuschuss zur Mittagessenverpflegung die Rede ist. Unter anderem zu dieser Frage der Differenzkosten hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Darin wird zu den Differenzkosten des Mittagessens folgendes ausgeführt: "Offen ist die Frage, ob ein Träger bei der Ermittlung des Höchstbeitrages eine etwaige Differenz zwischen den Landtag Brandenburg Drucksache 6/10736 - 2 - durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG und dem tatsächlich festgelegten Essengeld berücksichtigten darf. Allerdings spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber die Beteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten für das Mittagessen auf die Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen begrenzen wollte. Anderenfalls würde nicht einleuchten, weshalb § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG überhaupt zwischen Elternbeitrag und Essengeld unterscheidet. Bundesrechtlich ist diese Differenzierung jedenfalls nicht vorgegeben. Betrachtet man den Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen demgemäß als Höchstgrenze der Kostenbeteiligung , können darüber hinaus gehende Kosten für die Mittagessensversorgung nicht als Bestandteil der Elternbeiträge umgelegt werden. Denn hierdurch würden die Beitragsschuldner mit einem Kostenanteil belastet, den sie gerade nicht tragen sollen.“, Quelle: Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 Kita, S. 15ff (https://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/5527/Handreichung%20Elternbeitrae ge.pdf) "Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg widerspricht es den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 KitaG, wenn die Eltern sich über diesen Gegenwert hinaus an den Kosten der Mittagessensversorgung beteiligen müssen. In einem solchen Fall erlange der Einrichtungsträger einen Vermögensvorteil, der ihm nach der Rechtsordnung nicht endgültig verbleiben dürfe. Dieser Vermögensvorteil resultiert nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts daraus, dass der Einrichtungsträger spiegelbildlich zu der überhöhten Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten eigene Aufwendungen für die Versorgung einspart. Als offen ist die Frage anzusehen, ob der Einrichtungsträger die Differenz zwischen durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen und Herstellungskosten über die Elternbeiträge mitfinanzieren darf. Dafür spricht, dass es sich bei hierbei zweifelsfrei um Betriebskosten i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG handelt. Auf der anderen Seite läge darin eine ebenfalls - wenn auch nur anteilige - Ersparnis eigener Aufwendungen des Einrichtungsträgers. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dazu indes nicht geäußert.“, Quelle Empfehlung zu Ausgestaltung von Elternbeiträgen, S. 11ff (https://www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/media.php/5527/endfassung_empfehlungen_elt ernbeitraege.pdf). Frage: Dürfen die Differenzkosten zwischen den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Mittagessengeld der Eltern) und den tatsächlichen Kosten des Mittagessens (inkl. Personalkosten, Gewinnmargen etc.) in die Berechnung der Elternbeiträge einbezogen werden und somit über die Elternbeiträge mitfinanziert werden? Zur Frage: Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge ) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Als Bemessungsgröße für das Mittagessen gibt das Kita-Gesetz somit die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen vor, nicht hingegen die Herstellungskosten. Im Regelfall werden die Herstellungskosten für das Mittagessen über dem Essengeld liegen. Somit stellt sich die Frage, ob die Differenz bei der Elternbeitragskalkulation berücksichtigt werden kann. Die zu der Frage vertretenen Rechtsmeinungen werden in der Vorbemerkung des Fragestellers zutreffend dargestellt. Die Träger von Kindertageseinrichtungen (kommunale und freie Träger) entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher Höhe sie die Eltern an den Kosten des Mittagessens beteiligen. Dabei wird zunehmend deutlich, dass die Angebote der Kindertagesbetreuung einschließlich der Kostenbeteiligung von jungen Familien als wich- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10736 - 3 - tiger Standortfaktor bei der Auswahl ihres Familienwohnsitzes wahrgenommen werden. Steuerungsmöglichkeiten der Landesregierung bestehen insoweit nicht. Entscheidet sich eine Kommune oder ein anderer Träger einer Kindertagesstätte, Eltern oberhalb der rechtlich gesicherten Kostenbeteiligung zu belasten, so entscheiden im Streitfall die zuständigen Gerichte, ohne dass die Landesregierung darauf Einfluss nehmen kann.