Landtag Brandenburg Drucksache 6/10759 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.02.2019 / Ausgegeben: 05.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4255 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10525 Investitionspauschalen für den Wohnverbund Oderberg und das Übergangswohnheim Oderberg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Platz für bis zu 80 Flüchtlinge bietet das 2015 eröffnete Übergangswohnheim Oderberg. Träger des Wohnheims ist das Evangelische Jugendund Fürsorgewerk, das bereits den Wohnverbund am Platz der Einheit in Oderberg und eine ähnliche Einrichtung in Joachimsthal leitet. Mit Schreiben vom 19.08.2018 wurden gegenüber der Landkreisverwaltung Barnim vom Betreiber des ehemaligen Wohnverbundes Oderberg (Platz der Einheit) und des Übergangswohnheim Oderberg (Hermann- Seidel-Straße 54) insgesamt ca. 115.000 Euro angemahnt. Frage 1: Für welche der beiden o.g. Einrichtungen wurden die rechtlich vorgeschriebenen bzw. vertraglich vereinbarten Investitionspauschalen in Höhe von 115.000 Euro nicht bezahlt ? zu Frage 1: Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist die Aufgabe der Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete, jüdische Zugewanderte, spätausgesiedelte Personen ) nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Hierzu sind sie verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Nach § 14 Absatz 6 Landesaufnahmegesetz in Verbindung mit § 9 Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung (LAufnGErstV) erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte für die erstmalige Bereitstellung von Unterbringungsplätzen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung eine Investitionspauschale in Höhe von 2.300,81 Euro pro Platz. Mit der Antragstellung ist gegenüber der Erstattungsbehörde die erstmalige Bereitstellung der Unterbringungsplätze durch geeignete Unterlagen darzulegen und nachzuweisen. Dem Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) obliegt als zuständige Erstattungsbehörde bei Antragstellung die Überprüfung, ob der bereitgestellte Unterbringungsplatz der vorläufigen Unterbringung nach dem Landesaufnahmegesetz dient. Ein Nachweis der tatsächlichen Investitionskosten wird im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 9 LAufnGErstV nicht gefordert. Der Landkreis Barnim hat vom LASV die nach § 9 Absatz 1 LAufnGErstV zustehenden Investitionspauschalen für die im Wohnverbund Oderberg und in der Gemeinschaftsunterkunft Oderberg geschaffenen Plätze erhalten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10759 - 2 - Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang den Umgang mit diesen zweckgebundenen Landesmitteln im Rahmen des „Projekts Asyl“ an beiden Standorten ? Frage 3: Wie ist nach Kenntnis der Landesregierung das „Projekt Asyl“ inhaltlich und finanziell ausgestaltet worden und welche rechtlichen Grundlagen hatte es? zu Frage 2 und 3: Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es ist nicht erkennbar, was der Fragesteller unter dem Begriff „Projekt Asyl“ versteht. Der Landesregierung liegen keine Informationen über ein Projekt mit diesem Namen vor. Frage 4: Wie sind diese in Frage stehenden ca. 115.000 Euro eingesetzt worden? Frage 5: Wie waren / sind die zuständigen Landesbehörden in diesen Prozess eingebunden ? Frage 6: Beabsichtigt die Kreisverwaltung oder die Landesregierung die Vorgänge um die nicht gezahlten Investitionspauschalen näher zu überprüfen? zu Frage 4 bis 6: Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort der Frage 1 verwiesen.