Landtag Brandenburg Drucksache 6/10813 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.03.2019 / Ausgegeben: 11.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4253 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10523 Situation Übergangswohnheim Bernau, Wandlitzer Chaussee 53a Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Bernauer Übergangswohnheim mit 200 Plätzen befindet sich in der Siedlung Waldfrieden. Die in der im Jahr 2016 eröffneten Einrichtung lebenden Geflüchteten nutzen hier die Angebote der EJF-Mitarbeiter und der Willkommensinitiative Bernau zur Entwicklung einer selbstbestimmten Perspektive in ihrer neuen Heimat. Das Leben der Menschen im Übergangswohnheim hat viele Anknüpfungspunkte zu Aktivitäten, beispielsweise im Rahmen des Frauen-Cafés, der Frauensportgruppe oder der Fahrradwerkstatt. Frage 1: Ist der Landesregierung bekannt, dass für den Neubau der o.g. Flüchtlingseinrichtung in einem Schreiben vom 07.10.2015 dem GÜ vom Landkreis Barnim eingeräumt wurde, für den Bau des o.g. Heims von der Einhaltung der Landeshaushaltsordnung freizustellen und auf die Umsetzung der Vergabeordnung inkl. Ausschreibungen zu verzichten ? zu Frage 1: Das bezeichnete Schreiben vom 07. Oktober 2015 ist der Landesregierung nicht bekannt. Allerdings wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingssituation im Jahr 2015 in einem gemeinsamen Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. Juli 2015 vergaberechtliche Hinweise zur Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und hier insbesondere zum vergaberechtlichen Ausnahmetatbestand der besonderen bzw. zwingenden Dringlichkeit oberhalb der europäischen Schwellenwerte gegeben. In einem weiteren gemeinsamen Schreiben vom 22. September 2015 wurden die Kommunen darüber hinaus über ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 24. August 2015 und über die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 9. September 2015 informiert, in welchen ebenfalls Möglichkeiten zur Beschleunigung von Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingssituation aufgezeigt wurden. Vergaberechtliche Hinweise für kommunale Auftragsvergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingssituation enthielt darüber hinaus bereits ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales vom 8. Juli 2015. Keines dieser Schreiben enthielt einen Bezug zur Landeshaushaltsordnung. Die Landeshaushaltsordnung ist in der Regel nur für Auftrags- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10813 - 2 - vergaben des Landes, nicht aber für kommunale Auftragsvergaben anzuwenden. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung den Verzicht auf das Einhalten der Landeshaushaltsordnung , wenn es im Planungs- und Genehmigungszeitraum keine tatsächliche Vollbelegung der anderen Bernauer Einrichtungen sowie der anderen Heime des Landkreises gab? Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Übernahme des Betriebs der o.g. Einrichtung durch den Landkreis ab dem 01.01.2019 aus finanzpolitischer Sicht? Frage 4: Welche Gründe gibt es aus integrationspolitischer Sicht für die Übernahme des Betriebs ab dem 01.01.2019? Frage 5: Wie waren / sind die zuständigen Landesbehörden in diesen Prozess eingebunden ? zu Frage 2 bis 5: Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete, jüdische Zugewanderte, spätausgesiedelte Personen) nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Hierzu sind sie verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Die Landkreise und kreisfreien Städte können geeignete Dritte beauftragen , Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu betreiben. Die Entscheidung darüber , ob die Aufgabe in eigener Zuständigkeit ausgeübt wird oder einem Dritten übertragen wird, obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung . Die Landesregierung war deshalb in diesen Entscheidungsprozess nicht eingebunden . Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, die aus integrations- oder finanzpolitischer Sicht gegen die Entscheidung des Landkreises sprechen.