Landtag Brandenburg Drucksache 6/10829 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.03.2019 / Ausgegeben: 12.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4281 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10576 Dienstleistungsangebote des Landesbetriebs Forst Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Per Erlass vom 9.1.2019 hat das MLUL den Landesbetrieb Forst Brandenburg angewiesen, ab Januar 2020 keine entgeltlichen Dienstleistungen für Waldbesitzer mit Waldeigentum über 10 ha Fläche mehr anzubieten. Bestehende Dienstleistungsverträge sollen bis Ende 2019 einvernehmlich beendet oder gekündigt werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die durchschnittliche Waldfläche pro Eigentümer liegt im Land Brandenburg bei 7 Hektar. 93.730 der ca.100.000 Waldbesitzer verfügen über weniger als 10 Hektar Wald. Um mögliche Nachteile bei der Bewirtschaftung von kleinflächigem Waldeigentum zu vermindern, hat die oberste Forstbehörde 268 forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse anerkannt, die flächendeckend im Land verteilt sind. Ziel der Forstpolitik des Landes ist es, möglichst viele Kleinwaldbesitzer zu motivieren, in Zusammenschlüssen eine gemeinsame Waldbewirtschaftung durchzuführen. Diese Zusammenschlüsse werden jährlich mit bis zu 1,2 Mio. € Bundes- und Landesmitteln gefördert. Ziel der Förderung ist die „Hilfe zur Selbsthilfe“, daher werden bestimmte Leistungen nur gefördert, wenn der Zusammenschluss eigenes Forstpersonal angestellt hat. Waldbesitzer , die nicht in Zusammenschlüssen organisiert sind, haben die Möglichkeit, Dienstleistungen auf dem freien Markt einzukaufen. Um ein mögliches Marktversagen auszuschließen , hat die oberste Forstbehörde die Entscheidung getroffen, bis zu einer Grenze von 10 Hektar Dienstleistungen durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) für Kleinwaldbesitzer anzubieten. Frage 1: Welche Gründe gibt es für den genannten Erlass und auf Grundlage welcher Einschätzung erfolgte die Festlegung der 10 ha? Zu Frage 1: Das Angebot von Dienstleistungen für private und kommunale Waldbesitzer ist eine freiwillige Aufgabe des LFB. Aufgrund der umzusetzenden Personalbedarfsplanung (Personalzielzahl 2020 = 1.150 Stellen) wurden alle Aufgaben im LFB einer Aufgabenkritik unterzogen. Im Ergebnis dieser Aufgabenkritik können neben den gesetzlichen Aufgaben nur noch Aufgaben der Waldpädagogik und in geringem Maße Dienstleistungen durchgeführt werden. Damit die knapp 94.000 Waldbesitzer, die über eine Waldfläche kleiner 10 Hektar verfügen, ein fachgerechtes Dienstleistungsangebot erhalten können, wurde trotz der Freiwilligkeit der Aufgabe die 10 Hektar-Grenze eingeführt. Diese Grenze wurde fach- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10829 - 2 - lich über das Einschlagspotenzial hergeleitet. Sie entspricht weiterhin der steuerlichen Veranlagungsgrenze sowie der Definition des Kleinstprivatwaldes in allen bundeseinheitlichen Untersuchungen und liegt über der durchschnittlichen Waldbesitzgröße von 7 ha. Frage 2: Laut Antwort auf die Kleine Anfrage 3474 (Drucksache 6/8736) waren 2017 44 Vollbeschäftigtenäquivalente im Landesforstbetrieb mit der Bearbeitung von Dienstleistungen befasst. Wie viele davon waren mit Dienstleistungen auf Waldbesitzflächen über 10 ha beschäftigt (um ungefähre Einschätzung wird gebeten)? Zu Frage 2: Ca. 47 % aller Dienstleistungsverträge des LFB im Jahr 2017 wurden mit Waldeigentümern von über 10 ha Wald abgeschlossen, hierin enthalten sind Verträge mit Forstbetriebsgemeinschaften. Eine belastbare Einschätzung, wie viele der 44 Vollbeschäftigtenäquivalente anteilig diesen Dienstleistungen zuzurechnen sind, ist aufgrund fehlender Daten nicht möglich, da alle umsatzsteuerpflichtigen entgeltlichen Dienstleistungen lediglich kumuliert erfasst werden. Frage 3: Laut Antwort auf die genannte Kleine Anfrage hat der Landesforstbetrieb 2015- 2017 Entgelte für Dienstleistungen in Höhe von rund 1,1 bis 1,7 Mio € jährlich eingenommen . Welche Anteile davon sind auf Verträge mit Waldbesitzern über 10 ha zurückzuführen (wenn keine genauen Zahlen vorliegen wird um eine Schätzung gebeten)? Zu Frage 3: Eine belastbare Einschätzung, welche Anteile auf Dienstleistungsverträge mit Waldeigentümern von über 10 ha Wald entfallen, ist aufgrund der kumulierten Datenerfassung nicht möglich. Frage 4: Wie viele Kündigungen auf Grund dieses Erlasses erfolgen mit der kommunalen Ebene? Wie groß sind die betroffenen Forstflächen? Zu Frage 4: Mit Kommunen bestehen derzeit 19 Geschäftsbesorgungsverträge. Zu diesen Verträgen führt der LFB zurzeit Gespräche, um eine einvernehmliche Auflösung zum Ende des Jahres 2019 herbeizuführen. Von den zu kündigenden Verträgen ist eine Waldfläche von 7.273 ha betroffen. Frage 5: Wie kann zukünftig eine einheitliche Bewirtschaftung in forstlichen Zusammenschlüssen mit unterschiedlich großen Eigentumsparzellen gewährleistet werden, wenn die forstlichen Zusammenschlüsse Dienstleistungen des Landesforstbetriebs in Anspruch nehmen? Zu Frage 5: Eine einheitliche Bewirtschaftung von forstlichen Zusammenschlüssen mit unterschiedlich großen Eigentumsparzellen kann nicht gewährleistet werden, da auch bei Zusammenschlüssen die Einzelentscheidungen des Eigentümers umzusetzen sind. Dienstleistungsverträge werden sich auch bei Zusammenschlüssen auf den einzelnen Waldbesitzer mit einem Waldeigentum bis 10 Hektar beschränken. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die tatsächlichen Möglichkeiten von Waldbesitzern mit Flächen knapp über 10 ha, Dienstleistungsangebote auf dem freien Markt in Anspruch zu nehmen? Welche Erfahrungen liegen dazu vor? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10829 - 3 - Zu Frage 6: Statistiken über die Möglichkeiten von Waldbesitzern mit Flächen knapp über 10 Hektar, Dienstleistungsangebote auf dem freien Markt in Anspruch nehmen zu können, liegen der Landesregierung nicht vor. In den letzten Jahren wurden durch die Landesregierung verschiedene Initiativen eingeleitet und unterstützt, um den privaten Dienstleistungsund Beratungssektor in Brandenburg zu stärken. Zu nennen sind hier u. a. die Etablierung und Unterstützung der Waldbauernschule e. V. und die mehr als 60 anerkannten Forstberater . Zudem beteiligt sich das Land Brandenburg an Förderprojekten des Bundes (Waldwird -mobil, Kom-Silva), die auf die Kommunikation und Professionalisierung des Privatund Kommunalwaldes unter Berücksichtigung der spezifischen Brandenburger Verhältnisse ausgerichtet sind. Vor diesem Hintergrund schätzt die Landesregierung ein, dass dem privaten und kommunalen Waldeigentum Dienstleister in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen werden. Frage 7: Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen des Erlasses auf die Ausnutzung des Rohstoffes Holz im Privatwald und auf die Umsetzung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes? Zu Frage 7: Unmittelbare Auswirkungen des Erlasses auf die Ausnutzung des Rohstoffes Holz im Privatwald und auf die Umsetzung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sieht die Landesregierung nicht. Frage 8: Der Erlass regelt, dass nur Dienstleistungen für Waldbesitzer bis 10 ha angeboten werden. Dabei bezieht sich in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen die Größeneinschränkung auf den Einzelwaldbesitzer. Wie verhält es sich bei Mitgliedern einer Waldgenossenschaft ? Zu Frage 8: Im Land Brandenburg sind drei Waldgenossenschaften bekannt. Hier erfolgt keine parzellenscharfe Bewirtschaftung, da die Waldeigentümer über ideelles Eigentum verfügen. Soweit das Eigentum der Waldgenossenschaft über 10 Hektar liegt, sind Dienstleistungsverträge mit dem LFB ausgeschlossen. Frage 9: Die Waldgenossenschaft Bardenitz e.G. mit ihren zirka 80 Einzelwaldbesitzern hat bei den großen Waldbränden in Treuenbrietzen den kompletten Waldbesitz verloren. Welche Fördermöglichkeiten kann die Waldgenossenschaft zu welchen Bedingungen und Voraussetzungen in Anspruch nehmen? Zu Frage 9: Für die Waldgenossenschaft Bardenitz e.G. bestehen die Fördermöglichkeiten nach der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL), der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV § 8 LWaldG) und nach § 21 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) in den jeweils gültigen Fassungen. Die Inhalte der Förderrichtlinien und der Verwaltungsvorschrift sind dem Internet unter https://mlul.brandenburg .de/cms/detail.php/bb1.c.204081.de zu entnehmen.