Landtag Brandenburg Drucksache 6/10853 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.03.2019 / Ausgegeben: 13.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4265 der Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Heide Schinowsky (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10550 Erdgasförderung in der Region um Zehdenick Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Jasper Resources GmbH aus Zehdenick ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der holländischen Jasper Resources B.V. Das Unternehmen verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, konventionelle Öl- und Erdgasvorkommen in Deutschland zu finden, zu bewerten und zu erschließen. Zu diesem Zweck wird aktuell ein Gasfeld in der Region um Zehdenick erkundet. In Norddeutschland und den Niederlanden sind in der Folge von Erkundungsbohrungen und Gasförderungen diverse Umweltbelastungen bekannt geworden; weiterhin kam es zu Erdsetzungen und kleinen Erdbeben. Frage 1: Beabsichtigt die Jasper Resources GmbH in der Region um Zehdenick eine konventionelle Gasförderung oder handelt es sich um Fracking? zu Frage 1: Die Auswertung der Erkundungsbohrungen in den Jahren 1974 bis 1978 ergab, dass sich im Gebiet Zehdenick mit hoher Wahrscheinlichkeit eine konventionelle Erdgaslagerstätte befindet. Im Weiteren wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage 4242 verwiesen. Frage 2: Welche Genehmigungen hat die Jasper Resources GmbH bisher beantragt? Frage 3: Welche Genehmigungen wurden der Jasper Resources GmbH für welche Regionen und für welchen Zeitraum mit welchen Auflagen erteilt? zu den Fragen 2 und 3: Bisher hat die Jasper Resources GmbH folgende Anträge zur Genehmigung eingereicht: 1. Antrag zur Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung: - Die Aufsuchungserlaubnis umfasst die Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen zu gewerblichen Zwecken . - Der Antrag ist datiert auf den 24.3.2014. - Der Antrag wurde nach Hinweisen aus dem Beteiligungsverfahren geändert, siehe dazu unter Ziffer 2. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10853 - 2 - 2. Änderungsantrag zur Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis zur Aufsuchung: - Zur Lage des bestandskräftigen Erlaubnisfeldes wird auf den Geodatenserver des Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) verwiesen: http://www.geo.brandenburg.de/lbgr/bergbau - Der Antrag ist datiert auf den 15.4.2015. - Die Aufsuchungserlaubnis wurde vom LBGR am 9.11.2015 erteilt. - Die Laufzeit der Aufsuchungserlaubnis endet am 9.11.2020. - Folgende Auflagen sind u.a. erteilt worden: · Die Aufsuchung ist nach dem Stand der Technik und nach Maßgabe des vorgelegten Arbeitsprogramms durchzuführen. · Ein Nachweis über die Erfüllung des Arbeitsprogramms ist spätestens drei Monate nach Ablauf eines jeden Erlaubnisjahres zu erbringen. · Ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit ist mindestens drei Monate vor der Einreichung eines Bohrbetriebsplanes zu erbringen. · Im Rahmen des nachfolgenden Bohrbetriebsplanverfahrens ist nachzuweisen, dass die geplanten Erkundungsarbeiten die Thermalsolegewinnung am Standort Templin nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen werden. · Die Brandenburgische Förderabgabenverordnung (BbgFördAV) ist zu beachten. · Es besteht das Erfordernis zur Einreichung weiterer Genehmigungsunterlagen. - Mit Datum vom 30.11.2016 wurde die Übertragung der Aufsuchungserlaubnis von der Jasper Resources B.V. mit Sitz in Brielle (Niederlande) auf die Jasper Resources GmbH beantragt. - Seit dem 1.12.2016 ist die Jasper Resources GmbH Inhaber der Aufsuchungserlaubnis . 3. Hauptbetriebsplan „Erkundung einer Rotliegend Erdgaslagerstätte im Erlaubnisfeld Zehdenick-Nord“: - Der Hauptbetriebsplan regelt Maßnahmen der Erkundung im Rahmen der Aufsuchungserlaubnis - Der Antrag ist datiert auf den 26.8.2016. - Die Zulassung durch das LBGR erfolgte mit Datum vom 9.10.2017. - Die Zulassung wurde befristet bis zum 31.10.2019 erteilt. - Folgende Auflagen sind u.a. erteilt: · Das Erfordernis weiterer Genehmigungsunterlagen wurde konkretisiert durch die Anforderung eines Sonderbetriebsplans bei der Durchführung seismischer Erkundungsarbeiten . 4. Sonderbetriebsplan für 2D-reflexionsseismische Messungen im Erlaubnisfeld Zehdenick -Nord: - Der Sonderbetriebsplan regelt die Durchführung der 2D-reflexionsseismischen Messungen im genannten Erlaubnisfeld und endet nach Abschluss der beschriebenen Feldarbeiten automatisch. - Der Untersuchungsraum liegt östlich von Zehdenick und reicht in östliche Richtung bis etwa Grünewald, in nördliche Richtung bis etwa Marienthal und in südliche Richtung bis etwa Krewelin. - Der Antrag ist datiert auf den 20.10.2017. - Der Bescheid des LBGR ist auf den 10.12.2018 datiert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10853 - 3 - - Die Laufzeit für die 2D-seismischen Messungen reicht vom 18.1.2019 bis maximal zum 28.2.2019. - Folgende Auflagen sind u.a. erteilt: · Vor Beginn der Feldarbeiten muss ein Notfall- und Alarmplan vorgelegt werden. · Eine Kampfmittelbeseitigung hat zu erfolgen. Beginn und Ende der Sucharbeiten durch eine Kampfmittelräumfirma sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Das Abschlussprotokoll mit der Darstellung der geräumten Fläche und Einbeziehung der geborgenen Kampfmittel ist dem Zentraldienst der Polizei (KMBD) vorzulegen. · Die Minimierung der Umweltauswirkungen, insbesondere auf geschützte Arten, ist sicherzustellen. Die Arbeiten sind naturschutzfachlich zu betreuen (ökologische Begleitung). Das hiermit beauftragte Büro ist mit Weisungsbefugnis auszustatten . · Es ist ein ökologischer Abschlussbericht mit Nachbilanzierung der tatsächlichen Auswirkungen in Natur und Landschaft zu erstellen. · Die Befahrung ist in ausgewiesenen Schutzgebieten ausschließlich auf befestigten Straßen und vorhandenen Wegen zulässig. · Für die Befahrung von Waldflächen ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten eine Gestattung bei den jeweils betroffenen Waldbesitzern zu beantragen. Die erteilten Gestattungen sind anzuzeigen, vor Ort vorzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen . · Arbeiten in Waldgebieten sind vor Beginn anzumelden. · Die in Anspruch zu nehmenden Waldflächen sind pfleglich zu behandeln. Eingetretene Schäden sind vom Verursacher unverzüglich den Waldbesitzern/- eigentümern zu melden und einvernehmlich zu beseitigen. · Der Wegezustand ist vor und nach der Befahrung zu dokumentieren. Waldwegeschäden sind nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen. · Eine Erschütterungsüberwachung ist in Siedlungsbereichen durchzuführen. · Das LBGR ist über aufgetretene Schäden zu unterrichten. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn durch Dritte Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden . Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die gestellten Ansprüche aus Sicht des Beklagten rechtens sind. Die zuvor genannten Anträge sind durch das LBGR genehmigt bzw. zugelassen worden. Alle verfahrensrelevanten Unterlagen sind im LBGR einsehbar. Frage 4: Welche weiteren Genehmigungsverfahren sind erforderlich bevor es zu Probebohrungen oder der Förderung von Gas kommen kann? zu Frage 4: Die Exploration auf Kohlenwasserstoffe kann in den Grundzügen beschrieben werden mit der Durchführung von seismischen Feldmessungen und dem Niederbringen einer oder mehrerer Erkundungsbohrungen. Im Vorfeld des Niederbringens einer Bohrung wird die Errichtung eines Bohrplatzes erforderlich. Im Fall, dass die Bohrung nach Abschluss der Bohrarbeiten einen Nachweis auf Kohlenwasserstoffe liefert, würde die Bohrung zum Zweck des Fündigkeitsnachweises und der Gewinnung weiterer Lagerstättenparameter ausgestattet und die Durchführung der dafür notwendigen Testarbeiten erforderlich werden. Im Fall, dass die Testarbeiten eine produktive Kohlenwasserstofflagerstätte bestätigen, würde die Bohrung für den Zweck der Produktion ausgestattet und die Produk- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10853 - 4 - tionsstätte hergerichtet werden. Die Durchführung einzelner Vorhabenschritte, die mit bestimmten Aktivitäten im Erlaubnisfeld Zehdenick-Nord verbunden sind, sind jeweils genehmigungspflichtig . Entsprechend sind durch den Vorhabenträger zu jedem dieser Entwicklungsschritte ergänzende Betriebspläne vorzulegen und durch das LBGR zu genehmigen . Die hierfür erforderlichen bergrechtlichen Betriebspläne liegen dem LBGR noch nicht vor, auch können durch ergänzende Arbeiten weitere Betriebspläne hinzukommen, so dass eine detaillierte Auflistung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren haben keine konzentrierende Wirkung. Neben den bergrechtlichen Genehmigungen müssen daher gesonderte Erlaubnisse und Genehmigungen nach anderen Rechtsgebieten durch den Vorhabenträger eingeholt werden. Das können u. a. sein: Standortbezogene Prüfungen des Einzelfalls nach § 1 Nr. 10 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben, wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zu zahlreichen wasserbezogenen Tatbeständen, Prüfungen in Verbindung mit § 21 Standortauswahlgesetz, Gestattungsgenehmigungen nach dem Landeswaldgesetz, Genehmigung einer Sonderstraßennutzung, Bewilligungen nach Arbeitszeitgesetz, Befreiungen von Ver- und Geboten nach dem Bundesnaturschutzgesetz . In Vorbereitung auf die Förderung von Erdgas ist nach § 10 des Bundesberggesetzes ein Antrag auf Bewilligung bzw. auf die Verleihung von Bergwerkseigentum für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu stellen. Weitere Genehmigungen bzw. Zulassungen sind abhängig von der Fördermenge und der Art des Förderproduktes. Ggf. ist ein Raumordnungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz durchzuführen. Unter Umständen ist ein Rahmenbetriebsplanverfahren zur Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich. Wiederum sind weitere Genehmigungen bzw. Zulassungen aus anderen Rechtsgebieten zu beantragen, die sich erst am konkreten Vorhaben festlegen lassen. Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung die Umweltsicherheit der geplanten Maßnahmen ? zu Frage 5: Deutschland verfügt über zahlreiche rechtliche Regelungen, die einen hohen Standard im Bereich der Umwelt-, Anlagen- und Arbeitssicherheit fordern. Für die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und ergänzender Regelungen sowie der Nebenbestimmungen in bergrechtlichen Genehmigungen bzw. Zulassungen ist der Unternehmer verantwortlich. Frage 6: Wie kontrolliert die Landesregierung die Umweltsicherheit der durchgeführten Maßnahmen? zu Frage 6: Das LBGR ist die zuständige Aufsichtsbehörde. In dieser Funktion erteilt es die Genehmigungen bzw. Zulassungen einschließlich erforderlicher Nebenbestimmungen. Es kontrolliert die Tätigkeiten der Aufsuchung und Produktion von Kohlenwasserstoffen sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen durch regelmäßige Unterrichtung, das Einholen von Reports und Vor-Ort-Prüfungen. Dabei sind Aspekte der Umweltsicherheit nur ein Bestandteil der Prüfkriterien. Frage 7: Welche Sicherheiten für Umweltschäden musste die Jasper Resources GmbH in welcher Höhe bisher hinterlegen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10853 - 5 - Frage 8: Welche Sicherheiten müssten bei Probebohrungen bzw. einer Förderung von Gas hinterlegt werden um alle eventuellen Umweltrisiken abzudecken? zu den Fragen 7 und 8: Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 4242 verwiesen. Die Höhe der Sicherheitsleistung steht in Abhängigkeit zum eigentlichen bohrplatz- und bohrungsgebundenen Vorhaben und kann aktuell aufgrund ausstehender Ermittlungsgrundlagen noch nicht veranschlagt werden. Frage 9: Welcher Ertrag würde im Fall einer zukünftigen Förderung von Gas in den Kommunen bzw. dem Land Brandenburg verbleiben? zu Frage 9: Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 4077 verwiesen. Frage 10: Hält Jasper Resources GmbH eine Werksfeuerwehr für den Fall einer Havarie oder eines Brandes durch die kommende Erdgasförderung vor? zu Frage 10: Die Jasper Resources GmbH hält keine anerkannte bzw. angeordnete Werksfeuerwehr gemäß § 30 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vor. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt dem LBGR kein Antrag zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen vor. Erst dann wäre ggf. zu prüfen, ob die Bildung einer Werksfeuerwehr erforderlich ist. Frage 11: Sieht die Landesregierung die lokalen Einrichtungen der Feuerwehr als ausreichend ausgestattet und geschult an für den Fall einer Havarie oder eines Brandes durch die in Aussicht stehende Förderung? Wenn ja, woran wird das konkret festgemacht, falls nein, welche Schlussfolgerungen ergeben sich? zu Frage 11: Die Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung sind nach § 14 Abs. 1 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Die Aufgabenträger sind gemäß § 3 Abs. 1 des BbgBKG dazu verpflichtet, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten. Mit dem Antrag auf Bohrtätigkeiten wird die Jasper Resources GmbH dem LBGR einen Gefahrenabwehrplan vorgelegen müssen. Es wird davon ausgegangen, dass die lokalen Einrichtungen der Feuerwehren und weiterer Rettungskräfte angemessen ausgestattet und den Anforderungen entsprechend vorbereitet werden.