Landtag Brandenburg Drucksache 6/10886 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.03.2019 / Ausgegeben: 18.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4300 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10607 Friedhöfe als ökologische Nische Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Friedhöfe sind gerade in städtischen Gebieten ökologische Nischen für viele seltene Tier- und Pflanzenarten. Besonders die fehlende Bebauung über viele Jahrhunderte, ermöglicht es Bäumen auf diesen Standorten ihr Höchstalter zu erreichen. So stehen einige der ältesten Bäume Deutschlands auf Friedhöfen, Friedhofslinden etwa können über 1.000 Jahre alt werden. Seltene Fledermausarten, aber auch andere Säugetiere, wie z. B. Eichhörnchen und viele selten gewordene Insektenarten, finden hier einen Lebensraum. Laut Brandenburgischem Bestattungsgesetz können Träger von Friedhöfen Gemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sein, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§§ 26 BbgBestG.) Bei der Anlegung, Gestaltung , Nutzung und Unterhaltung des Friedhofes haben die Beteiligten den Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen (§ 35 BbgBestG). Die Stiftung Naturschutz Berlin hat das Thema „Naturschutz auf Friedhöfen“ in einer Broschüre aufgegriffen : https://www.berlin.de/senuvk/natur_gruen/lb_naturschutz/download/publikationen/le bensraum_friedhof.pdf Für Brandenburg ist bisher keine Übersicht bekannt. 1. Wie viele Friedhöfe gibt es im Land Brandenburg? Bitte nach Landkreisen auflisten und Trägerschaft angeben. 2. Wie viele und ggf. welche Friedhöfe schätzt die Regierung als besonders ökologisch wertvoll ein? 4. Sind der Landesregierung besondere Pflege- und Entwicklungskonzepte für Friedhöfe bekannt? Wenn ja, bitte erläutern und ggf. Verweise angeben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10886 - 2 - zu den Fragen 1, 2 und 4: Die Errichtung von Friedhöfen ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden (vgl. § 36 Absatz 2 BbgBestG) und der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften , die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Artikel 36 der Verfassung des Landes Brandenburg, § 28 Absatz 1 BbgBestG). Eine gesetzliche Verpflichtung der Friedhofsträger, die Existenz, Errichtung oder Schließung eines Friedhofs der Landesregierung anzuzeigen besteht nicht, so dass die Anzahl und Trägerschaft von der Landesregierung auch nicht erfasst wird. Nach Auskunft der Evangelischen Kirche gibt es in Brandenburg ca. 930 Friedhöfe in evangelischer Trägerschaft, ohne dass allerdings in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit eine landkreisgenaue Zuordnung möglich gewesen wäre. Über die Zahl der Friedhöfe in katholischer Trägerschaft liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Gibt es bei bestimmten Trägern bereits Bestimmungen und Vorschriften, die den Natur - und Umweltschutz zum Ziel haben? Wenn ja, welche bei welchem Träger? zu Frage 3: Auch der Betrieb des Friedhofs ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit des Friedhofsträgers, so dass diese nicht verpflichtet sind, ihre Satzungen und/oder Betriebskonzepte der Landesregierung anzuzeigen. Eine Vorschrift im Sinne der Anfrage findet sich allerdings in dem über das Internet abrufbaren § 12 des Kirchengesetzes über die evangelischen Friedhöfe der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 29. Oktober 2016 (KABl. S. 183; KABl. 2017 S. 234). 5. In welcher Form wird § 35 Umwelt und Naturschutz des BbgBestG umgesetzt und ggf. kontrolliert? zu Frage 5: § 35 BbgBestG formuliert die Verpflichtung aller an der Anlegung, Gestaltung, Nutzung und Unterhaltung des Friedhofs Beteiligter, den Anforderungen des Umwelt- und Natur-schutzes Rechnung zu tragen. Die Norm richtet sich dem Wortlaut nach nicht nur an die Friedhofsträger, sondern auch an die Unternehmen, die Friedhöfe planen oder auf ihnen tätig sind, die Grabnutzungsberechtigten sowie die Friedhofsbesucher. Allerdings lassen sich aus der Vorschrift keine konkreten Handlungspflichten ableiten. Diese müssten sich vielmehr aus speziellen umwelt- und naturschutzrechtlichen Regelungen wie beispielsweise einer Satzung eines Abfallentsorgungsträgers ergeben. § 35 BbgBestG kommt somit eher Appellcharakter zu. 6. Gibt es Friedhöfe, für dessen gärtnerische Pflege das Land Brandenburg in irgendeiner Form zuständig ist? Wenn ja, bitte auflisten und ggf. bestehende Pflegekonzepte erläutern. zu Frage 6: Nein. Auch die 56 verwaisten jüdischen Friedhöfe in 49 Kommunen werden nicht vom Land, sondern von den Kommunen gepflegt. Die Finanzierung der Pflege obliegt aufgrund einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 21.06.1957, der Brandenburg im Jahr 1997 beigetreten ist, dem Bund und den Ländern je zur Hälfte, so dass den brandenburgischen Kommunen diese Mittel für die Pflege auch zur Verfügung gestellt werden. 4. Sind der Landesregierung besondere Pflege- und Entwicklungskonzepte für Friedhöfe bekannt? Wenn ja, bitte erläutern und ggf. Verweise angeben. 3. Gibt es bei bestimmten Trägern bereits Bestimmungen und Vorschriften, die den Natur- und Umweltschutz zum Ziel haben? Wenn ja, welche bei welchem Träger? 6. Gibt es Friedhöfe, für dessen gärtnerische Pflege das Land Brandenburg in irgendeiner Form zuständig ist? Wenn ja, bitte auflisten und ggf. bestehende Pflegekonzepte erläutern.