Landtag Brandenburg Drucksache 6/10888 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.03.2019 / Ausgegeben: 18.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4282 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10577 Umsetzung des Bienenzuchtgesetzes Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz hat zum Ziel, die Reinpaarung bei der Bienenzucht, insbesondere der Rasse Carnica, sicherzustellen. Damit soll die Zucht vitaler und friedfertiger Bienen gefördert werden. In einem Umkreis von 10 km um die Belegstellen dürfen nur Bienenvölker der festgelegten Zuchtherkunft gehalten werden. Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern im Schutzbereich bedarf der Genehmigung durch die Kreisordnungsbehörde. Derzeit gibt es sieben Belegstellen in Brandenburg, die ehrenamtlich geleitet werden. Der Landesverband Brandenburgischer Imker kritisiert Probleme bei der Durchsetzung des Bienenzuchtgesetzes, die seiner Auffassung nach auf unterschiedliche Handhabung in den Landkreisen und mangelnde Befugnisse der Belegstellenleiter zurückzuführen sind. Dadurch seien die Zuchtziele in Brandenburg gefährdet. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung den Stand der Umsetzung des Bienenzuchtgesetzes ? Kann sie die Bedenken des Landesverbandes Brandenburgischer Imker nachvollziehen ? zu Frage 1: Die Umsetzung des Bienenzuchtgesetzes erfolgt durch die Landkreise mit einer unterschiedlichen Intensität und Tiefe, so dass der Landesverband Brandenburgischer Imker die Umsetzung des Bienenzuchtgesetzes kritisch sieht. Frage 2: Gibt es Durchführungsbestimmungen mit Klarstellungen, welche Aufgaben die Kreisordnungsbehörden wie zu erfüllen haben? Wenn ja, mit welchem Inhalt? zu Frage 2: Entsprechend Bienenzuchtgesetz haben die Landkreise zu den Bienenbelegstellen Ordnungsbehördliche Verordnungen erlassen. Darüber hinaus gehende Durchführungsbestimmungen für die Kreisordnungsbehörden im rechtlich verbindlichen Sinn erübrigen sich, da das Gesetz hinreichend bestimmend ist. Frage 3: Gibt es regelmäßige Schulungsangebote von Seiten des Landes oder von Dritten für die Kreisordnungsämter? Bitte erläutern Landtag Brandenburg Drucksache 6/10888 - 2 - zu Frage 3: Die nach Bienenzuchtgesetz anerkannten Belegstellen unterliegen der jährlichen Überwachung durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zur Aufrechterhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen (BienBelV sowie Nachweisführung entsprechend § 4 BienBelV. Die Kontrollen werden, bezogen auf jede Belegstelle, im Abstand von 3 bis 4 Jahren auch vor Ort realisiert. Aus Anlass dieser Kontrollen wird auch die für die jeweilige Belegstelle zuständige Behörde zur Teilnahme an der Kontrolle durch das LELF eingeladen. Zuständige Behörden zur Umsetzung der Ordnungsbehördlichen Verordnungen sind entweder die Ämter für Landwirtschaft oder die Veterinärämter bzw. die Kombination aus beiden Amtsbereichen. Die zuständigen Behörden nehmen i.d.R. die Einladung an, so dass sehr konkret auf die jeweilige Belegstelle bezogen Probleme besprochen werden und in diesem Sinne auch eine Schulung der anwesenden Behördenvertreter erfolgt. Genereller Inhalt dieser Gespräche sind u. a. Stand und Probleme im Zusammenhang mit der Umweiselung der Bienenvölker im Schutzbereich sowie Information über züchterische Voraussetzungen, Zweck und Funktion einer Bienenbelegstelle. Frage 4: In der Praxis suchen die Belegstellenleiter Bienenhalter in den Schutzbereichen auf, um eine Verständigung zur Umsetzung des Bienenzuchtgesetzes herbeizuführen. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, Belegstellenleiter als Hilfspersonen amtlich zu legitimieren, etwa analog zu den Naturschutzhelfern (§ 34 BbgNatSchAG)? zu Frage 4: Das Thema Insektenschutz gewinnt im öffentlichen und politischen Raum zunehmend an Bedeutung. Auf der 90. Umweltministerkonferenz 2018 haben die Länder „schnelle und konsequente Maßnahmen von Bund und Ländern zur Förderung der Insektenvielfalt “ gefordert und ein „Aktionsprogramm Insektenschutz“ unterstützt. Im Dialogprozess zum Insektenschutz auf Landesebene wird die Problematik auch thematisiert werden . Frage 5: In letzter Zeit werden nach Auskunft des Landesverbandes Brandenburgischer Imker den Belegstellenleitern von Kreisbehörden aus Datenschutzgründen keine Adressen von Bienenhaltern mehr übermittelt. Unter welchen Bedingungen könnte dies wieder aufgenommen werden? zu Frage 5: Wer Bienen halten will, hat nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung (Bienen- SeuchV) dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Zusammenhang mit der Meldung nach BienenSeuchV ist durch die zuständige Behörde zu regeln, wie unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung eine Datenweitergabe erfolgen kann. Frage 6: Hält die Landesregierung es für zweckmäßig, Durchführungsbestimmungen zu erarbeiten oder zu überarbeiten oder das Bienenzuchtgesetz zu ändern? Wenn ja, hinsichtlich welcher Bestimmungen? zu Frage 6: Hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gleichfalls sollte im Dialogprozess zum Insektenschutz auf Landesebene das Bienenzuchtgesetz Berücksichtigung finden.