Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.03.2019 / Ausgegeben: 18.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4287 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10584 Ungereimtheiten in der Verwaltung der Gemeinde Brieselang Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Gemeinde Brieselang gibt es immer wieder Vorgänge, die von vielen Gemeindevertretern kritisiert werden aufgrund der dortigen Mehrheitsverhältnisse aber keine weitere Beachtung finden. Es geht um folgende 4 Themenkomplexe : 1. Komplex: Jahresabschluss der Gemeinde Brieselang für das Jahr 2011 Nach der Wahrnehmung von vielen Gemeindevertretern in der Gemeinde Brieselang wird die Erstellung der Jahresabschlüsse der Gemeinde verschleppt. So legte der Bürgermeister der Gemeindevertretung den geprüften Jahresabschluss für das Jahr 2011 erst im Januar 2018 vor. Wörtlich schrieb der Bürgermeister an die Gemeindevertreter am 15.01.2018: „Die Jahresrechnung für das Jahr 2011 ist fertiggestellt und geprüft. Sie wird Ihnen am 19. Januar zugestellt. Herr L. (Anmerkung: der Kämmerer) und ich haben uns darauf verständigt, dass diese zwar auf der Tagesordnung des Hauptausschusses am 24.01.2018 stehen wird, aber die Beschlussfassung ist nicht für die Sitzung der Gemeindevertretung im Januar sondern für die darauf folgenden Sitzung geplant, damit Sie genügend Zeit haben das sehr umfangreiche Werk (einige 100 Seiten) zu studieren.“ Unter gleichem Datum fertigte der Kämmerer die Vorlagen für die Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2011 und zur Entlastung des Bürgermeisters für die Gemeindevertretung am 31. Januar 2018. Sie wurden von der Vorsitzenden der Gemeindevertretung aufgerufen und mehrheitlich beschlossen. Die Fraktion der Wählervereinigung IBB legte nach Aufruf des Tagesordnungspunktes Widerspruch gegen die Beschlussfassung ein und begründete dies mit einer Täuschung der Gemeindevertreter durch das Schreiben des Bürgermeisters vom 15.01.2018. Die Vorsitzende wies den Widerspruch zurück. Es gab keine inhaltliche Diskussion und keine Fragen zum Jahresabschluss. Aus der IBB-Fraktion hat sich wegen des Schreibens kein Mitglied mit dem Jahresabschluss für die Januar-Sitzung beschäftigt, anderen Fraktionen ging es den Äußerungen nach ähnlich. Nach vollständiger Durchsicht des Jahresabschlusses 2011 im Nachgang zur Beschlussfassung im Januar 2018 erscheinen mindestens zwei Aspekte aus dem Jahresabschluss als kritisch/problematisch Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 - 2 - A. Im Jahresabschluss 2011 wird auf Seite 387 (Seitenzahl lt. PDF-Dokument, sonst Anhang des Rechenschaftsberichts, Seite 7, Ziff. 1.2.8) eine Skaterbahn als „im Bau befindliche Anlage“ mit einem Wert i.H.v. 1.203,14 EUR ausgewiesen. Diese Skaterbahn sollte aus Spendengeldern finanziert werden; das Grundstück ist inzwischen verfallen und die Bahn wurde bis heute nicht fertiggestellt. B. Auf Seite 411 (Seitenzahl lt. PDF-Dokument, sonst Teil C, Anhang und Anlagen, Rückstellungsübersicht ) des Jahresabschlusses 2011 wird für IB S. (Ingenieurbüro S.) eine Rückstellung i.H.v. 2.700 EUR (Text: „IB S. + Skaterbahn Spende zurück“) ausgewiesen, die i.H.v. 250 EUR im Jahr 2011 in Anspruch genommen und zurückgezahlt wurde. B. Der Jahresabschluss ist auf www.gemeindebrieselang.de, Quicklinks Ratsinformationssystem , Jahr 2018, Monat Januar, 32. Sitzung Gemeindevertretung am 31.01.2018, dort unter BV/0645/18, Anlagen JA 2011 Endfassung zu finden. 2. Komplex: Die Spendensammlung des Bürgermeisters Ab 2004 sammelte der Bürgermeister zu seinem 50. Geburtstag Spenden für den Bau einer Skaterbahn in Brieselang. Die Spenden betrugen lt. Aussagen des Bürgermeisters Ende 2004 4.700 EUR und in 2010 7.767,39 EUR zzgl. 1.500 EUR an Sachleistungen und eine abrufbare Zusage i.H.v. 500 EUR. In diesem Rahmen spendete IB S. mind. 2.700 EUR lt. Jahresabschluss 2011. Lt. Schreiben der Kommunalaufsicht vom 12.12.2018 an die IBB, Seite 2, erhielt „IB S.“ bis 2018 13 Aufträge in Gesamthöhe von 434.925,44 EUR durch freihändige Vergaben des Bürgermeisters. Das erste Projekt von IB S. datiert aus 2007 (Jahr des Straßenbaus ). Jährlich erhielt IB S. mind. einen Auftrag, nur im Jahr 2011 führte die Gemeinde keinen Straßenbau durch. Genau in diesem Jahr 2011 wurde im Jahresabschluss die Rückforderung der Spende für die Skaterbahn von IB S. dokumentiert, wobei nur der Teilbetrag von 250 EUR zurückgezahlt wurde. Unmittelbar im Anschluss erhielt IB S. im Jahr 2012 einen neuen Auftrag für die Planung des Wohnquartiers Fontanestr. u.a. und damit ein Honorar von über 56.000 EUR. 3. Komplex: Obergrenzen für Vergaben durch den Bürgermeister Nach § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Brieselang ist der Hauptausschuss für Vergaben zuständig, die die Grenze von 20.000 EUR übersteigen und die Gemeindevertretung bei Überschreitung der Grenze von 50.000 EUR. Diese Grenzen sind seit über 15 Jahren gültig. Alle Vergaben an IB S. wurden, auch bei Überschreitung dieser Grenzen, vom Bürgermeister ohne Einbeziehung der Gemeindevertretung bzw. des Hauptausschusses vorgenommen. Auf eine Vielzahl von Vergaben auch an andere Ingenieurbüros trifft diese Vergabepraxis ebenfalls zu. Eine Rechtsaufsichtsbeschwerde an die Kommunalaufsicht des Landkreises Havelland vom 18.07.2016 wegen Nichtbeachtung der festgeschriebenen Betragsgrenzen und der Kompetenzüberschreitungen des Bürgermeisters wurde am 12.12.2018 (!) beantwortet. Die Kommunalaufsicht stellt in Unkenntnis des Jahresabschlusses 2011, der am Tag der Beschwerde am 18.07.2016 noch nicht bekannt war, fest, dass bei vielen Vergaben (auch an andere Büros) die Wertgrenze von 100.000 EUR nicht überschritten wurde und der Bürgermeister deshalb freihändige Vergaben durchgeführt hat. Die freihändige Vergabe sei zulässig gewesen, doch hat der Bürgermeister die Zuständigkeiten lt. Hauptsatzung über weit mehr als ein Jahrzehnt nicht beachtet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 - 3 - Ein öffentliches Interesse auf das Einschreiten der Kommunalaufsicht bestehe lt. Kommunalaufsicht Landkreis Havelland nur bei dem Vorliegen von strafbaren Handlungen, wesentlichen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, Verstoß gegen Europarecht und bei vorsätzlichen, offensichtlichen, erheblichen oder wiederholten Rechtsverletzungen, die die Kommunalaufsicht hier nicht sieht, obwohl der Bürgermeister über ein Jahrzehnt seine Vergabekompetenzen in einer Vielzahl von Fällen unzulässig in einer Gesamthöhe von ca. 1 Million Euro überschritten hat. 4. Komplex: Bürgermeister außerhalb der Kontrolle der Abgeordneten Am 25.09.2018 (Posteingangsstempel der Gemeinde) beantragte der Fraktionsvorsitzende der IBB Akteneinsicht zur Prüfung der Spenden und Spender für die Skaterbahn. Dieser Antrag wird, so wie seit Jahren diverse Anträge zur Kontrolle des Bürgermeisters, nicht bearbeitet bzw. nicht genehmigt. Die Kommunalaufsicht sieht keinen Grund zum Eingreifen (siehe Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat die Unterlagen erhalten und mit Schreiben vom 19.07.2018 mitgeteilt, dass sie den Vorgang an die Staatsanwaltschaft Neuruppin übergeben hat. Diese hat bis heute nicht reagiert. 1.1 Haben die Abstimmungen nach der Täuschung der Gemeindevertreter durch das o.g. Schreiben des Bürgermeisters vom 15.01.2018 trotzdem Rechtskraft? zu Frage 1.1: §§ 34, 35 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg regeln in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Gemeinde Brieselang die rechtlichen Anforderungen für die Einberufung der Gemeindevertretung. Eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladung in der durch die Geschäftsordnung bestimmten Form fristgerecht unter Beifügung der Tagesordnung erfolgt. Mit dem Eintritt in die Sitzung ist die Gemeindevertretung Herrin des Verfahrens. Sie kann sich daher entscheiden, ob sie einen Tagesordnungspunkt in einen beratenden Ausschuss verweist, auf eine spätere Sitzung vertagt oder in der laufenden Sitzung über die Angelegenheit entscheidet. Wenn ein einzelnes Mitglied der Gemeindevertretung sich nicht ausreichend informiert sieht, um über den Tagesordnungspunkt zu entscheiden, kann es dies in seinem Abstimmungsverhalten berücksichtigen und gegen die Beschlussvorlage stimmen oder sich der Stimme enthalten. Entscheidet sich die Gemeindevertretung mehrheitlich, über eine Angelegenheit zu entscheiden , ist dies als demokratische Entscheidung zu akzeptieren. 1.2 Das Ergebnisprotokoll zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 31.01.2018 unterschlägt die Widersprüche des Fraktionsvorsitzenden der IBB-Fraktion zu den genannten Abstimmungen. Ein Ergänzungsantrag im Rahmen der Protokollkontrolle am 21.03.2018 wurde von der Bürgermeistermehrheit abgewiesen. Ist es zulässig, bei einem Ergebnisprotokoll im Rahmen von Geschäftsordnungsanträgen eingebrachte Widersprüche nicht zu protokollieren? zu Frage 1.2: § 42 BbgKVerf bestimmt die Mindestinhalte der Niederschriften über Sitzungen der Gemeindevertretung. Daneben können weitere Inhalte durch Regelung in der Hauptsatzung oder Geschäftsordnung bestimmt werden. Sofern hier keine weitergehenden Regelungen erfolgt sind, kann das einzelne Mitglied der Gemeindevertretung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf nur verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 - 4 - Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung durch Beschluss (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf). 2.1 Wann und zu welchen Bedingungen hat IB S. diese Spende (mind. 2.700 EUR lt. Jahresabschluss 2011; siehe oben) geleistet? 2.2 Welche weiteren Personen oder Unternehmen haben in welcher Höhe Spenden für die Skaterbahn zur Verfügung gestellt? 2.3 Welche Spendengelder sind noch unter welchem Haushaltstitel vorhanden und wie wurden sie angelegt? 2.4 Wer hat in welchem Umfang und mit welcher Begründung Spenden zurückgefordert? zu den Fragen 2.1 bis 2.4: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 2.5 Wie bewertet die Landesregierung die zeitliche Nähe zwischen der Spende von IB S. an den Bürgermeister der Gemeinde Brieselang als Amtsträger und den dann folgenden jährlichen Vergaben in erheblichem Umfang von Aufträgen an IB S.? zu Frage 2.5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Gründen einer „Spende von IB S.“ und einem etwaigen Zusammenhang zu erfolgten Auftragsvergaben vor. 2.6 Wie bewertet die Landesregierung den Tatbestand, dass in dem Jahr 2011, in dem die Gemeinde keinen Straßenbau durchführte, der Jahresabschluss eine Rückstellung für die Rückforderung der Spende von IB S. aufweist, obwohl die Skaterbahn als Zweck der Spende als im Bau befindliche Anlage im Jahresabschluss 2011 ausgewiesen wurde? zu Frage 2.6: Der Jahresabschluss 2011 der Gemeinde Brieselang wurde durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nauen geprüft. Darüber hinaus wird auf die Vorschriften der §§ 102 ff. BbgKVerf zur örtlichen Prüfung, insbesondere zum Verfahren der Behandlung der Ergebnisse der örtlichen Prüfung in der Gemeindevertretung und zur Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten verwiesen. 2.7 Wie bewertet die Landesregierung den Tatbestand, dass IB S. unmittelbar im Anschluss dieser Rückforderung aus 2011 in 2012 einen neuen Auftrag durch freihändige Vergabe des Bürgermeisters oberhalb der Betragsgrenze von 50.000 EUR erhielt? zu Frage 2.7: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Gründen einer Auftragserteilung an „IB S.“ im Jahr 2012 im Anschluss an eine Spendenrückforderung im Jahr 2011 vor. Soweit in der Fragestellung auf eine Betragsgrenze von 50.000 Euro abgestellt wird, bezieht sich diese auf in der Hauptsatzung der Gemeinde Brieselang festgelegte Zuständigkeiten der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses für die Vergabe von Aufträgen anhand von Wertgrenzen. Diese Festlegungen sind im Lichte von § 54 Absatz 1 Nr. 5 BbgKVerf auszulegen. Hiernach hat der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäfte der lau- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 - 5 - fenden Verwaltung zu führen. Wann im Einzelfall von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgegangen werden kann, lässt sich nicht in eine allgemeingültige Definition fassen , sondern ist abhängig von der Größe, der Finanzkraft und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie den Umständen des Einzelfalls. Als Orientierung gilt nach der Rechtsprechung hierbei, dass Geschäfte der laufenden Verwaltung die Angelegenheiten sind, die in gewisser Regelmäßigkeit wiederkehren, für die Gemeinde nicht von besonderer Bedeutung sind und deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen und auf eingefahrenen Gleisen erfolgt. Das bedeutet, dass die Festlegung von Wertgrenzen in der Hauptsatzung zwar eine Orientierung dafür geben kann, ab welchem Auftragswert in der Regel nicht mehr von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgegangen werden soll. Dies bedeutet aber zugleich, dass allein aufgrund des Überschreitens dieser Wertgrenzen nicht zwingend auf eine Kompetenzüberschreitung des Hauptverwaltungsbeamten geschlossen werden kann. Tatsächlich ist die Beurteilung, ob eine konkrete Angelegenheit ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist, stets eine Einzelfallentscheidung, die gerichtlich nachprüfbar ist. Hierzu kann durch die Landesregierung keine Bewertung erfolgen. 3.1 Wie beurteilt die Landesregierung die Begründung des Nichteinschreitens der kreislichen Kommunalaufsicht in Bezug auf die Fallzahl und Gesamthöhe der nicht nach den Vorschriften der Hauptsatzung der Gemeinde Brieselang durchgeführten Vergaben von Planungsleistungen? zu Frage 3.1: Nach § 109 BbgKVerf wird die Kommunalaufsicht nur im öffentlichen Interesse tätig. Dieses entfällt bei Auftragsvergaben in der Regel mit Erteilung des Zuschlages , da ab diesem Zeitpunkt eine zivilrechtliche Bindung eingetreten ist. Soweit der Landrat des Landkreises Havelland als untere Kommunalaufsichtsbehörde in seinem Schreiben vom 12.12.2018 für die Bejahung eines öffentlichen Interesses auf das Vorliegen von strafbaren Handlungen, wesentlichen Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, Verstoß gegen das Europarecht und bei vorsätzlichen, offensichtlichen, erheblichen oder wiederholten Rechtsverletzungen hinweist, so beziehen sich diese Aussagen auf die entsprechenden Ausführungen im Runderlass Nr. 1/2011 „Kommunalaufsicht im kommunalen Auftragswesen “ vom 17.03.2011 des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Darüber hinaus entscheidet die Kommunalaufsicht selbst bei Bejahung des öffentlichen Interesses im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob und welche aufsichtsrechtlichen Maßnahmen sie ergreift. Der Gemeinde wurden durch den Landrat mit Schreiben vom 12.12.2018 rechtliche Hinweise zur künftigen Verfahrensweise gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die zuständige Kommunalaufsicht rechtsfehlerhaft gehandelt hätte. 3.2 Die Kommunalaufsicht kannte den Spendenzusammenhang nicht, da sich dieser erst im Lauf des Jahres 2018 bei intensiver Prüfung des Jahresabschlusses von 2011 durch die IBB-Fraktion ergab. Wie beurteilt die Landesregierung heute ein öffentliches Interesse an der Vergabepraxis des Bürgermeisters vor dem Hintergrund der Annahme von Spendengeldern durch den Amtsträger und des Ausweises von Spendenrückforderungen im Jahresabschuss 2011 durch IB S.? zu Frage 3.2: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2.5 bis 3.1 verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10890 - 6 - 3.3 Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit, auch die vom Bürgermeister angenommenen Spenden anderer Personen zu prüfen? zu Frage 3.3: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2.1 bis 2.4 verwiesen.