Landtag Brandenburg Drucksache 6/10901 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.03.2019 / Ausgegeben: 19.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4279 der Abgeordneten Heide Schinowsky (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10574 Entschädigungszahlungen für den neuen Tagebau Welzow Süd II? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In der Landtags-Aussprache zu den Ergebnissen der Kohlekommission (71. Plenarsitzung des Brandenburger Landtags) wurden mögliche Ansprüche des tschechischen Bergbauunternehmens LEAG gegenüber der öffentlichen Hand thematisiert. Auf die Einlassung hin, dass für den neuen Tagebau Welzow Süd II kein Rahmenbetriebsplan vorliege und es deshalb auch keine Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen gäbe, entgegnete Ministerpräsident Dietmar Woidke per Zwischenruf, dass diese Ansicht „juristisch falsch“ sei. Frage 1: Kann ein Unternehmen aus dem Anrecht auf Genehmigung einer Förderung von Rohstoffen im Bundesberggesetz einen Anspruch auf Entschädigung ableiten, wenn es für das entsprechende Bergbauvorhaben noch keinen Rahmenbetriebsplan beantragt hat? zu Frage 1: Inwieweit Entschädigungsansprüche bestehen, bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Dies betrifft u.a. die Frage, ob eine Entschädigung zu leisten ist, wenn Bergwerkseigentum nicht vollständig genutzt werden kann. Frage: 2: Hat ein Braunkohlenbergbau-Unternehmen ein Anrecht auf Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans, wenn die Laufzeiten der Kohlekraftwerke durch ein Bundesklimaschutzgesetz so begrenzt werden, dass die Kohlemenge des beantragten Vorhabens energiepolitisch nicht mehr notwendig ist? zu Frage 2: Ein Bergbauunternehmen hat ein Anrecht auf Zulassung eines Rahmenbetriebsplans , wenn die dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei der dabei vorzunehmenden Gesamtabwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen ist auch zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewinnung der Braunkohle zur Versorgung des Marktes mit Rohstoffen besteht, d.h. ob die Gewinnung der Kohle für die Versorgung der Kraftwerke zwecks Verstromung erforderlich ist. Frage 3: Kann das Bergbauunternehmen LEAG aus dem 2014 beschlossenen Braunkohlenplan ein Anrecht auf Entschädigung ableiten, wenn der Braunkohlenplan vor Genehmigung eines Rahmenbetriebsplanes aufgehoben oder wesentlich geändert wird? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10901 - 2 - zu Frage 3: Die Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, Weiterführung in den räumlichen Teilabschnitt II und Änderung im räumlichen Teilabschnitt I (Brandenburgischer Teil) vom 21. August 2014 (GVBl. II/14, [Nr. 58]) legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Der Braunkohlenplan entfaltet keine Genehmigungswirkung und begründet keine Ansprüche Dritter, so dass dessen Aufhebung oder Änderung allein nicht zu Entschädigungsansprüchen führt. Entschädigungsansprüche können bestehen, wenn Genehmigungen (z.B. Betriebsplanzulassungen) widerrufen werden. Dem Betroffenen ist in dem Fall der Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist (§ 49 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Absatz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Frage 4: Welche juristische Expertise liegt dem zugrunde? (Bitte ggf. Auftraggeber und ausführende Kanzlei benennen) zu Frage 4: Die Beantwortung der Frage 3 erfolgt nach eigener juristischer Bewertung durch die Landesregierung. Frage 5: Hat die LEAG das Bergwerkseigentum „Welzow“ vom Bund bzw. Treuhandanstalt (siehe Bundestagsdrucksache - Drucksache 17/12005) bereits vollständig käuflich erworben ? Falls nicht, ist bekannt, ob der Bund bzw. die Treuhandanstalt der LEAG überhaupt noch das Bergwerkseigentum verkaufen wird? zu Frage 5: Die Lausitz Energie Bergbau AG ist Bergwerkseigentümerin des Feldes Welzow für den Bodenschatz Braunkohle, eingetragen im Berggrundbuch Blatt 71 des Amtsgerichtes Cottbus.