Landtag Brandenburg Drucksache 6/10939 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.03.2019 / Ausgegeben: 26.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4291 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10598 Taschengeld in der Jugendhilfe Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Kinder, Jugendlichen, Heranwachsende, die in Einrichtungen der Jugendhilfe leben, müssen altersentsprechend einen Barbetrag zu persönlichen Verfügung (Taschengeld) erhalten. Die Rechtsgrundlage § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bestimmt, dass der notwendige Unterhalt auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasst. Auch in den Einrichtungen in unserem Land wird Taschengeld ausgezahlt, allerdings - in den entsprechenden Altersgruppen - in unterschiedlichen Höhen. Die Höhen sind in Abhängigkeit von dem Standort der Einrichtung, d.h. von der Regelung, die der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffen hat. Die Abweichungen sind zum Teil erheblich. § 25 AGKJHG ermächtigt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII zu treffen. Frage 1: Wie hoch sind die in Brandenburg Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen , die in Einrichtungen der Jugendhilfe leben, zur persönlichen Verfügung bestimmten Barbeträge für 12-jährige, 14-jährige, 16-jährige, nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselt? Zu Frage 1: In Umsetzung des nach § 78 f SGB VIII geschlossenen Rahmenvertrages1 wird der Barbetrag auf Grundlage der Richtlinien des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist (§ 6 (4) Rahmenvertrag ). Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII ist bei Hilfe für junge Volljährige bezüglich der Ausgestaltung der Hilfe wie beim Barbetrag adäquat zu verfahren. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe haben gegenüber der Landesregierung bezüglich ihrer festgelegten Barbeträge keine Berichtspflicht. Der Landesregierung liegen daher keine von den Trägern der Jugendhilfe übermittelten Informationen vor. 1 Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg (Arbeiterwohlfahrt , Landesverband Brandenburg e.V., Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V., Caritasverband Diözese Görlitz e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Brandenburg e.V., Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) sowie dem Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) Landesverband Neuer Länder und Berlin einerseits und den kommunalen Verbänden andererseits (unter Beteiligung des Landesjugendamtes Brandenburg) vom 1. Juli 1999. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10939 - 2 - Frage 2: Warum hat das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung bisher nicht von der o.a. Rechtsverordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und keine Bestimmungen über die Höhe des Taschengeldes getroffen? Zu Frage 2: Die Barbeträge zur persönlichen Verfügung werden im Land Brandenburg nach den Richtlinien des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gezahlt, in dessen Bereich die jeweilige Einrichtung gelegen ist. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen die Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - weisungsfrei als eigene Angelegenheit im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit können Barbeträge auch einheitlich in freiwilliger Übereinkunft zwischen den örtlich zuständigen Jugendämtern in Brandenburg festgelegt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Frage 3: In welchen Bundesländern sind landesweite Regelungen getroffen und in welchen nicht? Zu Frage 3: Nach Kenntnis der Landesregierung sind in den Bundesländern Mecklenburg- Vorpommern und Brandenburg bisher keine landesweiten Regelungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden. In allen anderen Bundesländern gibt es dazu landesweite Regelungen. Frage 4: Wann und unter welchen Voraussetzungen gedenkt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung von der Rechtsverordnungsermächtigung Gebrauch zu machen ? Zu Frage 4: Die für Jugend zuständige Ministerin beabsichtigt noch in dieser Legislaturperiode , gemeinsam mit dem im letzten Jahr gegründeten Kinder- und Jugendhilfe-Landesrat Brandenburg (KJLR) eine Empfehlung zu im Land einheitlichen, nach Altersgruppen gestaffelten Barbeträgen als laufende Leistung zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu veröffentlichen und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Angleichung der Barbeträge auf der örtlichen Ebene beratend zu unterstützen .