Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.03.2019 / Ausgegeben: 27.03.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4313 der Abgeordneten Isabelle Vandre (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10624 Lehraufträge an den Brandenburger Hochschulen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Seit dem 1. September 2016 ist die Neuregelung des § 58 des Brandenburger Hochschulgesetzes , der die Vergabe von Lehraufträgen an den Brandenburger Hochschulen regelt, in Kraft. Nach über zwei Jahren ist es daher an der Zeit zu überprüfen, welche praktischen Änderungen sich aus der gesetzlichen Neuregelung ergeben haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Anzahl der Lehraufträge an den Hochschulen seit Änderung des § 58 am 01. September 2016 im Vergleich zum vorangegangen Semester entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Semestern, Hochschulen, Anzahl der vergebenen Lehraufträge und Anzahl der durch Lehrbeauftragten abgedeckten SWS!) Zu Frage 1: Universität Potsdam Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 354 42 948,22 323 WS 2016/2017 417 51 998,60 328 SS 2017 461 65 1.039,89 366 WS 2017/2018 444 65 1.062,85 345 SS 2018 441 55 1.019,13 349 WS 2018/2019 455 51 1.074,00 367 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 2 - HNEE Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 37 0 101,8 36 WS 2016/2017 60 0 156,7 52 SS 2017 59 0 221,9 48 WS 2017/2018 49 0 137,18 44 SS 2018 52 0 153,5 45 WS 2018/2019 50 0 158,7 36 BTUCS Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 247 27 756,36 203 WS 2016/2017 271 26 727,8 192 SS 2017 289 32 752,61 203 WS 2017/2018 266 23 712,02 175 SS 2018 277 14 717,93 185 WS 2018/2019 317 42 801,18 211 THB Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 75 2 330,15 85 WS 2016/2017 86 5 328,32 94 SS 2017 104 7 348,22 112 WS 2017/2018 81 8 396,28 86 SS 2018 82 7 265,27 86 WS 2018/2019 74 2 278,09 81 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 3 - Fachhochschule Potsdam Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten Stunden bezogen auf das Semester * Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 130 8 4400 111 WS 2016/2017 130 8 4040 108 SS 2017 126 6 4356 107 WS 2017/2018 145 5 4855 117 SS 2018 128 9 4661 102 WS 2018/2019 145 9 5138 125 Filmuniversität Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 253 9 437 214 WS 2016/2017 243 6 433 179 SS 2017 255 9 417 207 WS 2017/2018 240 6 435 172 SS 2018 248 9 417 208 WS 2018/2019 240 6 416 163 EUV Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten SWS Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 124 11 436,4 97 WS 2016/2017 189 28 541,3 125 SS 2017 127 12 332,9 90 WS 2017/2018 179 9 491,2 96 SS 2018 125 18 317,0 95 WS 2018/2019 154 20 419,4 89 TH Wildau Anzahl der Lehraufträge davon unentgeltlich (Frage 4) Anzahl der durch Lehraufträge abgedeckten Stunden bezogen auf das Semester * Anzahl der Lehrbeauftragten SS 2016 77 0 4825 56 WS 2016/2017 147 0 8939,6 100 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 4 - SS 2017 64 0 3501 49 WS 2017/2018 135 1 7581 99 SS 2018 54 0 3259 44 WS 2018/2019 133 0 7967 96 *Eine Ermittlung der SWS war nicht möglich. 2. Wie bewertet und begründet die Landesregierung diese Entwicklung? Zu Frage 2: Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung im Jahr 2016 die bisherige Begrenzung von einzelnen Lehraufträgen auf längstens zwei Semester aufgehoben sowie eine Maximalgesamtdauer von vier Semestern ohne anderweitige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit eingeführt. Im Regelfall wird der Lehrauftrag aber für längstens zwei Semester erteilt (wobei eine wiederholte Erteilung grundsätzlich zulässig ist). Dies ermöglicht in Einzelfällen größere Planungssicherheit und bessere Kurskonzepte. Mit der Ergänzung in Abs. 3 S. 3 u. 4 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Missbräuche zu unterbinden (LT-Drs. 5/8370, S. 23 der Begründung). Durch die Neufassung des § 58 BbgHG ist bekräftigt worden , dass Lehraufträge grundsätzlich nur ergänzend und nur bei Bestehen einer anderweitigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit zu erteilen sind. Anhand der vorliegenden Zahlen kann nicht beurteilt werden, ob sich durch die Gesetzesänderung praktische Änderungen ergeben haben. Ziel der Gesetzesänderung war es Planungssicherheit zu gewährleisten und Missbräuche zu unterbinden. Die Anzahl der Lehraufträge oder der Lehrbeauftragten lässt keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Verwirklichung dieser Ziele zu. Durch das MWFK wurde vor Inkrafttreten der Neuregelung durch eine Abfrage bei den Hochschulen sichergestellt, dass die Umsetzungsmaßnahmen an den Hochschulen erfolgt waren. Zu den praktischen Auswirkungen der Neufassung aus Sicht der Hochschulen siehe die Antworten zu Frage 5. 3. Wie haben sich die Honorarsätze der Lehraufträge an den Hochschulen seit Änderung des § 58 am 01. September 2016 im Vergleich zum vorangegangen Semester entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Hochschule!) Zu Frage 3: Honorarsätze der Lehrbeauftragten Universität Potsdam LBEA mit Aufgaben einer LfbA LBEA mit Aufgaben einer Professorin/ eines Professors LBEA mit Aufgaben einer Professorin/ eines Professors und besondere Bedeutung der Lehrveranstaltung SS 2016 15,00 - 21,00 21,00 - 37,00 26,00 - 52,00 WS 18,00 - 26,00 27,00 - 40,00 41,00 - 52,00 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 5 - 2016/2017 SS 2017 18,00 - 26,00 27,00 - 40,00 41,00 - 52,00 WS 2017/2018 18,00 - 26,00 27,00 - 40,00 41,00 - 52,00 SS 2018 18,00 - 26,00 27,00 - 40,00 41,00 - 52,00 WS 2018/2019 20,00 - 36,00 37,00 - 55,00 HNEE Honorarsätze der Lehrbeauftragten LB mit Aufgaben einer LfbA LB, die Studium an Hochschule abgeschlossen haben SS 2016 24 € 30 € WS 2016/2017 24 € 30 € SS 2017 24 € 30 € WS 2017/2018 24 € 30 € SS 2018 24 € 30 € WS 2018/2019 24 € 30 € BTUCS Honorarsätze der Lehrbeauftragten LB mit Aufgaben einer LfbA LB mit Aufgaben einer LfbA bei dringendem Lehrbedarf LB, mit Aufgaben wie Hochschullehrer /innen die ein Studium an Hochschule abgeschlossen haben LB, mit Aufgaben wie Hochschullehrer /innen die ein Studium an Hochschule abgeschlossen haben bei dringendem Lehrbedarf SS 2016 21 € 36 € 52 € RL ehemalige BTU SS 2016 16,09 € 21,40 € 25,56 € / 29,05 € 33,23 € / 36,69 € RL ehemalige HL SS 2016 16,09 € 20,54 € / 22,03 € 24,53 € / 29,38 € RL ehemalige HL für Stg Musikpädagogik WS 2016/2017* 21 € - 35 € bis 42 € 36 € - 52 € bis 63 € SS 2017 21 € - 35 € bis 42 € 36 € - 52 € bis 63 € Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 6 - WS 2017/2018 21 € - 35 € bis 42 € 36 € - 52 € bis 63 € SS 2018 21 € - 35 € bis 42 € 36 € - 52 € bis 63 € WS 2018/2019 21 € - 35 € bis 42 € 36 € - 52 € bis 63 € * ab dem WS 2016/2017 gab es eine gemeinsame Richtlinie zur Vergütung von Lehraufträgen an der BTU THB Honorarsätze der Lehrbeauftragten wissenschaftliche Kurse Deutsch- Lehrkräfte sonstige Kurse Lehrveranstaltungen mit besonderer Bedeutung (individuelle Festlegung ) SS 2016 29,05 29,00 25,00 bis zu 45,00 WS 2016/2017 29,05 29,05 25,00 bis zu 45,00 SS 2017 29,05 29,05 25,00 bis zu 45,00 WS 2017/2018 29,05 29,05 25,00 bis zu 45,00 SS 2018 29,05 29,05 25,00 bis zu 45,00 WS 2018/2019 29,05 36,00 25,00 bis zu 45,00 Honorarsätze der Lehrbeauftragten Fachhochschule Potsdam Stufe A Stufe A 20 % unterschritten 20-25 € Stufe A 20 % überschritten 25- 30 € + Stufe B 20 % unterschritten 32 - 25,60 € Stufe B Stufe B 20 % überschritten 32 - 38,40 € individuelle Vergütung SS 2016 25 € 23 € 27 €; 28,12 €; 30 € 32 € 60 € WS 2016/2017 25 € 23 € 28,12 €; 30 € 32 € 38,40 € 50 €, 60 € SS 2017 25 € 23 € 27,50 €; 28,12 €; 30 € 32 € WS 2017/2018 25 € 23 € 26,67 €; 27,50 €; 28,12 €; 30 € 32 € 35 € 40 €; 50 € SS 2018 25 € 23 € 28,12 €; 30 € 32 € 35 € 64 €; 65 € WS 2018/2019 25 € 23 € 28 €; 30 € 32 € 35 € 40 €; 50 €; 64 € Stufe A: Lehrbeauftragte für die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und fachlicher oder methodischer Kenntnisse, die ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder eine auf den Gegenstand der Lehrveranstaltung bezogene gleichwertige Qualifikation haben . Stufe B: Lehrbeauftragte, deren Veranstaltungen vertiefende Kenntnisse und Erfahrungen einschließlich neuerer Entwicklungen im jeweiligen Lehrgebiet erfordern oder deren Veranstaltungen eine besondere Bedeutung haben oder mit einer besonderen Belastung verbunden sind. Vorausgesetzt wird, dass die/der Lehrbeauftragte ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrungen vorzuweisen hat. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 7 - Honorarsätze der Lehrbeauftragten Filmuniversität Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie LB mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben LB, die Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen, ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen HS abgeschlossen haben oder hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mehrjährigen beruflichen Praxis nachweisen LB entsprechend vorheriger Spalte, die zusätzlich mehrjährig erfolgreich in der Lehre an HS tätig waren oder Tätigkeiten nachweisen, die zur Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses in der Praxis führten oder in der Vergangenheit Gastprofessor /in an der Filmuniversität gewesen sind Pauschale Vergütung SS 2016 17 22 29 100-250 WS 2016/2017 17 22 29 100-250 SS 2017 17 22 29 100-250 WS 2017/2018 17 22 29 100-250 SS 2018 17 22 29 100-250 WS 2018/2019 17 22 29 100-250 EUV Honorarsätze der Lehrbeauftragten LB mit Aufgaben einer LfbA LB mit den Aufgaben eines akademischen Mitarbeiters LB mit den Aufgaben eines Professors oder Hochschullehrers SS 2016 24 24 36,69 WS 2016/2017 24 24 36,69 SS 2017 35 35 55 WS 2017/2018 35 35 55 SS 2018 35 35 55 WS 2018/2019 35 35 55 Honorarsätze der Lehrbeauftragten TH Wildau Standard-LA Antrag auf höhere Vergütung durch Dekan Bezahlung über ZBB Sprachkurse Geflüchtete, DaF Kooperationsstudiengang LSCM SS 2016 30 € 35 €; 40 €; 45 € 25 € - - WS 2016/2017 30 € 35 €; 40 €; 45 € 25 € 31,5 € 60 € SS 2017 30 € 40 €; 45 €; 60€ - 30 € - WS 2017/2018 30 € 35 €; 40 €; 45 € 25 € 30 €; 31,5 € 60 € Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 8 - SS 2018 30 € 35 €; 40 €; 45 €; 60 € 25 € 31,5 € WS 2018/2019 30 € 35 €; 40 €; 45 €; 100 €; 250 € 25 € 31,5 € 70 € 4. Wie häufig findet die in §58, Absatz 4 eröffnete Möglichkeit des schriftlichen Verzichts auf eine Vergütung Anwendung? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschule und Anteil an der Gesamtzahl der Lehraufträge!) Welche Gründe werden zum Verzicht wie häufig benannt? Zu Frage 4: Bezüglich der Häufigkeit des Verzichts auf die Vergütung wird auf die Antworten in Frage 1 verwiesen. Uni Potsdam: Zu Frage 4 wurden exemplarisch die Philosophische und die Juristische Fakultät angefragt, die zusammen 37 der 51 im WS 2018/2019 unvergüteten Lehraufträge vergeben haben. Hinsichtlich der Gründe für den Verzicht erfolgt keine statistische Erfassung der einzelfallbezogenen Verzichtsgründe. Von den im Wintersemester 2018/2019 unvergüteten 51 Lehraufträgen entfallen z.B. 25 Lehraufträge auf die Philosophische Fakultät (20 auf das Historische Institut und 5 auf das Institut für Jüdische Theologie). Als Gründe für den Verzicht auf Vergütung führt die Philosophische Fakultät an, dass die Lehraufträge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kooperierenden Einrichtungen (ZMSBw, AGK, ZZF, etc.) vergeben werden. Die Erbringung der Lehre ist in den jeweiligen Kooperationsvereinbarungen festgelegt. Zudem treten in einigen Fällen Externe m.d.B. an die Institute heran, Lehrveranstaltungen fakultativ anbieten zu dürfen, um Lehrerfahrung zu sammeln. Aber auch ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden sich und bitten darum Lehraufträge zu übernehmen, um den Kontakt zur Hochschule zu halten. Für die 12 an der Juristischen Fakultät unter Verzicht auf Vergütung erteilten Lehraufträge wird angeführt , dass die Vergabe an Praktiker (Rechtsanwälte, Richter, Beamte aus Behörden) erfolgt , die ihre Praxiserfahrungen an die Studierenden weitergeben und in die Lehre mit einbringen wollten. Dabei verzichteten sie auf eine Vergütung, da durch die hauptberufliche Tätigkeit ihre finanzielle Absicherung gegeben ist. Hier stehen weitere berufliche Interessen der Lehrbeauftragten im Vordergrund (Vermerk im CV/ berufliche Reputation). Zumal langjährig tätigen Lehrbeauftragten, die sich in Lehre und Forschung (auch durch Publikationen ) verdient gemacht haben, der Titel "Honorarprofessor" der UP verliehen werden kann. HNEE: Von dem Verzicht ist in den letzten Jahren kein Gebrauch gemacht worden (vgl. Frage 1). BTUCS: In der BTU wird keine automatisierte Erfassung der einzelnen Gründe für den Verzicht auf eine Lehrauftragsvergütung vorgenommen. Somit war es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, sämtliche dezentral in den Fakultäten geführten Akten hinsichtlich der einzelnen Gründe aufzuarbeiten. THB: - persönliche Reputation der Lehrbeauftragten, - Fachkräftesicherung, - Themen in Abschlussarbeiten können gezielt ausgewählt und bearbeitet werden, - fachliche Lücken von Praktikanten können gezielt geschlossen werden, - Praxiserfahrung der Lehrbeauftragten kann erworben werden, - geringe finanzielle Ressourcen der Fachbereiche. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 9 - FHP: Bei den nicht vergüteten Lehraufträgen handelt es sich um Lehrbeauftragte, die eine mehrjährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs meist in spezifischen Berufsfeldern - z. B. nicht typischen Designberufen - aufweisen und mit der Intention, innovative Fragestellungen entweder aus dem beruflichen Kontext oder der Forschung und Entwicklung gemeinsam nach den Prinzipien des „Forschenden Lernens“ mit Studierenden zu erarbeiten. Sie werden entweder im Rahmen einer bestehenden Kooperation oder zur Anbahnung einer solchen am Fachbereich angefragt und von Professor*innen gemeinsam angeboten bzw. betreut. Zudem gibt es Alumni, die sich an ihrer Hochschule engagieren möchten und die Qualifikation vorausgesetzt u.a. einen Lehrauftrag ohne Vergütung anbieten . Den Fachbereichen wird somit ermöglicht, die Betreuungsrelation zu verbessern, was insgesamt der Qualität der Lehre und den Studierenden zugutekommt. Die nicht vergüteten Lehraufträge werden komplementär angeboten und ersetzen keine regulären Lehrangebote des vorhandenen Lehrpersonals. Darüber hinaus erhalten die Studierenden einen Zugang zur Praxis, der entwicklungs- und forschungsrelevante Fragestellungen eröffnet. Die Studierenden erwerben in der Weise zusätzliche Kompetenzen in innovativen Feldern, die ihnen neue Berufsfelder für deren Zukunft ermöglichen. So konnten bereits einige Studierende im Anschluss eine Stelle für ihr Pflichtpraktikum oder auch eine Einstellung in die betreffenden Unternehmen/Agenturen bewirken. FBKW: Gründe für den Verzicht liegen oft in der Person des Lehrbeauftragten. Andere Fälle liegen darin begründet, dass Lehraufträge angenommen werden um die Ausbildung zu unterstützen und nicht als Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne angesehen werden, z.B. Schauspieler. EUV: An der Europa-Universität Viadrina stellt der Verzicht auf die Vergütung eine Ausnahme dar. TH Wildau: Lediglich in einem Fall gab es den Verzicht auf eine Vergütung. 5. Welche Probleme haben sich in der Umsetzung der Neufassung des § 58 an den Brandenburger Hochschulen ergeben? (Bitte für die jeweilige Hochschule konkret benennen!) Zu Frage 5: Uni Potsdam: Konkrete Probleme in der Umsetzung der Neufassung des § 58 sind nicht bekannt. HNEE: Es sind keine Probleme bekannt. BTUCS: Durch die Neufassung / Einführung des § 58 BbgHG und der Beschränkung des Lehrauftragsvolumens auf vier Semesterwochenstunden pro Lehrauftrag hat sich für die Verwaltung ein deutlich höherer Arbeitsaufwand und somit Ressourcenverbrauch ergeben. Lehrbeauftragte, welche Lehre in einem höheren Umfang leisten, müssen nun mehr als nur einen Lehrauftrag erhalten. Dies zeigt sich in der Datenzusammenstellung in einer erhöhten Anzahl von Lehraufträgen, deren Steigerung sich nicht proportional zur Anzahl der Lehrbeauftragten darstellt. Darüber hinaus wurde durch die Einführung des § 58 Abs. 3 S. 3 BbgHG (hauptberufliche Praxis) eine weitere Voraussetzung für Lehrbeauftragte eingeführt , welche nun seitens der Verwaltung zu prüfen ist. Insofern besteht insgesamt ein Landtag Brandenburg Drucksache 6/10958 - 10 - deutlich höherer Prüf- und Verwaltungsaufwand und somit Ressourcenverbrauch. THB: Die Neufassung aus § 58 BbgHG stellt die THB hinsichtlich der Akquise von Lehrbeauftragten vor immer wiederkehrende Herausforderungen. Insbesondere die Erteilung von Lehraufträgen für höchstens vier SWS und in der Regel für längstens zwei Semester erfordert nicht nur einen hohen Verwaltungsaufwand, sondern setzt Grenzen bei der Gewinnung von Lehrbeauftragten. Aufgrund der kurzfristigen Zuarbeit zur Kleinen Anfrage ist es wegen der derzeitigen semesterfreien Zeit nicht möglich, aus den Fachbereichen, die für die Akquise und Bearbeitung von Lehraufträgen zuständig sind, ggf. weitere Probleme zu erfragen. FHP: Keine Angaben. FBKW: Problematisch wird die zeitliche Eingrenzung auf die Dauer von vier Semestern angesehen. An der Filmuniversität wird, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, zum Teil das Lehrangebot durch Lehrbeauftragte ergänzt. Dabei ist die Filmuniversität auf ausgewiesene Fachkräfte der Medienbranche angewiesen, die zum Teil Spezialwissen anbieten müssen. Durch die Einschränkung ist das Lehrangebot nicht immer sicherzustellen, sondern muss modifiziert werden. EUV: Die Neufassung des § 58 BbgHG hat die EUV vor große Probleme gestellt. Insbesondere die Begrenzung des Lehrauftrags in Absatz 3 Satz 2 auf 4 LVS und zwei Semester war mit Blick auf die Gewinnung von qualitativ guten Lehrbeauftragten und der Bindung an die EUV schwierig. Die Lehrbeauftragten der EUV erhalten auch Lehraufträge an den Universitäten in Berlin und Potsdam, dort sind die Bedingungen um einiges besser. Da viele der Lehrbeauftragten freiberuflich tätig sind, greift die Restriktion hier umso mehr, trotzdem der bezweckte Schutz vor prekären Arbeitsverhältnissen hier nicht vonnöten ist. Gerade im Wettbewerb um die guten Lehrbeauftragten mit Berlin und Potsdam stellt dies für die Viadrina auch aufgrund des Standortnachteils eine besondere Schwierigkeit dar. TH Wildau: Keine Angaben.