Landtag Brandenburg Drucksache 6/10989 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.03.2019 / Ausgegeben: 01.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4321 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10633 Bewilligung von Fördermitteln für eine Legehennenanlage durch die ILB Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Antwort auf die kleine Anfrage Nr. 3408 wurde geantwortet, dass die ILB am 18.07.2017 für den Neubau einer Legehennenanlage mit 14.990 Tierplätzen in Hardenbeck Zuwendungen in Höhe von 407.580 Euro bewilligt wurden . Fördermittel können in der Regel erst bewilligt werden, wenn alle notwendigen Genehmigungen und Unterlagen vorliegen. In diesem Fall lagen sie anscheinend nicht vor, denn das Widerspruchsverfahren der Eigentümer gegen die Ablehnung der Baumaßnahme scheiterte vor einigen Wochen. Frage 1: Lagen alle notwendigen und bestandskräftigen Baugenehmigungen für den Neubau einer Legehennenanlage in Hardenbeck am 18.07.2017, also zum Zeitpunkt der Bewilligung , vor? Wenn nein, warum wurden die Mittel bewilligt? zu Frage 1: Die mit Bescheid vom 19.04.2017 erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung war aufgrund von Drittwiderspruch, eingelegt am 18.05.2017, und Klage , erhoben am 04.02.2019, zum Zeitpunkt der Bewilligung der Fördermittel nicht rechtskräftig und ist es derzeit auch nicht. Die Bewilligungsbehörde hatte bis zum Zeitpunkt der Bewilligung der Investitionsmaßnahme am 19.07.2017 keine Kenntnis darüber, dass gegen die Änderungsgenehmigung vom 19.04.2017 nach Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens Drittwiderspruch eingelegt wurde. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet im Abschnitt Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EU) unter Ziffer 5, die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Die Bewilligungsbehörde wurde am 28.08.2018 vom Antragsteller darüber informiert, dass Drittwiderspruch gegen die Genehmigung erhoben wurde. Gleichzeitig wurde aufgrund der fehlenden Bestandskraft des Bescheides mitgeteilt, dass der Landwirtschaftsbetrieb auf die Förderung verzichtet. Frage 2: Wurden schon Gelder ausgezahlt? Wenn ja, wieviel und wann? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10989 - 2 - zu Frage 2: Nein. Frage 3: Welche natur- und umweltrechtlichen Voraussetzungen müssen außerdem für die Bewilligung von Fördermitteln des Landes erfüllt sein? zu Frage 3: Die zu prüfenden Voraussetzungen im Rahmen von Naturschutz - und Umweltrecht sind abhängig vom einzelnen Förderfall. Im vorliegenden Fall wurden im Genehmigungsverfahren folgende Bereiche geprüft: Immissionsschutz, Gewässerschutz, Bodenschutz und Abfallwirtschaft, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Landwirtschaft. Frage 4: Spielt hierbei die Tatsache, dass diese Anlage in einem angemeldeten Trinkwasserschutzgebiet - Zone 3 errichtet werden soll, eine Rolle? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Ja, die untere Wasserbehörde hat in Genehmigungsverfahren alle ihr vorliegenden Erkenntnisse, wie z. B. aktuelle Berechnungen von Bemessungslinien zum Einzugsgebiet des Wasserwerkes, zu berücksichtigen.