Landtag Brandenburg Drucksache 6/10996 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.03.2019 / Ausgegeben: 01.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4347 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10684 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4114 zu den umfangreichen Baumfällungen im Sabersky-Park und Waldumwandlungen in Brandenburg (Drucksache 6/10361) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Sabersky-Park ist etwa 1,5 ha groß und damit die größte Waldfläche im Norden Teltows. Eine Bürgerinitiative und die Stadt Teltow setzen sich für die Sicherung und den Erhalt der Waldfläche ein. Im November 2018 wurden im Sabersky-Park Baumfällarbeiten durchgeführt. Die Landesregierung hatte hierzu bereits Auskunft erteilt (Drucksache 6/10361), dies hat jedoch neue Fragen aufgeworfen. Begründung der Einschätzung der Landesregierung Laut Antwort auf die Fragen 6-9 sind nach Einschätzung der Landesregierung keine freilandähnliche Verhältnisse durch die Baumfällungen entstanden, der Waldcharakter sowie die Waldfunktion erhalten geblieben und kein Verlust von Schutzfunktionen entstanden. Vorbemerkung der Landesregierung: Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Landeswaldgesetz - LWaldG), dabei wird nicht nach der Lage des Waldes (z. B. Innen- oder Außenbereich) unterschieden. In der Regel entstehen Siedlungsflächen in der Nähe oder auf ehemaligen Waldflächen. Jeder Wald, hier auch der Sabersky-Park, sowie weitere (kleinere und größere) Waldflächen im Norden Teltows können im Rahmen der waldgesetzlichen Regelungen forstlich weiter bewirtschaftet werden, dies schließt die Entnahme von Bäumen ein. Städte und Gemeinden können die Nutzungsart von Grundflächen, somit auch den Walderhalt , durch die Bauleitplanung gestalten und so ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich steuern. Frage 1: Auf welcher Grundlage kommt die Landesregierung zu ihrer Einschätzung, dass keine freilandähnlichen Verhältnisse eingetreten sind bzw. kein Verlust von Schutzfunktionen entstanden ist? Frage 2: Welche konkreten Kriterien werden bei einem 1,5 ha großen innerörtlichen Waldgebiet angelegt, um zu beurteilen, ob freilandähnliche Verhältnisse eingetreten sind? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10996 - 2 - Frage 3: Wie genau begründet die Landesregierung ihre Aussage, dass durch die Holzeinschlagtätigkeiten kein Verlust von Schutzfunktionen im Wald des ehemaligen Villengartens entstanden ist? Zu Fragen 1 bis 3: Bei der Beurteilung, ob ein Kahlschlag und damit der Verlust der Schutzfunktion vorliegt, werden die konkreten Bestockungsverhältnisse, insbesondere die Überschirmung des Waldbodens und ggf. die der angrenzenden Waldbestände in der Gesamtheit und komplex betrachtet. Die Lage des Waldes im Innen- oder Außenbereich ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung eines Kahlschlages ist das Vorliegen freilandähnlicher Verhältnisse und/oder der Verlust der Schutzfunktionen des Waldes im Sinne des § 1 LWaldG. Die im Sabersky-Park nach der Einschlagsmaßnahme verbliebene Überschirmung (Bestockungsgrad über 0,4) und der teilweise verbliebene Unterstand reichen zweifelsfrei aus, so dass keine freilandähnlichen Verhältnisse vorliegen und kein Verlust der Schutzfunktionen eintrat. Frage 4: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu schützenswerten Tier- und Pflanzenarten im ehemaligen Villengarten des Sabersky-Parks vor? Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu schützenswerten Tier- und Pflanzenarten im Sabersky-Park vor. Stärkung von Kommunen und Schutz vor Waldumwandlungen Derzeit gibt es für Bürgerinitiativen oder Kommunen kein Mitspracherecht bei Waldumwandlungen . Frage 5: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Kommunen ein stärkeres Mitspracherecht bei Anträgen auf Waldumwandlungen einzuräumen, bspw. in Kommunen mit geringem Waldanteil (z. B. < 15 %)? Frage 8: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um in waldarmen Kommunen wie der Stadt Teltow den noch vorhandenen Wald vor Umwandlungen zu schützen? Zu Fragen 5 und 8: Die Kommunen verfügen mit der Bauleitplanung über das ausschließliche Instrument, um die Inanspruchnahme von Wald durch baugenehmigungspflichtige Vorhaben im Innenbereich zu steuern. Allein durch die Aufstellung von Bebauungsplänen und die Festsetzung von z. B. Innenbereichssatzungen wird Baurecht geschaffen. Erst damit wird es überhaupt möglich, auf diesen Flächen eine Baugenehmigung zu erhalten und somit den dort eingeschlossenen Wald zu bebauen. Für Wald im Außenbereich kann die untere Forstbehörde für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben keine Waldumwandlungsgenehmigung erteilen. Umgekehrt muss die untere Forstbehörde einem Antrag auf Waldumwandlung innerhalb eines Bebauungsplanes grundsätzlich zustimmen und hat hier dem Grunde nach kein Ermessen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10996 - 3 - Des Weiteren eröffnet der § 8 LWaldG im Zuge einer Ermessens-/Abwägungsentscheidung der unteren Forstbehörde die Möglichkeit, ein geringes Bewaldungsprozent als Versagungsgrund für eine Waldumwandlung heranzuziehen. So werden Bewaldungsprozente von unter 20 als problematisch und unter 10 als forstrechtlich bedenklich eingestuft. Die untere Forstbehörde wird einer Kommune bereits in der Phase der Aufstellung einer o. g. Planung, die eine Inanspruchnahme von Wald in waldarmen Gebieten vorsieht, keine spätere Genehmigung einer Waldumwandlung in Aussicht stellen. Die Kommunen sind in der Pflicht, den Wald im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen (§ 6 LWaldG). Frage 6: Wie steht die Landesregierung zum Engagement der Bürgerinitiativen, die sich gegen die Umwandlung von Waldflächen in ihren Ortschaften einsetzen und unterstützt die Landesregierung eine formelle Beteiligung von Bürgerinitiativen bei Anträgen auf Waldumwandlungen in Ortschaften? Zu Frage 6: Bürger bzw. Bürgerinitiativen haben im öffentlichen Beteiligungsverfahren zur vorangehenden Bauleitplanung der Kommunen Gelegenheit, ihr Mitsprache- und Gestaltungsrecht wahrzunehmen. Ist die Bauleitplanung genehmigt und als Satzung beschlossen , haben die Antragsteller in diesen Gebieten einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, die wiederum bei Betroffenheit von Wald die Waldumwandlungsgenehmigung einschließt. Frage 7: Unterstützt die Landesregierung den Wunsch vieler Kommunen, dass sie von den unteren Forstbehörden über die ihnen gegenüber angezeigten Waldarbeiten unmittelbar informiert werden? Zu Frage 7: Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind ganzjährig durch den Waldbesitzer oder dessen Beauftragte ohne Unterrichtung der Forstbehörde möglich und als Verfügungsrecht über das Eigentum verfassungsrechtlich garantiert. Es besteht keine gesetzlich fixierte allgemeine Anzeigepflicht von forstwirtschaftlichen Maßnahmen („Waldarbeiten “). Auskunft über Waldumwandlungen 2015-2018 Frage 9: Wie viele Anträge auf Waldumwandlungen wurden von 2015-2018 in Brandenburg gestellt (bitte pro Jahr angeben)? Frage 11: Wie viele Anträge wurden positiv, wie viele Anträge wurden negativ beschieden ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10996 - 4 - Zu Fragen 9 und 11: In nachfolgender Übersicht sind die Anzahl der gestellten Anträge auf Waldumwandlungen im Zeitraum 2015 bis 2018 sowie die Anzahl der Zustimmungen, Ablehnungen bzw. nicht umgesetzten Vorhaben dargestellt. Jahr Anträge Zustimmung Ablehnung nicht umgesetzte Vorhaben 2015 350 327 16 7 2016 354 339 12 3 2017 327 319 3 5 2018 312 306 6 0 Gesamt 1382 1330 37 15 Frage 10: Wie viele Anträge betrafen innerörtliche Waldflächen in Städten und Gemeinden ? Zu Frage 10: Dazu liegen der Landesregierung keine Angaben vor.