Landtag Brandenburg Drucksache 6/11005 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.03.2019 / Ausgegeben: 01.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4338 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/10660 Gründung von KITA Kreiselternbeiräten Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Seit dem 1. August 2015 kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 6a Absatz 1 KitaG regeln, dass in seinem Gebiet ein örtlicher Kreiselternbeirat gewählt wird. Der KITA Kreiselternbeirat ist ein wichtiger Teil der demokratischen Teilhabe von KITA Eltern, denn er unterstützt die Elternmitwirkung in den Kitas und in anderen Gremien. Ein KITA Kreiselternbeirat ist also Interessenvertreter und Ratgeber der Eltern mit Kitakindern. Der KITA Kreiselternbeirat informiert Eltern über ihre Rechte und Pflichten in Informationsveranstaltungen (z. B. für neugewählte Elternvertreter ), unterstützt bei Problemen und Situationen der Kinder und Eltern beim jeweiligen Träger und vertritt die Interessen der KITA Kinder und Eltern in der Verwaltung und der Politik. Über KITA Kreiselternbeiräte vernetzen sich Eltern und geben Informationen weiter. Die KITA Kreiselternbeiräte handeln als politische Vertreter der Elternschaft. Laut der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 23.1.2019 ist im Landkreis Oberhavel der Kita- Elternbeirat, der sich im November 2018 konstituiert hatte, vom Landrat immer noch nicht anerkannt. Frage 1: In welchen Brandenburger Landkreisen gibt es immer noch keine KITA Kreiselternbeiräte ? Zu Frage 1: Nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport gibt es in den Landkreisen Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald- Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark noch keinen örtlichen Elternbeirat nach § 6a des Kindertagesstättengesetzes (KitaG). Frage 2: Welche genauen Voraussetzungen müssen von Seiten der Eltern erfüllt sein, um nach § 6a Absatz 1 KitaG KITA Kreiselternbeiräte aus ihrer Mitte zu wählen? Bitte sehr detailliert ausführen. Zu Frage 2: Die Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchen, können nach § 6a Absatz 1 Satz 2 KitaG aus ihrer Mitte für ihre Einrichtung eine Vertretung in den örtlichen Elternbeirat des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wählen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11005 - 2 - Darüber hinaus werden keine weiteren gesetzlichen Vorgaben gemacht. Vielmehr räumt § 6a KitaG den Landkreisen und kreisfreien Städten die Möglichkeit ein, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Nähere zu regeln. Wurden keine näheren Regelungen getroffen, können die Kita-Eltern aus ihrer Mitte für die Einrichtung eine Elternvertretung unter Einhaltung der allgemeinen Wahlgrundsätze wählen. Frage 3: Gibt es, anders als bei den Wahlen für den Kreistag oder den Landrat, ein Quorum für die Wahl von KITA Kreiselternbeiräten? Zu Frage 3: Das Kindertagesstättengesetz schreibt kein Quorum vor. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt kann jedoch eine solche Regelung nach § 6a Absatz 1 Satz 1 KitaG treffen. Frage 4: In welchen Brandenburger Landkreisen wurden sich KITA Elternbeiräte gewählt, werden aber vom Landrat nicht anerkannt? Zu Frage 4: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ist bekannt, dass im Landkreis Oberhavel Wahlen stattgefunden haben. Eine Anerkennung der Eltern als örtlicher Elternbeirat nach § 6a KitaG durch den Landkreis ist bislang noch nicht erfolgt. Frage 5: Aus welchen Gründen könnte gegebenenfalls die Wahl von KITA Kreiselternbeiräte vom Landrat nicht anerkannt werden? Zu Frage 5: Der Landkreis kann eine Wahl von Elternvertretungen für den örtlichen Elternbeirat nach § 6a KitaG dann nicht anerkennen, wenn ein Verstoß gegen das KitaG und gegen die allgemeinen demokratischen Wahlgrundsätze vorliegt. Es obliegt dem Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Einhaltung des Rechts bei der Wahl der Beiräte zu prüfen. Frage 6: Was können Eltern tun, wenn sie einen KITA Kreiselternbeirat gewählt haben, aber vom Landrat nicht anerkannt werden? Zu Frage 6: Die Eltern können sich an den Jugendhilfeausschuss des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden. Frage 7: Wie ist die „kann“ Bestimmung im § 6a Absatz 1 KitaG letztendlich zu verstehen, wenn Eltern einen KITA Kreiselternbeirat gewählt haben, aber vom Landrat nicht anerkannt werden? Zu Frage 7: Da die Eltern bereits verfassungsrechtlich (insbesondere nach Art. 9 Abs. 1 GG) die Möglichkeit haben, einen Beirat zu gründen, ist § 6a Absatz 1 Satz 1 KitaG verfassungskonform so auszulegen, dass ein örtlicher Elternbeirat auch dann gewählt und gegründet werden kann, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt keine Regelung getroffen hat. Frage 8: Beabsichtigt die Landesregierung die Regelung zu KITA Kreiselternbeiräten von fakultativ auf obligatorisch noch vor der Landtagswahl umzustellen? Wenn ja, wann und wie? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11005 - 3 - Zu Frage 8: Der Landtag Brandenburg hat in seiner 73. Sitzung am 13.03.2019 das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Brandenburgisches Gute-Kita-Gesetz) beschlossen. Gemäß § 6a Absatz 1 KitaG ist für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Kreiskitaelternbeirat zu bilden.