Landtag Brandenburg Drucksache 6/11007 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.03.2019 / Ausgegeben: 01.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4334 des Abgeordneten Franz Josef Wiese (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10656 Compliance-Office der ILB Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Die ILB versteht Compliance als Gesamtheit der organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben. Frage 1: Seit wann gibt es das Compliance-Office der ILB? zu Frage 1: Das Compliance-Office wurde 2015 eingerichtet. Zuvor war die Wahrnehmung der Aufgaben dezentral organisiert. Frage 2: Wie ist das Compliance-Office strukturiert? zu Frage 2: Das Compliance-Office ist als Stabsbereich direkt dem Vorstand unterstellt. Es umfasst einschließlich der Leitung 3,5 Mitarbeiterkapazitäten. Frage 3: Wie viele Compliance-Beauftragte gab es bisher bei der ILB und wie lange waren diesen jeweils zuständig? zu Frage 3: Seit Bestehen der ILB haben sechs Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter die Position von Compliance-Beauftragten wahrgenommen. Die Dauer der Zuständigkeit umfasst Zeiträume von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren. Frage 4: Welche Themenbereiche genau bearbeitet das Compliance-Office? zu Frage 4: Die Themenbereiche und Aufgaben ergeben sich aus regulatorischen Anforderungen . Die Rechtsgrundlagen für die Compliance-Funktion (MaRisk-Compliance) ergeben sich aus § 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Buchst. c Kreditwesengesetz (KWG) sowie aus AT 4.4.2 der "Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk". Hiernach hat die Compliance -Funktion auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechende Kontrollen hinzuwirken, sowie wesentliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, zu identifizieren. Die Compliance -Funktion hat die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Re- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11007 - 2 - gelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten. Nach AT 8.1 Randnr. 5 und AT 8.2 der MaRisk ist die Compliance-Funktion bei der Konzipierung neuer Produkte sowie bei beabsichtigten wesentlichen Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in den IT-Systemen einzubinden. Soweit die ILB nach Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 565/2017 als Wertpapierfirma (bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des WpHG) eine Compliance- Funktion einzurichten hat, ist diese auf einen externen Dienstleister ausgelagert. Dem Compliance-Office obliegt die Steuerungsfunktion zur ausgelagerten Dienstleistung der WpHG-Compliance-Beauftragten. Als Geldwäschebeauftragte (§ 7 GwG) hat die Leiterin des Compliance-Office interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern (§ 6 GwG) und fungiert zugleich als Zentrale Stelle gemäß § 25h KWG. Diese Funktion umfasst die Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen , die der Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen dienen, die zu einer Gefährdung des Vermögens der Bank führen können. Frage 5: Wie viele Mitarbeiter mit welcher Qualifikation und in welchem Dienstverhältnis sind im Compliance-Office der ILB angestellt? zu Frage 5: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Volljuristinnen bzw. Volljuristen. Frage 6: Nach welchen Kriterien werden Mitarbeiter für das Compliance-Office ausgesucht ? zu Frage 6: Die Auswahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt entsprechend der Anforderungen von AT 7.1 Randnr. 2 der MaRisk. Frage 7: In welchen Räumlichkeiten befinden sich die Mitarbeiter des Compliance-Office? zu Frage 7: Das Compliance-Office befindet sich im Verwaltungsgebäude der ILB. Frage 8: Wie genau sehen die Richtlinien des Compliance als Gesamtheit bei der ILB aus? zu Frage 8: Die vom Compliance-Office verantworteten Richtlinien bestehen u. a. aus der Arbeitsanweisung zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen. Neben der Umsetzung der von Kreditinstituten einzuhaltenden geldwäscherechtlichen Bestimmungen enthält diese u. a. auch Regelungen zur Korruptionsprävention sowie Umgang mit Geschenken und Einladungen. Die Organisationsanweisung für MaRisk-Compliance beschreibt die Aufgaben der Compliance -Funktion in der ILB, wozu die Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, die Erstellung einer Risikoanalyse, das Hinwirken auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung relevanter Regelungen sowie auch Berichtspflichten gehören. In der Arbeitsanweisung zur Wertpapier-Compliance-Organisation befinden sich insbesondere Regelungen zu Vorkehrungen gegen Marktmissbrauch, Insiderhandel sowie Marktmanipulation . Landtag Brandenburg Drucksache 6/11007 - 3 - Frage 9: Wie viele Compliance-Berichte wurden wann, mit welchem Prüfauftrag, zu welchem Anlass und mit welchem Ergebnis durch das Compliance-Office ausgearbeitet? zu Frage 9: Nach AT 4.4.2 Randnr. 7 MaRisk hat die Compliance-Funktion jährlich sowie anlassbezogen dem Vorstand über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die Berichte sind auch an das Aufsichtsorgan und die Interne Revision weiterzuleiten. Gemäß der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die bzw. der Geldwäschebeauftragte mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeit, insbesondere die Risikosituation des Unternehmens und die erfolgten und beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten, zu übermitteln. Zudem berichtet die Zentrale Stelle einmal jährlich zu Ihren Pflichten zur Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen. Weitere ad-hoc Berichte sind bei Vorliegen eines besonderen Anlasses zu erstellen. Die Berichte werden dem Gesamtvorstand vorgelegt und an die Interne Revision sowie den Verwaltungsrat weitergeleitet. Neben dem Auftrag zur Sonderprüfung im Zusammenhang mit den gegen eine ehemalige Referatsleiterin erhobenen Korruptionsvorwürfen wurden dem Compliance-Office keine weiteren Sonderprüfungsaufträge erteilt. Frage 10: In wie weit werden bei Mitarbeitern des Compliance-Office die sogenannten „Rosenholz“-Grundsätze angewendet? zu Frage 10: Die Anwendung der Rosenholz-Grundsätze ist für die ILB nicht verbindlich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB sind verpflichtet, im Rahmen des Einstellungsverfahrens Angaben über eine Tätigkeit oder Ausbildung für das frühere Ministerium für Staatssicherheit / Amt für nationale Sicherheit zu machen. Frage 11: Welche Faktoren genau sind ausschlaggebend für die Erstellung eines Compliance -Berichtes? zu Frage 11: Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Frage 12: Werden von Mitarbeitern der ILB gemeldete Interessenskonflikte automatisch im Compliance-Office bearbeitet? Wenn ja: Wie viele Meldungen hat es seitens der ILB Mitarbeiter seit Bestehen des Compliance-Offices gegeben? Wenn nein: Warum nicht? zu Frage 12: Gemäß der Arbeitsanweisung "Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen" sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, Interessenkollisionen von vornherein zu vermeiden, u. a. durch die strikte Trennung von Privatinteressen und Dienstpflichten. Dennoch bestehende bzw. auftretende Interessenkonflikte sind unverzüglich der bzw. dem Geldwäschebeauftragten, damit dem Compliance-Office, zu melden. Seit Errichtung des Compliance-Office sind keine Meldungen erfolgt. Frage 13: Wie geht das Compliance-Office mit Verdachtsfällen von externer Subventionskriminalität um? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11007 - 4 - zu Frage 13: Bei einem Verdacht auf Betrug/Subventionsbetrug/sonstige strafbare Handlung erfolgt durch den Stabsbereich Recht eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 6 Subventionsgesetz. Das Compliance-Office erhält eine Kopie der Mitteilung. Frage 14: In welchen Fällen waren Compliance-Berichte Bestandteil von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafprozessen? zu Frage 14: Mit Ausnahme des Sonderprüfungsberichtes (vgl. Frage 9) sind Compliance- Berichte nicht Gegestand von strafrechtlichen Ermittlungen und/oder Strafprozessen gewesen . Frage 15: Sind Mitarbeiter des Compliance-Office Mitglieder im Förderausschuss? Wenn ja: Welche Hierarchieebene des Compliance-Office ist im Förderausschuss vertreten? zu Frage 15: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Compliance-Office sind nicht Mitglieder im Förderausschuss.