Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1103 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 451 der Abgeordneten Birgit Bessin und Steffen König der AfD-Fraktion Drucksache 6/967 Situation im Bereich Mobile Kinderkrankenpflege Wortlaut der Kleinen Anfrage 451 vom 26. März 2015 : Eltern, die Kinder mit chronischen oder lebensverkürzenden Erkrankungen, bzw. mehrfach geistigen Behinderungen haben, benötigen für diese besondere Aufmerk- samkeit und Pflege, sowie professionelle medizinische Betreuung. Diese kann u. A. über eine mobile Kinderkrankenpflege gewährleistet werden. Derzeit gibt es in Deutschland mehr Kinder, die häusliche Krankenpflege benötigen, als Dienste, die diese Leistung anbieten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele dieser mobilen Einrichtungen existieren im Land Brandenburg und wie viele Mitarbeiter sind in diesem Bereich beschäftigt? 2. Auf welchem Weg können Eltern ihren Bedarf für diese Art der Unterstützung anmelden und wie wird dieser überprüft? 3. Wer berät Eltern in dieser Angelegenheit? 4. Existieren aufgrund der begrenzten Anzahl an mobilen Einrichtungen Wartelisten in diesem Bereich, bzw. nach welchem Schlüssel wird der Bedarf aufgeteilt? 5. Wie sind die Zuzahlungen und möglichen Selbstbehalte bei Inanspruchnahme eines solchen Dienstes für die Angehörigen geregelt? 6. Gibt es finanzielle Unterstützungen des Landes um diese Dienste zu fördern, wenn ja, wie sieht diese konkret aus? 7. Mobile Kinderkrankenpflege kann auch dabei helfen, Klinikaufenthalte auf eine minimale Dauer zu beschränken. Allein aus Gründen der Kostenersparnis müsste dieser mobile Dienst doch viel stärker präferiert werden. Gibt es neben möglichen finanziellen Unterstützungen des Landes noch andere Bestrebungen zur Stärkung dieses Angebots? 8. Bitte stellen Sie einen Vergleich der finanziellen Aufwendungen eines Krankenhausaufenthaltes und der mobilen Pflege eines Kindes dar. 9. Für eine mögliche Ausweitung des Angebotes ist u.U. auch eine Erleichterung von Existenzgründungen nötig. Wie positioniert sich die Landesregierung hier? 10. Welche Qualitätsstandards werden in o.a. Bereich zugrunde gelegt? 11. Wer kontrolliert und überwacht diese, zumeist ja kleineren Einheiten? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele dieser mobilen Einrichtungen existieren im Land Brandenburg und wie viele Mitarbeiter sind in diesem Bereich beschäftigt? zu Frage 1: Bei mobiler Kinderkrankenpflege handelt es sich um ambulante Pflegedienste spezi- ell für Kinder. Der Landesregierung liegen zur Zahl dieser Dienste und deren Mitarbeiter keine Sta- tistiken vor. Mehrere häusliche/ambulante Kinderkrankenpflegedienste sind aber im Internet ver- treten; so beispielsweise:  die Häusliche Kinderkrankenpflege Berlin-Brandenburg e.V., die in mehreren Teams in Nord-, Ost- und Südbrandenburg tätig ist;  die Kinderintensivpflege Paulchen, die in einigen Landkreisen SachsenAnhalts und 8 Landkreisen Brandenburgs tätig ist;  die Future Care – Kinderkrankenpflege mit Sitz in Brandenburg a.d.H. und  die Johanniter Kinderkrankenpflege, die im Barnim, in der Uckermark, im Ha- velland und in Oberhavel tätig ist. In der Region Südbrandenburg gibt es darüber hinaus einen ambulanten Kinderhos- pizdienst, der Familien mit schwerstkranken Kindern oder Jugendlichen, deren Le- benszeit krankheitsbedingt begrenzt ist, in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt. Frage 2: Auf welchem Weg können Eltern ihren Bedarf für diese Art der Unterstüt- zung anmelden und wie wird dieser überprüft? zu Frage 2: Können Eltern ihre Kinder mit chronischer oder lebensverkürzender Erkrankungen bzw. Behinderung nicht selbst betreuen, gibt es die Möglichkeit, die Unterstützung durch einen häuslichen/ambulanten Kinderkrankenpflegedienst in Anspruch zu neh- men. Diese Leistung muss vom behandelnden Kinder- und Jugendarzt verordnet werden. Frage 3: Wer berät Eltern in dieser Angelegenheit? zu Frage 3: Beratung kann in Kliniken, beim niedergelassenen Kinder- und Jugendarzt oder beim häuslichen/ambulanten Kinderkrankenpflegedienst selbst oder auch bei der Unab- hängigen Patientenberatung Deutschland eingeholt werden. Frage 4: Existieren aufgrund der begrenzten Anzahl an mobilen Einrichtungen War- telisten in diesem Bereich, bzw. nach welchem Schlüssel wird der Bedarf aufgeteilt? zu Frage 4: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 5: Wie sind die Zuzahlungen und möglichen Selbstbehalte bei Inanspruch- nahme eines solchen Dienstes für die Angehörigen geregelt? zu Frage 5: Hierzu kann keine prinzipielle Antwort gegeben werden. Eventuelle Zuzahlungen und Selbstbehalte ergeben sich aus der konkreten Situation der Versicherten. Im Allgemeinen ist die häusliche Krankenpflege unter bestimmten Bedingungen eine für Krankenkassen vergütungspflichtige Regelleistung nach § 37 Fünftes Buch Sozi- algesetzbuch. Die Höhe der Vergütung wird zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände im Land Brandenburg und dem Träger der Einrichtung ausgehandelt. Frage 6: Gibt es finanzielle Unterstützungen des Landes um diese Dienste zu för- dern, wenn ja, wie sieht diese konkret aus? zu Frage 6: Zur Förderung dieser Dienste gibt es keine finanzielle Unterstützung durch das Land. Frage 7: Mobile Kinderkrankenpflege kann auch dabei helfen, Klinikaufenthalte auf eine minimale Dauer zu beschränken. Allein aus Gründen der Kostenersparnis müsste dieser mobile Dienst doch viel stärker präferiert werden. Gibt es neben mög- lichen finanziellen Unterstützungen des Landes noch andere Bestrebungen zur Stär- kung dieses Angebots? zu Frage 7: Die Facharbeitsgruppe Frühe Hilfen und Pädiatrische Versorgung im „Bündnis Ge- sund Aufwachsen“ hat sich mit der Frage der ambulanten medizinischen Versorgung von Kindern mit chronischen oder lebensverkürzenden Erkrankungen im Jahr 2013 eingehend beschäftigt. Die Ergebnisse wurden in der Zeitschrift Inpuncto, Ausgabe 9/2013: „Zur Situation chronisch kranker Kinder und Jugendlicher im Land Branden- burg“ zusammengefasst. Es wird auf die Abschnitte „Gesundheits- und Kinderkran- kenpflege“ auf Seite 23 und „Familiengesundheitspflege“ auf Seite 30 verwiesen (ab- rufbar im Internet unter: http://www.lugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.345536.de?highlight=). Frage 8: Bitte stellen Sie einen Vergleich der finanziellen Aufwendungen eines Kran- kenhausaufenthaltes und der mobilen Pflege eines Kindes dar. zu Frage 8: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 9: Für eine mögliche Ausweitung des Angebotes ist u.U. auch eine Erleichte- rung von Existenz-gründungen nötig. Wie positioniert sich die Landesregierung hier? zu Frage 9: Die Unterstützung von Existenzgründungen ist ein Schwerpunkt der brandenburgi- schen Arbeits- und Wirtschaftspolitik. Es bestehen zahlreiche Angebote des Landes, die der Entwicklung und Ausarbeitung von Gründungsideen, der Verbesserung der individuellen Qualifikation der Gründerinnen und Gründer sowie der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung dienen; wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 19 (LT-Drs. 5/5917) verwiesen. Frage 10: Welche Qualitätsstandards werden in o.a. Bereich zugrunde gelegt? zu Frage 10: Die Standards zur häuslichen Krankenpflege sind in der „Richtlinie des Gemeinsa- men Bundesauschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusli- che Krankenpflege-Richtlinie)“ festgelegt. Frage 11: Wer kontrolliert und überwacht diese, zumeist ja kleineren Einheiten? zu Frage 11: Grundsätzlich überwachen die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Branden- burgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) die Berechtigung zur Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen und zur Führung der Berufsbezeichnung. Demnach ist dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, wenn selbstständig ein Beruf des Gesundheitswesens ausgeübt, Angehörige der Berufe des Gesundheits- wesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten angeboten oder erbracht werden. Dies gilt, wenn nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.