Landtag Brandenburg Drucksache 6/11033 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.03.2019 / Ausgegeben: 03.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4389 des Abgeordneten Wolfgang Roick (SPD-Fraktion) Drucksache 6/10747 Personalsituation in Justizvollzugsanstalten, speziell Luckau-Duben Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Mit dem aktuellen Doppelhaushalt gab es umfangreiche Stellennachbesetzungen im Bereich der Polizei und der Justiz sowie auch des Justizvollzugsdienstes . Nach den aktuellen Stichtagsbelegungen sind die Brandenburger Gefängnisse zu ca. 89% belegt. Daher erscheint es notwendig, den Justizvollzugsdienst wieder näher zu betrachten. Nach Aussagen von Bediensteten seien z. B. in der JVA Luckau-Duben die Mindestdienststärken nicht immer erfüllt. Aufgrund der Personalsituation könnten langfristige Dienstpläne oftmals nicht aufgestellt werden. Zugesagtes Personal für die Beaufsichtigung besonders gefährlich Gefangener sei noch nicht vorhanden. Darüber hinaus kehre sich eine sehr positive Entscheidung, das Eingangsamt von A7 auf A8 anzuheben, ins Gegenteil um. Mitarbeiter, die nach langer Zeit von A7 auf A8 befördert wurden, fühlen sich demotiviert. Frage 1: Wie sollen die Mindeststärken in den Haftanstalten abgesichert werden? zu Frage 1: Mit der Richtlinie für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg hat das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) die Mindestdienststärken nur für den Nachtdienst festgelegt . Die Festlegung der Mindestdienststärken im Übrigen legen die Anstaltsleitungen in eigener Zuständigkeit fest. Die Absicherung der Mindestdienststärken ist in der Regel gewährleistet , jedoch kann es in besonderen Situationen (z. B. krankheitsbedingte Ausfälle von Bediensteten, Absicherung von Krankenhausbewachungen) zu einer Unterschreitung kommen. Da den Justizvollzugsanstalten zusätzliches Personal zur Absicherung dieser Situationen nicht zur Verfügung steht, erfolgen Kompensationen je nach Möglichkeiten vor Ort durch die Umplanung des verfügbaren Personals mit Einschränkungen in den Tagesabläufen der Gefangenen, die zeitweise Erhöhung der Arbeitszeiten der Bediensteten und die Anordnung von Mehrarbeit sowie die Einrichtung von Rufbereitschaften. Frage 2: Sind weitere Ausbildungen bzw. Einstellungen von Justizvollzugsbeamten geplant ? Werden genügend Bewerber für offene Ausbildungsplätze gefunden? Inwiefern wird Werbung zur Besetzung von Stellen durchgeführt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11033 - 2 - zu Frage 2: Ja, weitere Einstellungen und Ausbildungen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes sind geplant. Im Hinblick auf die bekannten Altersabgänge in den kommenden Jahren wurde seit dem vergangenen Jahr die Zahl der Anwärterinnen und Anwärter in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes von 20 auf 40 pro Jahr verdoppelt. Diese Anzahl soll bis auf weiteres beibehalten werden. Daneben wird die Einstellung von Tarifbeschäftigten, die zu einem späteren Zeitpunkt zur Ausbildung zugelassen werden, fortgesetzt. Bisher konnten genügend Bewerberinnen und Bewerber zur Besetzung der Ausbildungsplätze gefunden werden, allerdings ist die Anzahl der Bewerbungen - ebenso wie in vielen anderen Berufen - deutlich rückläufig. Neben der Veröffentlichung von dauerhaften Stellenausschreibungen auf der Internet- Seite des MdJEV erfolgen Werbemaßnahmen auf vielfältige Art und Weise, beispielsweise durch die Verteilung von Flyern in öffentlichen Einrichtungen (z. B. Stadtverwaltung, Arbeitsagentur , LAköV, MdJEV), die Aufstellung von Plakaten auf dem Gelände der Bildungsstätte für den Justizvollzug, die Durchführung von Bewerbertagen an der Bildungsstätte oder Kennenlerntagen in den Justizvollzugsanstalten, medial begleitete Öffentlichkeitarbeit in der regionalen Presse - sei es im Rahmen der Ernennung von Widerrufs- oder Lebenszeitbeamtinnen und -beamten oder im Rahmen von vollzuglichen Projekten -, sowie durch die Teilnahme an Messen (z. B. IMPULS- Berufs- und Bildungsmesse in Cottbus , Infotag der LAköV in Königs Wusterhausen, Brandenburg-Tag). Die Teilnahme an der Ausbildungsmesse RKW Kompetenzzentrum und an der interaktiven Berufsorientierungsund Ausbildungsbörse im Herbst 2019 sowie die Werbung auf den Gefangenentransportomnibussen (voraussichtlich ab April 2019) sind in Vorbereitung. Frage 3: Wird zusätzliches Personal für die Beaufsichtigung besonders gefährlicher Gefangener in der JVA Luckau-Duben bereitgestellt? zu Frage 3: Im Hinblick auf die dortige Unterbringung besonders gefährlicher Gefangener wurde der Justizvollzugsanstalt Luckau-Duben gegenüber den anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg seit dem Jahr 2017 und auch zukünftig ein Mehrbedarf von 6 Stellen zuerkannt. Frage 4: Sind zeitnahe Beförderungen von Justizvollzugsmitarbeitern mit langer Dienstzeit von A8 auf A9 geplant? zu Frage 4: Nein, da Beförderungen bei Vorhandensein von freien und besetzbaren Planstellen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, § 20 Absatz 1 Landesbeamtengesetz i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen haben. Dementsprechende Beförderungen sind geplant. Frage 5: Warum gibt es noch Beförderungen von A9 auf A9Z, obwohl bis A10 befördert werden kann? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11033 - 3 - zu Frage 5: Mit dem Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I/13, Nr. 36) erfolgte die Abschaffung des bisher im Laufbahnrecht vorgesehenen sog. Verwendungsaufstiegs, der nur für ältere berufserfahrene Beamtinnen und Beamte vorgesehen war. Stattdessen wurden die Verzahnungs- bzw. Überlappungsämter geschaffen. Dadurch ist das vorher erforderliche aufwändige Befähigungsfeststellungsverfahren entfallen, den Behörden wurde ein größerer organisationsrechtlicher Spielraum bei der Stellenbesetzung eingeräumt und mit Blick auf das für Beförderungen geltende Leistungsprinzip sowie auch das in der öffentlichen Verwaltung bestehende Erfordernis des lebenslangen Lernens den Beamtinnen und Beamten die bislang im Wege des Verwendungsaufstieges zugänglichen Ämter nunmehr im Wege der Beförderung zugänglich gemacht. § 9 Absatz 2 LBG wurde in diesem Zusammenhang u.a. dahingehend geändert, dass Beförderungen von Beamtinnen und Beamten in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 zulässig sind. Eine solche Beförderung darf - neben der Erfüllung des Leistungsgrundsatzes - in Anlehnung an den vorgenannten Verwendungsaufstieg nur erfolgen, wenn die wahrgenommene Funktion nach sachgerechter Bewertung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bzw. der Besoldungsgruppe A 11 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes - also der nächsthöheren Laufbahngruppe - zugeordnet ist, vgl. Anlage 1 Nummer III, jeweils Fußnote 1 zu den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (BbgBesO A und B) zum BbgBesG. Da Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in der Regel aber gerade keine Funktionen bzw. Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen, ist das Spitzenamt des mittleren Dienstes A 9 mit Amtszulage für diese Personengruppe erhalten geblieben. Frage 6: Wie ist die Situation im Bereich des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstes ? Gibt es in den nächsten Jahren hier Beförderungen bzw. Einstellungen? zu Frage 6: Freie Planstellen des gehobenen und mittleren Verwaltungsdienstes werden seitens der obersten Dienstbehörde stets zur Nachbesetzung freigegeben und von den Dienststellen in eigener Zuständigkeit zur Besetzung ausgeschrieben, auch Beförderungen können nach dem geltenden Leistungsprinzip erfolgen.