Datum des Eingangs: 10.04.2015 / Ausgegeben: 15.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1114 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 393 der Abgeordneten Anja Heinrich der CDU-Fraktion Drucksache 6/858 Besetzung des Stiftungsrates und des Beirats der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten Wortlaut der Kleinen Anfrage 393 vom 12.03.2015 Vorbemerkung: Laut Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“, in der Fassung vom 18. November 2013 hat die Stiftung nach § 2 Zweck der Stiftung Absatz 1 „an Terror, Krieg und Gewaltherrschaft zu erinnern, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit diesem Thema zu fördern und ein würdiges Gedenken an die Opfer der Verbrechen der Gewaltherrschaft des NS-Regimes, der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR zu ermöglichen.“ Im § 5 Stiftungsrat Absatz 1 wird bestimmt, dass ein Mitglied vom Zentralrat der Ju- den in Deutschland benannt wird und in Absatz 2, dass an den Sitzungen auch ein Vertreter des Zentralrats der Sinti und Roma teilnimmt. Die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR haben der Satzung zufolge dagegen keinen Rechts- anspruch darauf, einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden. Auch in § 8 Beirat fehlt eine Berücksichtigung der Opfer nach 1945. Der Beirat be- steht aus bis zu 20 vertretenden Personen der vom Zweck der Stiftung betroffenen Gruppen und Verbände, insbesondere des Zentralrats der Juden in Deutschland, des Zentralrats der Deutschen Sinti und Roma sowie der Häftlingskomitees und Häft- lingsverbände von Sachsenhausen und Ravensbrück. Auch hier finden die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR, wie im Zweck der Stiftung genannt, keinerlei Berücksichtigung. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum wurden die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR bei der letzten Veränderung der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ bei der Beset- zung des Stiftungsrats und des Beirats, trotz der Nennung im Stiftungszweck, nicht berücksichtigt? 2. Sieht die Landesregierung die Nichtberücksichtigung der Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR bei der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats als Problem an? 3. Plant die Landesregierung eine Änderung der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstät- ten“, um zukünftig auch die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR angemessen bei der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats zu be- rücksichtigen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, For- schung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Warum wurden die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR bei der letzten Veränderung der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ bei der der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats, trotz der Nennung im Stiftungszweck, nicht berücksich- tigt? zu Frage 1: Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates der Stiftung Brandenburgische Ge- denkstätten bestimmen sich nach der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähi- gen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1997 (GVBl.II/97, [Nr. 18], S.470), geändert durch Verordnung vom 18. November 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 80]). Danach fungiert der Stif- tungsrat in erster Linie als Aufsichtsgremium über den Geschäftsbetrieb der Stiftung. Dementsprechend gehören ihm Vertreterinnen und Vertreter der Förderer und der übrigen Stiftungsorgane sowie eine Repräsentantin oder ein Repräsentant des Zent- ralrates der Juden an. Die Verwirklichung des Stiftungszwecks obliegt in erster Linie dem Stiftungsvorstand. Die Einflussnahme der unterschiedlichen Opfergruppen auf die konkrete Verwirklichung des Stiftungszwecks sichert die Verordnung in § 8 über einen Beirat, dem Vertreterinnen und Vertreter vom Stiftungszweck betroffener Gruppen und Verbände angehören. Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten. Er hat eine eigene Kommission zur Geschichte der NKWD-Lager gebildet. Dort sind in Abstimmung mit der betroffenen Vereinigung, der Arbeitsge- meinschaft Lager Sachsenhausen 1945-1950 e.V., Personen aus der Zeit der sowje- tischen Besatzung und der DDR vertreten. Der Vorsitzende der Kommission zur Ge- schichte der NKWD-Lager ist gleichzeitig der Stellvertreter für den Vorsitzenden des Beirates und nimmt in dieser Funktion ebenfalls regelmäßig als Gast an den Sitzun- gen des Stiftungsrates teil. Frage 2: Sieht die Landesregierung die Nichtberücksichtigung der Opfer der sowjetischen Be- satzungsmacht und der DDR bei der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats als Problem an? zu Frage 2: Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, sind die von der Fragestellerin genannten Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR durch Vertreterinnen und Vertreter im Beirat repräsentiert. Die Nennung der verschiedenen Opfergruppen in § 8 der Satzung ist im Übrigen erkennbar nicht abschließend gemeint („insbesondere“). Hinsichtlich der Zusammensetzung des Stiftungsrates wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. Frage 3: Plant die Landesregierung eine Änderung der Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“, um zukünftig auch die Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht und der DDR ange- messen bei der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats zu berücksichtigen? zu Frage 3: Nein.