Datum des Eingangs: 10.04.2015 / Ausgegeben: 15.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1115 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 409 des Abgeordneten Dr. Bernig der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/879 Leiharbeit in Landesbetrieben Wortlaut der Kleinen Anfrage 409 vom 16.3.2015: Leiharbeit in Landesbetrieben Die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Leiharbeitskräften werden durch das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Die Koalition auf Bundesebene will laut Koalitionsvertrag dieses Gesetz weiterentwickeln. In diesem Zusammenhang soll u.a. die Überlassungshöchstzeitdauer auf 18 Monate und die gleiche Entloh- nung wie die Stammbeschäftigten nach neun Monaten im Entleihbetrieb festge- schrieben werden. Leiharbeitskräfte haben durchschnittlich einen niedrigeren Ver- dienst und ein höheres Arbeitslosigkeitsrisiko als regulär Beschäftigte. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Zahl der Leiharbeitskräfte im Land Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? 2. Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Zahl der Verleihfirmen entwickelt? 3. In welchen Landesbetrieben und nachgeordneten Einrichtungen der Landesverwaltung im Land Brandenburg sind in welcher Anzahl Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter beschäftigt? 4. Wie kontrolliert die Landesregierung die Einhaltung des in den Tarifverträgen festgelegten Mindestlohnes für Leiharbeiter? 5. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen der Bundesregierung zur Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung? 6. Welche Einflussmöglichkeiten sieht die Landesregierung auf Bundesebene? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hat sich die Zahl der Leiharbeitskräfte im Land Brandenburg in den vergangenen fünf Jahren entwickelt? zu Frage 1: Daten für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor; es wird daher auf den Zeitraum 2009 bis 2013 Bezug genommen. Die Entwicklung der Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Land Brandenburg ist der nachfolgenden Tabelle zu ent- nehmen. Tabelle: Bestand an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Land Bran- denburg von 2009 bis 2013 Jahresdurchschnitt Anzahl 2009 12.456 2010 14.750 2011 16.821 2012 16.751 2013 16.186 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit- nehmer und Verleihbetriebe, Nürnberg, Juli 2014 Frage 2: Wie hat sich im gleichen Zeitraum die Zahl der Verleihfirmen entwickelt? zu Frage 2: Daten für das Jahr 2014 liegen noch nicht vor; es wird daher auf den Zeitraum 2009 bis 2013 Bezug genommen. Die Entwicklung der Zahl der Verleihbetriebe im Land Brandenburg ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Tabelle: Bestand an Verleihbetrieben im Land Brandenburg von 2009 bis 2013 Stichtag zum Ende Monats Anzahl 2009 Juni 319 Dezember 330 2010 Juni 361 Dezember 364 2011 Juni 380 Dezember 370 2012 Juni 389 Dezember 369 2013 Juni 375 Dezember 364 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit- nehmer und Verleihbetriebe, Nürnberg, Juli 2014 Frage 3: In welchen Landesbetrieben und nachgeordneten Einrichtungen der Lan- desverwaltung im Land Brandenburg sind in welcher Anzahl Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter beschäftigt? zu Frage 3: Es sind lediglich zwei Leiharbeitnehmer im Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum (BLDAM), welches dem MWFK zuzurechnen ist, beschäftigt. Frage 4: Wie kontrolliert die Landesregierung die Einhaltung des in den Tarifverträ- gen festgelegten Mindestlohnes für Leiharbeiter? zu Frage 4: Eine besondere Kontrolle der Entlohnung von Leiharbeitnehmerinnen und Leihar- beitnehmern durch die Landesregierung findet nicht statt. Die aktuell im BLDAM be- schäftigten Leiharbeitnehmer werden nach Maßgabe des TV-L und in gleicher Höhe wie die Stammbeschäftigten bezahlt. Die Entlohnung von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nach TV-L wird in den Überlassungsverträgen mit den Leihar- beitsfirmen festgeschrieben; einer besonderen Kontrolle durch die Landesregierung bedarf es nachfolgend nicht. Die Entlohnung nach TV-L liegt in der Höhe deutlich über der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsge- setz (AÜG). Diese Lohnuntergrenze wird umgangssprachlich z.T. als „Leiharbeits- Mindestlohn“ bezeichnet, weil sie in ihrem Zustandekommen und ihrer Funktion den branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gleicht. Die Kontrolle dieser Lohnuntergrenze in der Leiharbeit obliegt – ebenso wie die Kontrolle der Einhaltung der branchenspezifischen Mindestlöhne und des bun- desweiten gesetzlichen Mindestlohns – gemäß § 17 AÜG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AÜG und § 3a AÜG den Bundesbehörden der Zollverwaltung; konkret der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Frage 5: Wie steht die Landesregierung zu den Plänen der Bundesregierung zur Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung? Zu Frage 5: Die Bundesregierung beabsichtigt laut Koalitionsvertrag des Bundes, die Arbeitneh- merüberlassung insbesondere dahingehend weiterzuentwickeln, dass eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegt werden soll. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung sollen unter Be- rücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden können. Desweiteren sollen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsent- gelts mit der Stammbelegschaft gleichgestellt werden (equal pay). Leiharbeitnehme- rinnen und Leiharbeitnehmer sollen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden dürfen. Die Landesregierung begrüßt die Re-Regulierung des Rechts der Arbeitnehmerüber- lassung. Frage 6: Welche Einflussmöglichkeiten sieht die Landesregierung auf Bundesebene? zu Frage 6: Die Landesregierung wird den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterent- wicklung der Arbeitnehmerüberlassung prüfen, sobald er vorliegt, und sich erforderli- chenfalls im Rahmen der den Ländern im Vorfeld eingeräumten Beteiligungsmög- lichkeiten oder aber im Bundesratsverfahren dazu positionieren.