Landtag Brandenburg Drucksache 6/11159 6. Wahlperiode Neudruck Eingegangen: 10.04.2019 / Ausgegeben: 11.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4400 der Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) und Prof. Dr. Michael Schierack (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10758 Förderausschussverfahren Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Wird sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Kind oder Jugendlichen vermutet, wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren wird von den Sonderpädagogischen Förder- und Beratungsstellen durchgeführt . Dabei wird ein Förderausschuss mit den Eltern, der Kita, der Schule und ggf. anderer Institutionen gebildet, der eine Bildungsempfehlung erarbeitet. Vorbemerkung der Landesregierung: Im Abschnitt 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) sind die Grundsätze der sonderpädagogischen Förderung formuliert. Gemäß BbgSchulG § 29 Absatz 2 soll sonderpädagogische Förderung durch „[…] Grundschulen , weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne Förderbedarf […]“ erfüllt werden , wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen oder geschaffen werden können . Entsprechend BbgSchulG § 29 Absatz 1 wird einerseits dem Recht der Schülerinnen und Schüler, die in der Schule individueller sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, auf sonderpädagogische Förderung und nach § 30 Absatz 2 andererseits dem Wunsch der Eltern des Schulpflichtigen auf Besuch einer geeigneten Förderschule oder Förderklasse entsprochen . Zur konkreten Umsetzung wird im Allgemeinen ein Feststellungsverfahren zum sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend der Sonderpädagogik-Verordnung (SopV) durchgeführt. Grundsätzlich können gemäß SopV § 3 Absatz 1 Eltern, die Schülerin oder der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder die Schulleiterin/der Schulleiter einen Antrag auf Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Grundlage für das Feststellungsverfahren ist die verbindlich einzusetzende „Handreichung zur Durchführung des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens “. Markant sind besonders die steigenden Schülerzahlen in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“. Hierfür kommen verschiedene Ursachen in Betracht: Die Eltern/Sorgeberechtigten entscheiden maßgeblich über den Ort der Beschulung an einer Förderschule oder einer Schule mit gemeinsamem Unterricht. In den Feststellungsverfahren wird zunehmend auf die Komplexität der Gesamtumstände für das Kind verwiesen. Wenn z. B. bei bestehendem Förderbedarf „Lernen“ Problemlagen im emotional-sozialen Bereich hinzutreten, erfolgt häufiger eine Aufnahme an der Förderschule . Die Arbeit aller Schulen für gemeinsamen Unterricht und besonders der Schulen Landtag Brandenburg Drucksache 6/11159 (ND) - 2 - für „gemeinsames Lernen“ ist der Weg, die KMK-Empfehlung zur UN-Behindertenrechtskonvention zu gestalten. Die Schulen für gemeinsames Lernen erhalten dafür besondere Ressourcen zur Umsetzung ihrer entsprechenden Konzepte. Zugleich befinden wir uns in einem Prozess, in dem es gilt, Haltungen und Einstellungen zu verändern und langjährige Erfahrungen zu überwinden, um Schülerinnen und Schüler in ihrem Leistungsspektrum individuell zu fordern und zu fördern. Frage 1: Wie viele Anträge auf ein Förderausschussverfahren sind in den Jahren 2013 bis 2018 pro Jahr gestellt worden? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren - sowie nach Schulamtsbezirken aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele Anträge auf ein Förderausschussverfahren sind in den Jahren 2013 bis 2018 pro Jahr abschließend behandelt worden? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren - sowie nach Schulamtsbezirken aufschlüsseln) Frage 3: In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 bis 2018 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren -, nach Schulamtsbezirken sowie nach Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufschlüsseln) Zu den Fragen 1, 2 und 3: Zur Beantwortung der Fragen sei auf die Anlage 1 sowie die Anlagen 2.1 bis 2.3 verwiesen. Frage 4: Wann und für wie viele Schulen wurde das Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ gestartet, bei dem bestimmte sonderpädagogische Förderbedarfe grundsätzlich nicht mehr diagnostiziert werden sollten? Zu Frage 4: Das Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ (PInG) wurde mit dem Schuljahr 2012/2013 begonnen. Es starteten 75 Schulen in öffentlicher Trägerschaft. 9 Schulen in freier Trägerschaft nahmen als assoziierte Mitglieder teil. Frage 5: Seit wann und an wie vielen Schulen ist das Konzept Gemeinsames Lernen in Kraft, bei dem bestimmte sonderpädagogische Förderbedarfe grundsätzlich nicht mehr diagnostiziert werden sollen? (Zahl der Schulen bitte in Schuljahresscheiben aufschlüsseln ) Zu Frage 5: Das Landeskonzept „Gemeinsames Lernen in der Schule“ wurde am 20. Dezember 2016 von der Landesregierung beschlossen und dem Landtag vorgelegt (Drucksache 6/5781). Die Teilnahme der Schulen entwickelte sich seitdem wie folgt: 2017/2018 2018/2019 2019/2020 Schulen für Gemeinsames Lernen 1281 188 218 1 Alle 75 Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft führten im Anschluss an das Pilotprojekt „Inklusive Grundschule“ (PInG) auf ihren Antrag hin und mit Zustimmung des jeweiligen Schulträgers seit dem Schuljahr 2017/2018 ihre Arbeit als Schule für gemeinsames Lernen weiter. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11159 (ND) - 3 - Frage 6: In wie vielen Fällen wurde an Schulen des Pilotprojekts bzw. an Schulen des Gemeinsamen Lernens dennoch ein Förderausschussverfahren beantragt bzw. durchgeführt ? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren -, nach Schulamtsbezirken sowie nach Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufschlüsseln) Zu Frage 6: Zur Beantwortung der Frage sei auf die Daten in den Anlagen 3.1 bis 3.3 verwiesen . Frage 7: In wie vielen Fällen wurden für Schülerinnen und Schüler in den Jahren 2013 bis 2018 nach der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einer Förderschule bzw. Förderklasse, in wie vielen Fälle einer Regelschule bzw. Förderklasse und in wie vielen Fällen auf eine Schule im Pilotprojekt bzw. im Gemeinsamen Lernen beschieden? Zu Frage 7: Anzahl abgeschlossener Feststellungsverfahren mit Förderbedarf und Förderung an einer Förderschule, einer Regelschule oder einer Schule des Gemeinsamen Lernens (bzw. Pilotschule Inklusive Grundschule bis Schuljahr 2016/2017) Schuljahr2 abgeschlossene Feststellungsverfahren mit Förderbedarf gesamt darunter Förderschule allgemeine Schule gesamt darunter: Schule mit GL/PInG 2013/2014 5115 1376 3710 351 2014/2015 4629 1385 3217 377 2015/2016 5508 1739 3749 412 2016/2017 5414 1866 3537 380 2017/2018 5230 1954 3230 636 (Datengrundlage: MBJS/ ZENSOS) Frage 8: Wie lange dauerte die Bearbeitung eines Förderausschussverfahrens bis zur Bescheidung in den Jahren 2013 bis 2018 (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren -, aufschlüsseln sowie mit Minimalzeit, Maximalzeit und Durchschnitt angeben) Zu Frage 8: Dauer abgeschlossener Feststellungsverfahren, betrachteter Zeitraum Antrags - bis Bescheiddatum3 Schuljahr abgeschlossene Feststellungsverfahren gesamt darunter mit Bescheiddatum max. Durchschnitt in Tagen 2013/2014 5415 5383 1317 218 2014/2015 4965 4902 1276 220 2015/2016 5870 5726 1103 196 2016/2017 5725 5656 850 186 2017/2018 5452 5417 545 162 (Datengrundlage: MBJS/ ZENSOS) 2 Für die nachstehenden Darstellungen bedeutet Schuljahr immer die Betrachtung im Zeitraum 01.08.jjjj bis 31.07.jjjj, d.h. für Schuljahr 2013/2014 - alle Anträge im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2014. 3 Durch das Erfassen des Antrags- und Bescheiddatums der einzelnen Feststellungsverfahren im ZENSOS-Modul ist die dargestellte Bearbeitungszeit ermittelt worden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11159 (ND) - 4 - Frage 9: Sind Widersprüche von den Eltern bei erteilten negativen Bescheiden bekannt? Wenn ja, wie viele? (Bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren aufschlüsseln!) Zu Frage 9: Das zuständige staatliche Schulamt beendet ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs mit einem entsprechenden Bescheid. Eine gesonderte Erfassung von Widersprüchen erfolgt in den Schulämtern nicht. Frage 10: Wie viele Sonderpädagogen waren in den Jahren von 2013 bis 2018 in Schulen des Landes Brandenburg beschäftigt? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren - sowie nach Schulamtsbezirken aufschlüsseln) Zu Frage 10: Anzahl der von den staatlichen Schulämtern verwalteten Beschäftigten mit sonderpädagogischen Lehrämtern (nach KMK-Lehramtstyp 64) oder einer Ausbildung in mindestens einem förderpädagogischen Fach5 nach Schulamt und Stichtag (Jahre 2013 bis 2018) Schulamt Stichtag 30.09.136 01.10.14 30.09.15 30.09.16 30.09.17 30.09.18 Brandenburg an der Havel 452 457 463 480 487 526 Cottbus 485 486 483 482 500 503 Frankfurt (Oder) 576 575 578 577 594 609 Neuruppin 361 365 368 381 398 416 Insgesamt 1.874 1.883 1.892 1.920 1.979 2.054 (Datengrundlage: Staatliche Schulämter/ APSIS ) Frage 11: Wie viele Förderausschussverfahren hat ein Sonderpädagoge in Brandenburg in Durchschnitt in den Jahren 2013 bis 2018 bearbeitet? (bitte nach Jahren - ggf. auch Schuljahren -, nach Schulamtsbezirken aufschlüsseln sowie mit Minimal-, und Maximalwerten angeben) Zu Frage 11: Angaben zur durchschnittlichen Anzahl der Förderausschussverfahren, die eine Sonderpädagogin bzw. ein Sonderpädagoge in einem Schuljahr bearbeiten, werden durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport statistisch nicht erfasst. Frage 12: An der Universität Potsdam werden keine Sonderpädagogen ausgebildet, sondern lediglich im Lehramt für die Primarstufe ein Schwerpunkt Inklusionspädagogik angeboten . Wie viele Lehramtskandidaten mit einem derartigen Schwerpunkt werden derzeit an der Universität Potsdam ausgebildet? Zu Frage 12: Im Wintersemester 2018/19 sind nach den vorläufigen amtlichen Angaben der Hochschulstatistik für Inklusionspädagogik 176 Personen mit dem Abschluss Bachelor -Lehramt und 103 Personen mit dem Abschluss Master-Lehramt an der Universität Potsdam eingeschrieben. 4 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt (Lehramtstyp 6) - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28.02.1997 i. d. F. vom 13.09.2018) 5 Förderpädagogische Fächer sind "Emotionale und soziale Entwicklung", "Geistigbehindertenpädagogik", "Inklusionspädagogik", "Körperbehindertenpädagogik ", "Lernbehindertenpädagogik", "Sehbehindertenpädagogik", "Sonderpädagogik", "Sprachbehindertenpädagogik ", "Schwerhörigenpädagogik" und "Verhaltensgestörtenpädagogik". 6 für den Stichtag 30.09.13 erfolgt die Zuordnung der Landkreise rückwirkend entsprechend der Aufteilung der aktuellen Schulämter (gültig seit 01.10.2014) Landtag Brandenburg Drucksache 6/11159 (ND) - 5 - Frage 13: Die Landesregierung hat mit der Universität Potsdam eine Aufstockung der Ausbildungskapazitäten für die Lehramtsausbildung verhandelt. Inwiefern gibt es Pläne, künftig wieder Sonderpädagogen grundständig auszubilden? Zu Frage 13: In den Ausbauplanungen enthalten ist die Einrichtung des neuen Studiengangs Lehramt für Förderpädagogik mit Schwerpunkt der Sekundarstufe I. Dieser wird ab Wintersemester 2020/21 mit einer Kapazität von 60 Studienplätzen angeboten. Das Konzept der Universität Potsdam sieht vor, dass der Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ Pflichtbestandteil des Studiums ist. Dieser Pflichtschwerpunkt wurde deshalb gewählt, weil dies den Intentionen des Landeskonzepts „Gemeinsames Lernen in der Schule“ vom 20. Dezember 2016 entspricht, das eine Fortführung des Inklusionsprozesses auch in der Sekundarstufe vorsieht. Darüber hinaus kann als zweiter Förderschwerpunkt alternativ „Lernen“, „Sprache“ oder „geistige Entwicklung“ gewählt werden . Frage 14: Gibt es außerhalb der Universität Potsdam in Brandenburg Möglichkeiten, sich sonderpädagogisch zu qualifizieren? Und wenn ja, wo und wie viel kostet dies für die Studierenden /Auszubildenden? Zu Frage 14: Neben der geplanten grundständigen Ausbildung für das Lehramt für Förderpädagogik bietet der WiB e.V. (Weiterqualifizierung im Bildungsbereich), An-Institut der Universität Potsdam, in Potsdam weiterbildende fünfsemestrige Studiengänge zum Erwerb einer (weiteren) Lehr- oder Lehramtsbefähigung an. Derzeit wird das Studium der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte „Lernen“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ durch das MBJS unterstützt, d. h. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Lehrkräfte und Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger) erhalten Anrechnungsstunden für einen Studientag pro Woche sowie die Erstattung der Studiengebühren und Fahrtkosten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus freien Schulen tragen die Kosten selbst. Neben den o. g. Förderschwerpunkten gibt es auch Angebote für „geistige Entwicklung“, „körperliche Entwicklung“ und „Sprache“. Diese stehen allen Studieninteressierten offen, werden aber derzeit nicht gefördert. Folgende statistische Daten basieren auf dem ZENSOS-Modul des MBJS: Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 3. Anlage 3 Anlage 1 Anträge im sonderpädagogischen Feststellungsverfahren nach Region und Schuljahr Staatliches Schulamt Schuljahr Anträge gesamt darunter abgeschlossen Land Brandenburg 2013/2014 5598 5415 Brandenburg an der Havel 1643 1600 Cottbus 1064 1045 Frankfurt (Oder) 1682 1665 Neuruppin 1209 1105 Land Brandenburg 2014/2015 5147 4965 Brandenburg an der Havel 1243 1208 Cottbus 1011 978 Frankfurt (Oder) 1628 1622 Neuruppin 1265 1157 Land Brandenburg 2015/2016 6022 5870 Brandenburg an der Havel 1476 1440 Cottbus 1296 1284 Frankfurt (Oder) 1976 1963 Neuruppin 1274 1183 Land Brandenburg 2016/2017 6003 5728 Brandenburg an der Havel 1462 1394 Cottbus 1212 1171 Frankfurt (Oder) 1958 1926 Neuruppin 1371 1237 Land Brandenburg 2017/2018 6329 5477 Brandenburg an der Havel 1452 1228 Cottbus 1334 1149 Frankfurt (Oder) 2198 2004 Neuruppin 1345 1096 Bei der Betrachtung der Anzahl der Anträge auf Feststellungsverfahren pro Schuljahr ist zu beachten, dass die Verfahren nicht innerhalb eines Schuljahres abgeschlossen sein müssen, sondern sich u. a. durch die gemäß Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung Nr. 3 Absatz 7 bis zu zwölfmonatige förderdiagnostische Lernbeobachtung in der Feststellung durchaus über mehrere Schuljahre erstrecken können. Anlage 2.1 Teil 1 - Anzahl der Anträge und Zahl der Feststellungen pro Schuljahr und Schulamt Staatliches Schulamt Schuljahr Anträge auf Feststellungsverfahren Anträge gesamt darunter abgeschlossen davon mit Förderbedarf ohne Förderbedarf Land Brandenburg 2013/2014 5598 5415 5115 300 Brandenburg an der Havel 1643 1600 1529 71 Cottbus 1064 1045 965 80 Frankfurt (Oder) 1682 1665 1566 99 Neuruppin 1209 1105 1055 50 Land Brandenburg 2014/2015 5147 4965 4629 336 Brandenburg an der Havel 1243 1208 1141 67 Cottbus 1011 978 900 78 Frankfurt (Oder) 1628 1622 1502 120 Neuruppin 1265 1157 1086 71 Land Brandenburg 2015/2016 6022 5870 5508 362 Brandenburg an der Havel 1476 1440 1364 76 Cottbus 1296 1284 1183 101 Frankfurt (Oder) 1976 1963 1854 109 Neuruppin 1274 1183 1107 76 Land Brandenburg 2016/2017 6003 5728 5414 314 Brandenburg an der Havel 1462 1394 1332 62 Cottbus 1212 1171 1084 87 Frankfurt (Oder) 1958 1926 1827 99 Neuruppin 1371 1237 1171 66 Land Brandenburg 2017/2018 6329 5477 5230 247 Brandenburg an der Havel 1452 1228 1197 31 Cottbus 1334 1149 1080 69 Frankfurt (Oder) 2198 2004 1911 93 Neuruppin 1345 1096 1042 54 Anlage 2.2 Teil 2 - Anzahl der abgeschlossenen Verfahren nach Schulamt, Schuljahr und Art des Förderbedarfs Staatliches Schulamt Schuljahr abgeschlossene Feststellungsverfahren mit Förderbedarf gesa mt darunter Seh en Höre n. körp./ mot. Entwick lung geistige Entwicklu ng Autism us Lerne n Sprache em./so z. Entwick lung Land Brandenb urg 2013/14 5.115 63 136 478 489 273 1.54 7 460 1.433 Brandenb urg a.d.H. 1.529 16 38 291 100 178 322 100 363 Cottbus 965 16 33 67 107 26 387 53 238 Frankfurt (Oder) 1.566 16 39 74 166 34 432 220 554 Neuruppin 1.055 15 26 46 116 35 406 87 278 Land Brandenb urg 2014/15 4.629 65 152 202 486 105 1.73 5 372 1.281 Brandenb urg a. d.H. 1.141 14 37 49 96 33 446 67 302 Cottbus 900 18 34 60 93 29 349 54 231 Frankfurt (Oder) 1.502 20 50 47 176 28 460 160 495 Neuruppin 1.086 13 31 46 121 15 480 91 253 Land Brandenb urg 2015/16 5.508 74 154 214 567 122 2.01 0 429 1.635 Brandenb urg a.d.H. 1.364 17 41 63 102 41 477 75 450 Cottbus 1.183 29 42 64 95 21 500 64 293 Frankfurt (Oder) 1.854 15 48 58 217 25 588 222 599 Neuruppin 1.107 13 23 29 153 35 445 68 293 Anlage 2.3 Staatliche s Schulamt Schulja hr abgeschlossene Feststellungsverfahren mit Förderbedarf gesam t darunter Sehe n Höre n. körp./ mot. Entwic klung geistige Entwicklu ng Autism us Lerne n Sprach e em./soz. Entwickl ung Land Brandenb urg 2016/ 17 5.414 76 150 238 589 147 1.999 351 1.511 Brandenb urg a.d.H. 1.332 20 47 46 136 51 428 77 424 Cottbus 1.084 27 30 68 98 32 422 63 281 Frankfurt (Oder) 1.827 12 54 87 210 39 638 134 526 Neuruppin 1.171 17 19 37 145 25 511 77 280 Land Brandenb urg 2017/ 18 5.230 69 149 225 568 145 2.039 332 1.409 Brandenb urg a.d.H. 1.197 17 53 62 103 43 415 60 354 Cottbus 1.080 17 30 51 96 30 443 62 296 Frankfurt (Oder) 1.911 25 47 66 221 44 752 143 516 Neuruppin 1.042 10 19 46 148 28 429 67 243 Anlage 3.1 Anträge und abgeschlossene Feststellungsverfahren nach Region, Schuljahr und Art des festgestellten Förderbedarfs an Schulen des Pilotprojekts bzw. an Schulen des Gemeinsamen Lernens Staatlich es Schulamt Schulj ahr Anträge auf Feststellungsverfahren Antr äge gesa mt darunter abgeschlo ssen darunter Seh en Hör en körp. /mot. Entwickl ung geistige Entwickl ung Autis mus Lern en Sprac he em./soz . Entwickl ung Land Branden burg 2013/ 20141 553 543 11 31 34 51 14 203 40 129 Branden burg an der Havel 151 148 3 8 4 15 3 52 11 41 Cottbus 70 69 2 5 5 4 1 41 1 9 Frankfurt (Oder) 208 205 6 15 22 17 2 63 15 50 Neurupp in 124 121 0 3 3 15 8 47 13 29 Land BB 2014/ 20152 573 560 13 38 30 46 19 259 23 108 Branden burg an der Havel 193 190 3 10 9 19 6 83 6 42 Cottbus 77 75 3 7 7 4 40 3 9 Frankfurt (Oder) 175 173 7 21 8 11 8 77 4 31 Neurupp in 128 122 3 4 6 9 1 59 10 26 1 nur Teilnehmer Pilotprojekt Inklusive Grundschule 2 nur Teilnehmer Pilotprojekt Inklusive Grundschule Anlage 3.2 Anträge und abgeschlossene Feststellungsverfahren nach Region, Schuljahr und Art des festgestellten Förderbedarfs an Schulen des Pilotprojekts bzw. an Schulen des Gemeinsamen Lernens Staatlich es Schulamt Schulj ahr Anträge auf Feststellungsverfahren Anträ ge gesa mt darunter abgesc hlosse n darunter Seh en Hör en körp. /mot. Entwickl ung geistige Entwickl ung Autism us Lern en Sprac he em./soz. Entwickl ung 2015 /163 682 669 4 27 37 53 24 345 21 127 Branden burg an der Havel 252 246 1 5 12 17 7 132 7 52 Cottbus 103 103 7 6 8 5 51 6 15 Frankfurt (Oder) 185 184 2 12 13 12 4 92 6 35 Neurupp in 142 136 1 3 6 16 8 70 2 25 Land BB 2016 /174 757 727 10 38 39 72 31 331 21 148 Branden burg an der Havel 240 227 2 13 8 21 7 98 10 57 Cottbus 118 114 1 4 9 11 8 58 2 17 Frankfurt (Oder) 248 244 2 17 19 22 11 113 5 41 Neurupp in 151 142 5 4 3 18 5 62 4 33 3 nur Teilnehmer Anschlussphase Inklusive Grundschule unter den Bedingungen des Pilotprojektes 4 nur Teilnehmer Anschlussphase Inklusive Grundschule unter den Bedingungen des Pilotprojektes Anlage 3.3 Anträge und abgeschlossene Feststellungsverfahren nach Region, Schuljahr und Art des festgestellten Förderbedarfs an Schulen des Pilotprojekts bzw. an Schulen des Gemeinsamen Lernens Staatlich es Schulam t Schulj ahr Anträge auf Feststellungsverfahren Antr äge gesa mt darunter abgeschlo ssen darunter Seh en Hör en körp. /mot. Entwickl ung geistige Entwickl ung Autis mus Lern en Sprac he em./soz . Entwickl ung Land BB 2017/ 20185 1171 990 23 41 61 87 35 434 47 211 Branden burg an der Havel 352 298 6 15 20 27 12 124 16 62 Cottbus 187 149 3 3 13 13 6 66 4 38 Frankfur t (Oder) 353 305 10 16 18 27 7 145 9 55 Neurupp in 279 238 4 7 10 20 10 99 18 56 5 nur Teilnehmer Gemeinsames Lernen - Grundschule und Sekundarstufe I