Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.04.2019 / Ausgegeben: 15.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4429 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Raik Nowka (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10847 Gesetzentwurf zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses hat der Dienstherr für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen. In Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen übernimmt der Dienstherr mindestens 50 Prozent der Behandlungskosten (Beihilfe). Die Restkosten werden über einen Beihilfetarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) abgesichert. 94 Prozent der Beamten in Deutschland nehmen diese Kombination aus Beihilfe und PKV in Anspruch. Im Januar 2019 reichte die Landesregierung Brandenburgs den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe“ (Drucksache 6/10335) in den Landtag ein. Danach erhalten Beamtinnen und Beamte, die sich für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, einen Zuschuss des Arbeitgebers in Form einer sogenannten pauschalen Beihilfe. Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Wir fragen die Landesregierung: Frage 1: Wie viele der Beamtinnen und Beamten in Brandenburg sind heute über einen Beihilfetarif der PKV versichert (in absoluten Zahlen und in Prozent der Beamtinnen und Beamten)? Frage 2: Wie viele der Beamtinnen und Beamten in Brandenburg sind heute freiwillig gesetzlich versichert (in absoluten Zahlen und in Prozent der Beamtinnen und Beamten)? zu den Fragen 1 und 2: Der Landesregierung liegen keine genauen Angaben über die Zugehörigkeit der Beamtinnen und Beamten in Brandenburg zu einem der beiden Krankenverssicherungssysteme vor. Derzeit sind im Land Brandenburg rd. 45.500 Beamtinnen, Beamtinnen, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vorhanden. Nach einer Schätzung der Zentralen Bezügestelle sind hiervon derzeit rd. 4.000 Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert . Abzüglich dieser Zahl und der Anzahl der Heilfürsorgeberechtigten ergeben sich derzeit rd. 39.000 Beamtinnen, Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger , die über eine Absicherung durch einen beihilfekonformen Tarif in der PKV verfügen . Daraus ergibt sich, dass rund 86 Prozent der Beamtinnen, Beamten, Versorgungs- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 2 - empfängerinnen und Versorgungsempfänger privat und rd. 9 Prozent gesetzlich krankenversichert sind. Frage 3: Wie viele der Beamtinnen und Beamten nach Nummer 2 sind einer der folgenden Personengruppen zuzuordnen: a) Beamtinnen und Beamte mit chronischen Erkrankungen, b) Beamtinnen und Beamten mit Kindern, c) Beamtinnen und Beamten in Teilzeit und d) Beamtinnen und Beamten im mittleren, gehobenen und höheren Dienst? zu Frage 3: Über die erbetene Aufteilung liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 4: Welche Gründe spielen bei den Beamtinnen und Beamten nach Nummer 2 eine Rolle, sich freiwillig gesetzlich zu versichern? zu Frage 4: Über die erfragten Gründe liegen der Landesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die Landesregierung geht jedoch davon aus, dass eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere für lebensältere Neuverbeamtete , Personen mit Familie oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie dauerhaft in Teilzeit beschäftigte Beamtinnen und Beamte interessant ist. Frage 5: Wie viele Beamtinnen und Beamte plant die Landesregierung jeweils in den Jahren 2019 bis 2025 einzustellen bzw. müssten eingestellt werden, um Altersabgänge und sonstige Fluktuationen auszugleichen? zu Frage 5: In dem Zeitraum von 2019 bis 2025 scheiden insgesamt rund 6.700 Beamtinnen und Beamte (siehe Tabelle; Zahlen in Vollzeiteinheiten) wegen Erreichens der Pensionsaltersgrenze bzw. der besonderen Pensionsaltersgrenze planmäßig aus dem Dienst aus. Die Auswertung erfolgte auf Basis der Datenlage im Dezember 2018. Abgangsjahr ausscheidende Beamtinnen und Beamte (Vollzeiteinheiten ) 2019 623 2020 660 2021 996 2022 1.215 2023 1.142 2024 1.091 2025 989 Gesamt 6.716 Zu Abgängen aus Fluktuationsgründen liegen keine Daten vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 3 - Aus derzeitiger Sicht müssten in der Landesverwaltung bis 2025 mindestens 6.700 Beamtinnen und Beamte eingestellt werden, um einen Ausgleich der aus Altersgründen aus dem Landesdienst ausscheidenden Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Diese Zahl ist nur prognostisch zu verstehen. Beispielsweise können sich durch Vorziehen des Eintritts in den Ruhestand die gemachten Angaben ändern. Frage 6: Mit wie vielen zur gesetzlichen Krankenversicherung wechselwilligen und - fähigen Beamtinnen und Beamten rechnet die Landesregierung (Bitte aufschlüsseln nach Berufsanfängern und bereits gesetzlich versicherten Beamten, Laufbahngruppen mittlerer, gehobener und höherer Dienst sowie nach Jahren bis einschließlich 2025)? zu Frage 6: Nach einer Schätzung der Zentralen Bezügestelle sind derzeit rd. 4.000 Beamtinnen , Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Bei den vorhandenen Beamtinnen, Beamten , Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern hat nur dieser Personenkreis die Möglichkeit, von der gesetzlichen Neuregelung zur pauschalen Beihilfe Gebrauch zu machen, weil ohne Vorversicherungszeiten kein Wechsel in die GKV möglich ist. Die erbetene Aufschlüsselung nach Laufbahngruppen ist nicht möglich. Der Anteil der privat krankenversicherten Menschen ist in Ostdeutschland deutlich geringer als in den westdeutschen Bundesländern. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei den Beamtinnen und Beamten der Zuspruch für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung unter Gewährung einer pauschalen Beihilfe höher sein wird als beispielsweise in Hamburg. Den diesbezüglichen Prognoseberechnungen wurde zugrunde gelegt, dass alternativ 25, 50 und 75 Prozent der neueingestellten Beamtinnen und Beamten sich für die pauschale Beihilfe entscheiden. In Brandenburg werden jährlich rd. 1.300 Personen (u. a. mit Fluktuationsausgleich, ohne Polizeivollzugsdienst) in ein Beamtenverhältnis eingestellt, welche die pauschale Beihilfe in Anspruch nehmen können, soweit die erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Danach würden sich in den Jahren ab dem Jahr 2020 bei den Berufsanfängern folgende Zugangszahlen bei der pauschalen Beihilfe ergeben: a) 25 Prozent: 325 Fälle, b) 50 Prozent: 650 Fälle, c) 75 Prozent: 975 Fälle. Frage 7: Nach Ansicht der Bundesregierung besteht bereits Wahlfreiheit für Beamtinnen und Beamte (vgl. z. B. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, Drucksache 18/2118). Wodurch begründet sich durch dieses Gesetzesvorhaben nach Ansicht der Landesregierung eine Verbesserung von Wahlfreiheit? Handelt es sich beim geplanten Zuschuss des Arbeitgebers nicht um eine Lohnerhöhung in Abhängigkeit von der Wahl der Krankenversicherung? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 4 - zu Frage 7: Auch nach derzeitiger Rechtslage besteht für Beamtinnen und Beamte mit entsprechenden Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Krankenversicherungssystemen. Allerdings muss der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bislang allein von den Beamtinnen und Beamten getragen werden. Einige Beamtinnen und Beamte wollen oder können sich eine (Weiter-)Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung unter diesen Bedingungen nicht leisten. Durch die Gewährung einer pauschalen Beihilfe zu diesen Beiträgen wird eine echte Wahlmöglichkeit eröffnet, die nunmehr auch finanziell ausgewogen ist. Bei der geplanten pauschalen Beihilfe handelt es sich um eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn, welche alternativ an die Stelle der individuellen Beihilfe tritt. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht damit lediglich in anderer Form, nämlich durch einen Zuschuss zu tatsächlich entstandenen Krankenversicherungskosten. Mithin handelt es sich um keine Lohnerhöhung. Frage 8: Wie schätzt die Landesregierung die Wirkung der pauschalen Beihilfe auf die Attraktivität und auf die Fachkräftegewinnung des öffentlichen Dienstes ein? Liegen der Landesregierung konkrete Zahlen vor, die Aussagen über die mögliche Entscheidung von potentiellen Bewerbern für ein konkretes Krankenversicherungssystem zulassen? zu Frage 8: Wie bereits zu Frage 4 dargelegt, kann eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung für einige Beamtinnen und Beamte vorteilhafter als die Kombination aus individueller Beihilfe und privater Krankenversicherung sein. Dies wird auch durch die in Brandenburg - wenn auch geschätzte - hohe Anzahl von bereits jetzt freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten verdeutlicht. Insbesondere für den hiervon betroffenen Personenkreis ist die pauschale Beihilfe ein wichtiger Wettbewerbsfaktor, da sie eine erhebliche finanzielle Entlastung bewirkt . Vor diesem Hintergrund hält die Landesregierung die beabsichtigte Gesetzesänderung für einen wichtigen weiteren Schritt zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Brandenburg im Wettbewerb um die besten Arbeitskräfte. Konkrete Zahlen, welche Aussagen über die mögliche Entscheidung von potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern für ein konkretes Krankenversicherungssystem zulassen, liegen der Landesregierung für Brandenburg nicht vor. Nach einer ersten Auswertung Hamburgs haben von den dort zum 1. Oktober 2018 eingestellten (nicht heilfürsorgeberechtigten ) Anwärterinnen und Anwärtern rd. 20 Prozent eine pauschale Beihilfe beantragt. Der Hamburger Senat bewertet die bisherige Inanspruchnahme als erfolgreich, da Hamburg als erstes Bundesland eine solche Regelung eingeführt hat (vgl. Antwort des Hamburger Senats auf eine Kleine Anfrage der CDU-Fraktion, Drucksache 21/15950). Die Landesregierung geht für Brandenburg von einer Inanspruchnahme in mindestens ähnlichem Umfang aus. Frage 9: Was würde dieses Gesetzesvorhaben für Beamtinnen und Beamte bedeuten, die in ein Bundesland ohne pauschale Beihilfe wechseln, nachdem sie sich für die pauschale Beihilfe in Brandenburg entschieden haben? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 5 - zu Frage 9: Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland gilt das dortige Beihilferecht. Sofern das aufnehmende Bundesland über keine entsprechende Regelung verfügt, würde die Gewährung einer pauschalen Beihilfe entfallen. In diesem Fall müssten wechselnde Beamtinnen und Beamte den Beitrag zur Krankenvollversicherung allein tragen oder sich bei Inanspruchnahme der Beihilfeleistungen des aufnehmenden Dienstherrn ergänzend in einer PKV teilversichern. Frage 10: Wie beurteilt die Landesregierung insbesondere das finanzielle Risiko für die gesetzliche Krankenversicherung, das insbesondere darin bestehen kann, dass die Versicherten mit schlechtem Gesundheitszustand, mit geringem Einkommen und/oder vielen Kindern bei Gewährung eines Arbeitgeberzuschusses verstärkt ein Anreiz gesetzt wird, sich gesetzlich zu versichern? Und wie bewertet sie in diesem Zusammenhang das Ergebnis der Wissenschaft, dass das sogenannte Hamburger Modell „ein fiskalisch kluges Manöver sei(n), indem es mittelfristig zu einer Verschiebung schlechter Gesundheitsrisiken aus dem PKV-Beihilfe-System in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kommt“ (Bührer/Fetzer/Hagist (2017): Das Hamburger Beihilfemodell - Ein Vergleich der internen Renditen von GKV und PKV, Working Paper 17/06, Otto Beisheim School of Management, Vallendar, S. 18.)? zu Frage 10: Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe (LT-Drucksache 6/10335) sieht vor, denjenigen Beamtinnen und Beamten die Option zur Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe zu eröffnen, die in den öffentlichen Dienst eingestellt werden und zuvor gesetzlich krankenversichert waren. Diese Personen können sich gemäß § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, wenn sie die gesetzlich geregelten Vorversicherungszeiten erfüllen. Zudem adressiert der Gesetzentwurf Beamtinnen und Beamte, die bereits in der Vergangenheit freiwillig gesetzlich krankenversichert waren. Die gesetzlichen Krankenkassen werden durch die vorgesehene pauschale Beihilfe daher nicht mit mehr Mitgliedern konfrontiert als zuvor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einführung der pauschalen Beihilfe zu zusätzlichen, zuvor nicht bereits vorhandenen finanziellen Risiken und Risikoanlagen für die gesetzlichen Krankenkassen führen wird. Gegenteiliges kann auch aus dem Working Paper 17/06 von Bührer/ Fetzer/ Hagist zum Vergleich der internen Renditen von GKV und PKV nicht hergeleitet werden. Frage 11: Ist der Landesregierung bekannt, dass infolge der Öffnungsaktionen der PKV alle Beihilfeberechtigen auch mit Vorerkrankungen und Behinderungen einen Rechtsanspruch auf Aufnahme bei einem privaten Krankenversicherer (mit einem Risikozuschlag von maximal 30 Prozent) haben und dass die PKV diesen Rechtsanspruch gerade auf die Beamten auf Widerruf ausgeweitet hat? zu Frage 11: Ja, die Landesregierung hat Kenntnis von den Öffnungsaktionen der PKV. Frage 12: Wie gedenkt die Landesregierung die entsprechende Zielgruppe der pauschalen Beihilfe über die Wahlmöglichkeit zwischen Pauschaler Beihilfe einerseits und herkömmlicher individueller Beihilfe andererseits sowie über die Ausgestaltung der pauschalen Beihilfe aufzuklären und zu beraten? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 6 - zu Frage 12: Die Landesregierung beabsichtigt, das Inkrafttreten der Regelung zur pauschalen Beihilfe mit einem Einführungsrundschreiben an sämtliche Personalstellen des Landes zu begleiten. Dieses Rundschreiben soll die Personalstellen in die Lage versetzen, insbesondere neuzuverbeamtende Personen über die Möglichkeit der pauschalen Beihilfe zu informieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, auf der Homepage der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg ein Merkblatt sowie eine Zusammenstellung der oft gestellten Fragen und der dazugehörigen Antworten (FAQ) zur Pauschalen Beihilfe einzustellen . Frage 13: Von welchen finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt geht die Landesregierung aus und wie simuliert sie die Kostenbelastung pro freiwillig gesetzlich versicherten Beamten? Inwiefern und in welcher Höhe entstehen durch die Wahlmöglichkeit dauerhaft Mehrkosten für das Land Brandenburg? Frage 14: Welche finanziellen Risiken sieht die Landesregierung für den öffentlichen Haushalt vor dem Hintergrund, dass bei der Beihilfe nur im Krankheitsfall gezahlt wird, bei ihrem jetzigen Gesetzesvorhaben jedoch jeden Monat der Arbeitgeberzuschuss vom Brandenburger Steuerzahler bezahlt werden muss? Frage 15: Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 13.12.2017 berichtet von Berechnungen , nach der jeder Beamte, der sich im sogenannten Hamburger Modell für die pauschale Beihilfe entscheidet, allein im ersten Jahr 1.369 Euro Mehrkosten für das Land und die Steuerzahler verursacht. Wie bewertet die Landesregierung diese zusätzlichen Kosten? zu den Fragen 13 bis 15: Feststellungen zu den finanziellen Folgen der beabsichtigten Neuregelung, zu der bisher im Land Brandenburg keine Erfahrungen vorliegen, lassen sich naturgemäß nur schwer treffen. Die sich zukünftig ergebenden Mehrausgaben oder die sich erst langfristig ergebenden Minderausgaben können daher nur abgeschätzt werden. Die Einführung der pauschalen Beihilfe wird zu Mehrausgaben führen, die ganz überwiegend aus der Übernahme des hälftigen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung bei den bereits jetzt freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten resultieren. Zudem werden sich jährlich steigende Mehrausgaben für neueingestellte Beamtinnen und Beamte ergeben, die sich für die gesetzliche Krankenversicherung statt für die Beihilfe entscheiden. Insgesamt werden die folgenden Mehrausgaben prognostiziert, wobei in drei Berechnungsvarianten angenommen wird, dass sich 25, 50 oder 75 Prozent der neueingestellten Beamtinnen und Beamten für die pauschale Beihilfe entscheiden werden: 2020 2021 2022 2023 2024 Bestandsfälle zzgl. in Mio. Euro Neuverbeamtete 25 % 11,5 12,1 12,6 13,1 13,6 50 % 11,9 12,7 13,6 14,4 15,3 75 % 12,2 13,4 14,5 15,7 16,9 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 7 - Bei den bereits jetzt gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten werden für das Jahr 2020 pro Kopf rd. 2.800 Euro an Mehrausgaben prognostiziert. Bei den Neueingestellten geht die Landesregierung zunächst von rd. 1.000 Euro pro Kopf an Mehrausgaben aus; dabei sind eingesparte Beihilfeausgaben berücksichtigt. In den Folgejahren werden sich diese Zahlen aufgrund der linearen Bezügeanpassungen erhöhen. Auf lange Sicht werden sich Kostenentlastungen ergeben. Diese resultieren daraus, dass die sich mit steigendem Lebensalter erfahrungsgemäß erhöhenden Krankheitskosten auf die Höhe des Zuschusses - anders als bei der individuellen Beihilfe - keine Auswirkungen haben. Zudem können im Ruhestand höhere Einsparungen gegenüber dem bisherigen System der Beihilfegewährung erzielt werden, weil bei den Beihilfeberechtigten der Beihilfebemessungssatz von 50 auf 70 Prozent steigt. Außerdem fällt der Zuschuss im Ruhestand wegen der geringeren Bemessungsgrundlage niedriger aus. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung auf lange Sicht keine erheblichen finanziellen Risiken. Frage 16: Welche beamten- und verfassungsrechtlichen Fragen sind mit diesem Gesetzgebungsvorhaben verbunden und wie gedenkt die Landesregierung, diese Fragen zu berücksichtigen - insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seine verfassungsmäßig vorgegebene Fürsorgepflicht nicht vollständig in ein anderes System delegieren kann? Wie beurteilt die Landesregierung die rechtlichen Möglichkeiten eines Beamten, sich in die klassische Beihilfe zurückzuklagen? zu Frage 16: Die beabsichtigte Neuregelung berührt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den durch Artikel 33 Absatz 5 GG geschützten, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn dazu, Vorkehrungen zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Pflege-, Geburtsoder Todesfälle nicht gefährdet wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Beamtin oder den Beamten für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften zu gewähren, besteht jedoch nicht. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht dem Dienstherrn einen weiten Gestaltungsspielraum bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen zuerkannt. Danach bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen , ob er seine Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -). Damit hat das Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gerecht wird, wenn er die Beamtin oder den Beamten finanziell in die Lage versetzt, die in Krankheitsfällen eintretenden finanziellen Belastungen zu bewältigen. Die pauschale Beihilfe wird diesen Anforderungen gerecht, indem sie ausreichend sicherstellt, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten nicht gefährdet wird. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, in besonderen Ausnahmefällen Beihilfe zu einzelnen Aufwendungen zu gewähren, um unbillige Härten zu vermeiden. Zudem ist das Vorhaben derart ausgestaltet, dass die pauschale Beihilfe nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten gewährt wird, also ein Wahlrecht eingeräumt werden soll. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11175 - 8 - Weiterhin ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Dies ist wesentlicher Grund dafür, dass die pauschale Beihilfe nicht nur für Beiträge der GKV, sondern auch für Beiträge zu einer Vollversicherung in der PKV ermöglicht werden soll. Vor diesem Hintergrund rechnet die Landesregierung nicht damit, dass sich die Beamtinnen und Beamte in die „klassische“ individuelle Beihilfe zurückklagen können. Frage 17: Die pauschale Beihilfe gilt nur für die Krankenversicherung. Für die Absicherung des Pflegerisikos gewährt der Dienstherr weiter die klassische Beihilfe im Pflegefall. Versichern muss sich ein Beamter, der sich für die pauschale Beihilfe zur GKV entscheidet, dann aber in der Sozialen Pflegeversicherung (nach dem Prinzip, dass die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt). Mit welchen Beitragsbelastungen muss ein Beamter dann a) mit einem Durchschnittseinkommen und b) mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze rechnen? Wie hoch wäre seine Prämienbelastung demgegenüber in der Privaten Pflegepflichtversicherung? zu Frage 17: Sind Beamtinnen und Beamte freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung , sind sie zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung , für die ein allgemeiner Beitragssatz in Höhe von 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder gilt. Für Beamtinnen und Beamte halbiert sich dieser Beitragssatz auf 1,525 Prozent. Haben kinderlose Mitglieder das 23. Lebensjahr vollendet, erhöht sich der allgemeine Beitragssatz um weitere 0,25 Beitragssatzpunkte. Dies gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit gilt für Beamtinnen und Beamte mit Kindern grundsätzlich ein Beitragssatz von 1,525 Prozent. Er erhöht sich auf 1,775 Prozent für kinderlose Beamtinnen und Beamten über 23 Jahre, wenn sie nach dem 1. Januar 1940 geboren sind. Bei der Berechnung der tatsächlichen Beitragshöhe werden nur die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die sich für das Jahr 2019 auf 54.450 Euro (monatlich 4.537,50 Euro) beziffert. Demnach liegt die maximale Beitragsbelastung bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern bei monatlich 69,20 Euro. Kinderlosen Beamtinnen und Beamten über 23 Jahre obliegt eine monatliche Beitragspflicht in Höhe von höchstens 80,54 Euro. Ausgehend von Personaldurchschnittskosten für eine Beamtin bzw. einen Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12, die als durchschnittliche Bestandsbeamte zugrunde gelegt werden, ändert sich diese Beitragsbelastung auch mit einer durchschnittlichen Besoldung nicht. Die Personaldurchschnittskosten lassen sich für das Jahr 2018 auf 57.993,12 Euro (monatlich 4.832,76 Euro ) beziffern und übersteigen damit die Beitragsbemessungsgrenze. Für den Anteil der Besoldung, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen keine Beiträge gezahlt werden. Da die Beitragshöhe in der privaten Pflegepflichtversicherung risikoadjustiert kalkuliert wird, also der jeweilige Gesundheitszustand sowie das Alter der versicherten Person maßgeblich für die Kalkulation der Prämie sind, können keine allgemeingültigen Aussagen zur Prämienbelastung in der privaten Pflegepflichtversicherung getroffen werden.