Landtag Brandenburg Drucksache 6/11185 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.04.2019 / Ausgegeben: 15.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4435 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10863 Verantwortung in Folge von Festlegungen zur Lärmaktionsplanung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind von Gemeinden, in denen im Rahmen der Lärmkartierung relevante Lärmauswirkungen festgestellt wurden, Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Für die Entscheidung über die Dringlichkeit der Feststellung von Maßnahmen innerhalb eines Lärmaktionsplanes wird in Brandenburg ein Prüfwert definiert. Bei dessen Überschreitung sind nach Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen nicht mehr auszuschließen. Als Prüfwert soll ein Mittelungspegel in Höhe von 65 dB (A) tags bzw. 55 dB (A) nachts, angewendet werden. Es wird empfohlen : Die Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen in Verantwortung der Kommunen -im Rahmen ihres Ermessens - erfolgt erforderlichenfalls unter Herstellung des Einvernehmens mit den für die Umsetzung von etwaigen Maßnahmen zuständigen Behörden. 1. Wenn eine Bundesstraße in Wirkungsbereich des Lärmaktionsplanes der Kommune bzw. der Kommunen fällt, und nach rechtskräftigen Gerichtsurteilen aktive Lärmschutzmaßnahmen durch verkehrseinschränkende Maßnahmen mit entsprechenden Verboten /Einschränkungen auf dieser Bundesstraße notwendig sind und veranlasst werden sollen, wer bzw. welche Behörde trägt auf welcher Rechtsgrundlage die Verantwortung - für verkehrsrechtliche Anordnungen an der Bundesstraße, - für die gegebenenfalls zu wählende Streckenführung, - für die Auswahl der Beschilderung entsprechender Abschnitte, - für die Kontrolle der Einhaltung der verkehrlichen Maßnahmen zum Lärmschutz im Straßenverkehr? - Für die Kontrolle der Einhaltung der genannten Prüfwerte? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11185 - 2 - zu Frage 1: Sind bereits nach rechtskräftigen Gerichtsurteilen aktive Lärmschutzmaßnahmen durch verkehrseinschränkende Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung auf einer Bundesstraße umzusetzen, erfordert dies eine entsprechende Anordnung durch die untere Straßenverkehrsbehörde. Auf die zusätzliche Aufnahme als Maßnahme in einem aufzustellenden oder zu überarbeitenden Lärmaktionsplan einer Kommune kommt es dann nicht mehr an. Die untere Straßenverkehrsbehörde entscheidet unter Beachtung des entsprechenden Gerichtsurteils u. a. über die konkrete verkehrsrechtliche Anordnung an der Bundesstraße, die gegebenenfalls zu wählende Streckenführung und die Beschilderung . Die Kontrolle der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen im fließenden Verkehr obliegt der Polizei bzw. der zuständigen Ordnungsbehörde. Die im Rahmen einer Lärmaktionsplanung für die Entscheidung über Umfang und Tiefe der Planung empfohlenen Prüfwerte des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) dienen den planaufstellenden Kommunen als Orientierung. Es handelt sich nicht um gesetzliche Grenzwerte. Sie unterliegen somit keiner behördlichen Kontrolle. 2. Welche Kompetenzen, Einflussmöglichkeiten und Rechtsgrundlagen hat die Landesebene bei Differenzen zu den oben genannten Fragen, andere Entscheidungen zu treffen bzw. Entscheidung vorzugeben, die nicht mit den Maßnahmen der kommunalen Ebene übereinstimmen? zu Frage 2: Maßnahmen, die in Lärmaktionsplänen aufgenommen wurden, sind gemäß § 47 d Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach dem BImSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen . Die planaufstellenden Kommunen haben gemäß § 14 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV), sofern die Lärmaktionspläne Maßnahmen vorsehen, deren Kosten der Bund oder das Land zu tragen haben, hierzu das Einvernehmen des für Verkehr zuständigen Mitglieds der Landesregierung einzuholen. Insofern obliegt es einer rechtzeitigen Abstimmung im Rahmen der Planaufstellung, etwaige Differenzen hinsichtlich der in einem Lärmaktionsplan aufzunehmenden Maßnahmen mit den für die Umsetzung jeweils zuständigen Trägern öffentlicher Verwaltung auszuräumen. Dabei sind unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die o. g. bundesrechtlichen Vorgaben im Sinne einer effektiven Lärmaktionsplanung anzuwenden. 3. Welche Kompetenzen bzw. Mitwirkungsrechte liegen auf Bundesebene bei verkehrlichen Maßnahmen zum Lärmschutz auf Bundesstraßen? zu Frage 3: Mit den § 47 a - f BImSchG, insbesondere mit § 47 d Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47 Abs. 6 BImSchG, und den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung gestaltet der Bundesgesetzgeber den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen im Rahmen von Lärmaktionsplänen umzusetzen sind. 4. Wenn weitergehende Maßnahmen im Sinne der Lärmaktionsplanung von Bürgerinnen und Bürgern erwartet und gefordert werden, bzw. wenn Bürgerinnen und Bürger feststellen die im LAP vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht vollständig umgesetzt, welche Möglichkeiten haben sie, diese außerhalb von aufwändigen Klageverfahren umzusetzen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11185 - 3 - zu Frage 4: Gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG sind Lärmaktionspläne bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Rahmen einer solchen Überprüfung ist regelmäßig der Stand der Maßnahmenumsetzung zu analysieren und die Mitwirkung der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind durch die planaufstellende Kommune zu berücksichtigen, individuelle Umsetzungsansprüche Einzelner gegenüber der Kommune bestehen jedoch nicht. 5. Welche Zuständigkeit besteht im Falle der Nichteinhaltung der Prüfwerte bei der Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmemissionswerte? zu Frage 5: Die Kommunen sind gemäß § 47d Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 47 e Abs. 1 und Abs. 4 BImSchG verpflichtet, an den kartierten Umgebungslärmquellen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen zu regeln. Die durch das MLUL empfohlenen Prüfwerte sollen den planaufstellenden Kommunen dabei als Orientierung für die Entscheidung über Umfang und Tiefe einer Lärmaktionsplanung dienen. Es handelt sich nicht um Immissionsgrenzwerte , auf deren Einhaltung ein Rechtsanspruch besteht und deren Einhaltung behördlich kontrolliert wird. Bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation sind bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. unter Ergreifung weiterer Maßnahmen zu überarbeiten.