Landtag Brandenburg Drucksache 6/11201 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.04.2019 / Ausgegeben: 16.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4445 der Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) und Ina Muhß (SPD-Fraktion) Drucksache 6/10892 Gewässer 1. und 2. Ordnung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Laut Brandenburgischem Wassergesetz werden Gewässer 1. und 2. Ordnung unterschieden. Die Zuordnung der Gewässer erfolgt nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung (§ 3 BbgWG). Die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung trägt das Land, diejenigen für die Gewässer 2. Ordnung werden von den Gewässerunterhaltungsverbänden über Beiträge von den Verbandsmitgliedern , letztlich von den Eigentümern erhoben. Die Gewässer 1. Ordnung sind in der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung aufgelistet. In einigen Gebieten sind hier deutlich weniger Gewässer aufgeführt, als vor Verabschiedung des Brandenburgischen Wassergesetzes als überregional bedeutend angesehen wurden, beispielsweise im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Dosse-Jäglitz nur 103 von ehemals 347 km. Frage 1: Wann wurde die Kulisse der Gewässer 1. Ordnung im Land Brandenburg erstmals festgelegt? zu Frage 1: Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 5 Abs. 3 des Vorschaltgesetzes zur Regelung der Zuständigkeit auf dem Gebiet des Wasserrechts sowie der Gewässerunterhaltung und -sanierung und des Gewässerschutzes wurden die Gewässer I. Ordnung erstmals in der Liste der Gewässer I. Ordnung vom 29. November 1992 (ABl./92, [Nr. 10], S.170) bestimmt. Frage 2: Welche Kriterien wurden angesetzt, um Gewässer der 1. oder 2. Ordnung zuzuordnen ? Ist dies nachvollziehbar dokumentiert? Wenn ja, wo? zu Frage 2: Das o. g. Vorschaltgesetz regelte noch keine Kriterien zur Gewässereinteilung . Die Altakten liegen im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nicht mehr vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11201 - 2 - Frage 3: Ist die Kulisse der Gewässer 1. Ordnung seitdem verändert worden? Wenn ja, wann und nach welchen Kriterien? zu Frage 3: Das Verzeichnis wurde erstmals 1994 geändert und als Anlage 1 Bestandteil des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Die Anlage wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des BbgWG vom 29. Juni 2004 geändert. Mit Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008 wurde die Anlage aufgehoben. Die Gewässer I. Ordnung sind durch die Verordnung über die Festlegung von Gewässern I. Ordnung (Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung) festgelegt. Aktuell wird eine Änderung der Verordnung vorbereitet. Maßgebliche Kriterien für die erfolgten Änderungen waren jeweils die in § 3 Abs. 1 BbgWG geregelten Kriterien. Frage 4: Ist eine regelmäßige Überprüfung der Einordnung anhand der jeweils aktuellen (möglicherweise veränderten) Bedeutung der Gewässer für den Wasserhaushalt vorgesehen ? 4.1 Wenn ja, finden bezüglich der Überprüfung Fachgespräche und/oder gemeinsame Schauen mit den Verbänden statt oder sind diese geplant? 4.2 Wenn nein, wie finden dann die zunehmenden Extremwetterereignisse Berücksichtigung ? zu Frage 4: Eine turnusmäßige Überprüfung der rund 30.000 km Landesgewässer I. und II. Ordnung bzgl. ihrer Einordnung erfolgt nicht. Hinweise der Gewässerunterhaltungsverbände, des Wasserwirtschaftsamtes, der Landkreise und kreisfreien Städte sowie Dritter werden zum Anlass genommen, die Einteilung im Einzelfall zu prüfen. Die besondere Bedeutung von Gewässern im Fall von Extremereignissen findet über die einzelnen Kriterien nach § 3 Abs. 1 BbgWG Eingang in die Bewertung, insbesondere über das Kriterium der wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt.