Datum des Eingangs: 13.04.2015 / Ausgegeben: 20.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1121 Antwort der Landesregierung auf die Kleinen Anfrage 392 des Abgeordneten Dr. Jan Redmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/850 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf Frage 11 der Kleinen Anfrage vom 04.11.2014, Drs. 6/226 Wortlaut der Kleinen Anfrage 392 vom 12.03.2015: Mit Frage Nr. 11 meiner Kleinen Anfrage vom 4.11.2014, Drs. 6/68, hatte ich die Landesregierung gefragt, ob - bezogen auf den Honorarvertrag mit Herrn Krämer - Vergleichsangebote eingeholt wurden. Hierauf antwortete die Landesregierung unter Drs. 6/226 wie folgt: "Nein, weil schnell ein passender Auftragnehmer gefunden wer- den musste und die maßgeblichen Schwellenwerte für ein förmliches Vergabeverfah- ren unterschritten worden sind, wurde eine Freihändige Vergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten vorgenommen." Ich frage daher die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Erwägungen liegen dieser Einschätzung zu Grunde? 2. Wann begannen die Vorbereitungen für Sommertour 2014 des Finanzministers? 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil vom 19.02.1998 IV R 50/96, BStBl II 1998, 441) ist ein Fotograf nur dann ein freiberuflicher Bildberichterstatter , wenn er nach Aufgabe und Tätigkeit ein Journalist ist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt. Er übt dagegen eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn die Herstellung von Lichtbildern zu einem dem individuellen Interesse des Abnehmers dienenden nicht auf dem Gebiet der (aktuellen) Berichterstattung liegenden Zweck erfolgt. Danach ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken des Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen oder Zeitschriften veröffentlicht werden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsprechung: Ist die Tätigkeit des Herrn Krämer nach Auffassung der Landesregierung als freiberuflich oder als gewerblich zu klassifizieren? Die Anwendung welcher vergaberechtlichen Vorschriften auf den Auftrag von Herrn Krämer ergibt sich aus dieser Klassifizierung? 4. Gemäß § 3 Abs. 6 VOL/A können Leistungen nur bis zu einem Auftragswert von 500 € ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden. Der Wert des Auftrages an Herrn Krämer betrug jedoch mehr als 500 €. Warum war nach Auffassung der Landesregierung dennoch kein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen? 5. Gemäß VV LHO Ziffer 3.4 zu § 55 LHO sowie gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A sind bei freihändigen Vergaben mindestens 3 Vergleichsangebote einzuholen. Warum ist dies vorliegend nicht geschehen? 6. Warum ist kein Vergabevermerk angefertigt worden? 7. Im Rahmen der Sitzung des Finanzausschusses am 05.03.2015 erklärte Minister Görke, dass im Zusammenhang mit der Sommertour bzw. der Auftragsvergabe an Herrn Krämer gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen worden seien. Wegen welchen Fehlverhaltens sind welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen worden? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Anfrage wie folgt: zu Frage 1: Freiberufliche Leistungen fallen bei geschätzten Auftragswerten unterhalb des EU- Schwellenwerts nicht in den Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) bzw. die Vergabeordnung für freiberufliche Leistun- gen (VOF) und sind nach den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsord- nung zu vergeben. Der EU-Schwellenwert beträgt seit dem 01.01.2014 für Liefe- rungs- und Dienstleistungsaufträge (VOL/A, Abschnitt 2; VOF) 207.000 €. Der Auf- tragswert für die Beauftragung des Herrn Krämer mit der fotografischen Begleitung und Online-Berichterstattung der Sommertour 2014 des Finanzministers betrug 588,24 € (ohne Umsatzsteuer) und lag damit unterhalb des EU-Schwellenwerts. Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung sehen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen unterhalb des Schwellenwertes keine Wertgrenzen vor, sodass eine Vergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten erfolgen konnte. zu Frage 2: Der konkrete Beginn der Vorbereitungen für die Sommertour 2014 des Finanzminis- ters wurde nicht dokumentiert. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. zu Frage 3: Nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten u.a. die selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit der Bildberichterstatter sowie die selbständig ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit der Journalisten. Die Beauftragung von Herrn Krämer beinhaltete die selbständige fotografische Begleitung und Internet-Berichterstattung zur Sommertour 2014 des Finanzministers. Bei diesen journalistischen und fotografischen Tätigkeiten handelt es sich um Leistungen, die nach den Kriterien des Einkommensteuergesetzes im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden. Im Übrigen wird auf die Ant- wort zu Frage 1 verwiesen. zu den Fragen 4 und 5: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. zu Frage 6: Die Anfertigung eines Vergabevermerkes wurde seinerzeit aufgrund einer fehlerhaf- ten Rechtsauffassung der im Ministerium der Finanzen für diese Vergabe zuständi- gen Stelle versäumt. zu Frage 7: Durch die Beantwortung der Frage würden eine Person oder mehrere Personen identifizierbar. Einer Beantwortung steht ferner die in § 58 Absatz 4 der Geschäfts- ordnung des Landtages Brandenburg vorgesehene elektronische Veröffentlichung entgegen. Im vorliegenden Fall überwiegt deshalb das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Informationsrecht des Ab- geordneten.