Landtag Brandenburg Drucksache 6/11222 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.04.2019 / Ausgegeben: 23.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4453 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10900 Privat finanzierter Straßenbau Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In einigen Kommunen sind in den letzten Jahren Anliegerstraßen in Eigeninitiative und somit nur auf Kosten der Anwohner in sicher verschiedenen Ausbaustufen saniert bzw. ausgebaut worden. Das mag sicher in einigen Fällen für die Anlieger sich günstiger gestaltet haben als über die Kommune. Allerdings können sich bei dieser Variante auch immer wieder problematische Situationen ergeben. 1. Wieviel Anliegerstraßen wurden im Rahmen einer reinen Privatfinanzierung seit 2010 saniert/ausgebaut? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinden unterfallen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. 2. Kann die Kommune sich quasi im Sinne eines „verlorenen Zuschusses“ außerhalb der betreffenden Satzung beteiligen und wenn ja, auf welcher gesetzlichen oder kommunalrechtlichen Basis? zu Frage 2: § 8 Abs. 4 Satz 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) verpflichtet die Gemeinden, einen Anteil vom beitragsfähigen Aufwand für den Vorteil der Allgemeinheit aus der straßenbaubeitragspflichtigen Maßnahme sowie für die gemeindeeigenen Grundstücke selbst zu tragen. Nach Abzug dieser Positionen ergibt sich der von den Beitragspflichtigen zu tragende Aufwand. Für diesen umlagefähigen Aufwand gilt nach § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG nicht nur das Kostenüberschreitungsverbot, sondern auch das Kostendeckungsprinzip, nach dem das veranschlagte Beitragsaufkommen den umlagefähigen Aufwand in der Regel decken soll. Eine Beteiligung der Gemeinde am umlagefähigen Aufwand zugunsten der Beitragspflichtigen, abweichend von der Straßenbaubeitragssatzung , kann nicht in Betracht kommen. 3. Gibt es eine gesetzliche Basis für diesen privat finanzierten Straßenbau? zu Frage 3: Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG gilt die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG bestehende grundsätzliche Verpflichtung, Straßenbaubeiträge zu erheben, in den Fällen nicht, in den Beitragspflichtige auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mindestens den auf Landtag Brandenburg Drucksache 6/11222 - 2 - ihr Grundstück entfallenden Aufwandanteil tragen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung von der bestehenden Straßenbaubeitragspflicht. Die Vorschrift ermöglicht die teilweise oder vollständige Entlastung der Gemeinde von dem von ihr zu tragenden Anteil am Aufwand für die Straßenausbaumaßnahmen. Sie wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (Drucksache 3/6324) in das KAG aufgenommen, weil - so die Gesetzesbegründung - angesichts der finanziellen Probleme vieler Gemeinden der Bau und Ausbau von sog. Anliegerstraßen immer seltener stattfand. 4. Wie ist die Situation hinsichtlich Bauabnahme und Gewährleistung? zu Frage 4: Es gelten die bauvertraglichen Abreden des Auftraggebers / Bauherrn und Auftragnehmers / Bauunternehmers. Rechtsgrundlagen können die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und/oder das Bürgerliche Gesetzbuch sein. 5. Das System privat finanzierter Straßenbau funktioniert nur problemlos, wenn sich alle betroffenen Anlieger dazu im Vorfeld einvernehmlich bekennen. Kann ein einzelner Anlieger bzw. mehrere, die sich nicht beteiligen wollen oder finanziell können, trotzdem von der Mehrheit zur Teilnahme gezwungen werden? zu Frage 5: § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG ermöglicht die freiwillige Übernahme von Straßenbaukosten durch Beitragspflichtige zugunsten der Gemeinde aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Für Beitragspflichtige, die eine derartige Vereinbarung nicht abschließen, kommt die Vorschrift nicht zur Anwendung.