Landtag Brandenburg Drucksache 6/11234 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.04.2019 / Ausgegeben: 23.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4457 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10910 Geplanter Schul- und Sportcampus im Potsdamer Stadtteil Waldstadt Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Stadt Potsdam plant am Bahnhof Rehbrücke den Neubau eines Schulcampus, bestehend aus einer Gesamtschule, einer Kindertagesstätte, einer Förderschule und Sporteinrichtungen. Erste Pläne stießen auf Kritik, sodass die Stadt Potsdam daraufhin die Pläne überarbeitete und die geplante Gesamtfläche vergrößerte . Dieser erweiterte Flächenanteil befindet sich zum Teil in einem Landschaftsschutzgebiet . Die zukünftige Nutzung dieses Geländes für den Schulsport wurde vom Umweltministerium des Landes Brandenburg abgelehnt (siehe PNN vom 14.02.2019 „Rückschlag für den Schulcampus Waldstadt“). Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Diskussion um den Bau eines Schul- und Sportcampus am Bahnhof Rehbrücke? Zu Frage 1: Die Planung zum Bau eines Schul- und Sportcampus am Bahnhof Rehbrücke ist eine Angelegenheit der Stadt Potsdam als gemeindliche Planungsträgerin. Die Landesregierung enthält sich jeglicher Wertung im Hinblick auf diese Planung. Frage 2: Laut dem o.g. Medienbericht argumentiert das Umweltministerium, dass die geplante Kita und die Gesamtschule auch an anderen Standorten realisierbar seien. Welche Standorte wären dies aus Sicht der Landesregierung? Zu Frage 2: Weder die geplante Kita noch die geplante Gesamtschule liegen im Landschaftsschutzgebiet . Eine Zustimmung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) ist für diesen Teil des Bebauungsplans daher nicht erforderlich . Der Presseartikel ist in diesem Punkt nicht zutreffend. Gegenstand des Zustimmungsverfahrens sind die Planungen für die Förderschule und die Vereinssportanlage, die im Landschaftsschutzgebiet liegen. Frage 3: Erwähnt wird in dem Pressebericht, dass für die Landesregierung der Bedarf nach einer Förderschule nicht nachvollziehbar sei. Wie begründet die Landesregierung diese Aussage? Zu Frage 3: Die Beurteilung erfolgte aufgrund der von der Stadt Potsdam vorgelegten Unterlagen , aus denen sich der Bedarf für die Förderschule nicht konkret ableiten ließ. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11234 - 2 - Frage 4: Welche weiteren grundsätzlichen Einwände hat die Landesregierung gegen dieses Bauprojekt? (bitte ausführlich, und mit der Schulentwicklungsplanung/ Schülerzahlen für die Jahre 2013 - 2018 unterlegen) Zu Frage 4: Der Bebauungsplan lässt sich nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Potsdam entwickeln, der für die Fläche Wald darstellt. Nach dem Landschaftsplan der Stadt Potsdam dient die Fläche als wichtiger naturnaher Erholungswald sowie als Kernfläche des Biotopverbundes. Laut Waldfunktionskarte der Landesforstverwaltung übernimmt der Wald in diesem Bereich Klimaschutz-, Lärmschutz- und Erholungsfunktionen . Eine Inanspruchnahme von Schutzgebietsflächen kommt nur in Betracht, wenn zumutbare Alternativen zum Standort fehlen. Die Stadt Potsdam hat mögliche Alternativstandorte noch nicht vollständig geprüft. Die Landeshauptstadt Potsdam muss gemäß § 102 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) turnusmäßig den Schulentwicklungsplan fortschreiben. Im Rahmen dieser Fortschreibung wird auch auf die aktuelle Situation der Förderschulen eingegangen sowie ein Ausblick auf die kommenden 5 Jahre gegeben werden. Grundsätzlich gilt für Fragen des Schulbaus, des Umzugs sowie der Errichtung, Änderung und Auflösung, dass diese im Wirkungskreis des Schulträgers liegen. Gemäß § 99 BbgSchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal . Die in den §§ 100 und 101 BbgSchulG genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet , Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Gemäß § 103 BbgSchulG müssen Schulen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Zahl von Parallelklassen (Mindestzügigkeit) haben. Sie müssen mindestens zweizügig organisiert sein. Die Mindestzügigkeit gilt auch für eine Schule, die mit einer anderen Schule zusammengefasst ist. Grundschulen und Förderschulen , die keine Abschlüsse der Sekundarstufe II erteilen, können einzügig sein. Frage 5: Wie stellt sich der Abstimmungsprozess zwischen der Stadt Potsdam und der Landesregierung aktuell dar? Zu Frage 5: Das MLUL hat der Stadt Potsdam ergänzende Gespräche zur Erörterung dieser Punkte vorgeschlagen. Ein erstes Gespräch hat am 06.03.2019 stattgefunden. Frage 6: Inwiefern sieht die Landesregierung die Möglichkeit eines Kompromisses, der ihre Zustimmung zum geplanten Schul- und Sportcampus finden könnte? Zu Frage 6: Es obliegt der Stadt Potsdam als Planungsträgerin, die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu erbringen (Bedarfsnachweis, Alternativenprüfung) oder ihre Planungen so zu verändern, dass eine möglichst geringe oder gar keine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes, z. B. durch eine Lageverschiebung innerhalb des Bebauungsplangebietes , erfolgt. Frage 7: Die Stadt Potsdam bereitet derzeit eine Interessensbekundung für die landeseigenen Flächen in der Nachbarschaft des Bahnhofes Rehbrücke vor. Wie bewertet die Landesregierung nach aktuellem Stand die Aussicht auf eine kostenfreie Übertragung des entsprechenden Areals auf die Kommune? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11234 - 3 - Zu Frage 7: Der Landesbetrieb Forst Brandenburg steht als Flächeneigentümer wegen möglicher Flächenübertragungen von Landeswaldflächen in Kontakt mit der Stadt Potsdam . Grundlage der Erörterung sind die einschlägigen Regelungen aus dem Haushaltsgesetz 2019/2020, der Landeshaushaltsordnung zur Veräußerung von Grundstücken an Dritte sowie des Grundstücksverwertungsgesetzes. Die Verhandlungen zwischen den beteiligten Partnern dauern aktuell noch an.