Landtag Brandenburg Drucksache 6/11250 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.04.2019 / Ausgegeben: 29.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4464 der Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) und Ina Muhß (SPD-Fraktion) Drucksache 6/10917 Wasserwirtschaftliche Maßnahmen an Gewässern 2. Ordnung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Bei der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung stehen die Wasser- und Bodenverbände immer wieder vor besonderen Herausforderungen. Diese betreffen den Umgang mit Biberschäden genauso wie die Umsetzung des neuen Wassergesetzes, die Planung von Ausgleichsmaßnahmen, den Umgang mit Schäden durch Naturereignisse und die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes. Frage 1: Die Wasser- und Bodenverbände sind angehalten und bemüht, verrohrte Abschnitte natürlicher Gewässer wo es möglich ist wieder zu offenen Gräben zurückzubauen . In jüngster Vergangenheit wurden die Landeigentümer bei der Entrohrung von Gewässern dazu aufgefordert, etwaige Ersatzmaßnahmen ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dazu sind die Landeigentümer in der Regel nicht bereit. Daran könnten zukünftige Öffnungen verrohrter Gräben scheitern. Welchen nachvollziehbaren Grund bzw. welche rechtliche Grundlage gibt es für eine solche Eintragung ins Grundbuch? zu Frage 1: Der Landesregierung sind derartige Fälle bisher nicht im Einzelnen bekannt. Rechtsgrundlagen für die Forderung von entsprechenden dinglichen Belastungen können auf dem Naturschutz- oder dem Zuwendungsrecht beruhen: Gemäß § 1 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 15 Absatz 4 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Umgesetzt wird die rechtliche Sicherung durch einen Grundbucheintrag in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Dadurch ist gewährleistet, dass die Maßnahmen auch bei einer Weitergabe oder Veräußerung des Grundstücks an Dritte durchgesetzt werden können. Bei Förderprojekten kommt neben den allgemeinen Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer 5 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO) auch die dingliche Sicherung an Grundstücken zur Sicherung des Verwendungszweckes oder Rückzahlungsanspruches in Betracht (vgl. Ziffer 5.3.1 Satz 1). Zudem ist gemäß Ziffer 5.3.1 Satz 2 der VV zu § 44 LHO festgelegt, dass eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches regelmäßig in Nebenbestimmungen zum Förderbescheid vorzusehen ist, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11250 - 2 - Frage 2: Zur Umsetzung des neuen Wassergesetzes, welches ab 2021 differenzierte Beiträge für Landbesitzer vorgibt, soll noch in diesem Jahr der Entwurf einer Verordnung vorgelegt werden. Darin können feste Prozentsätze oder Spannen vorgegeben werden. Wird jedem Gewässerunterhaltungsverband, aufgrund der in jedem Verband anderen Verteilung der Nutzungsarten, die Gelegenheit gegeben, zu dem Entwurf der Verordnung in angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben? zu Frage 2: Die Landesregierung wendet bereits bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs ein transparentes Beteiligungskonzept an, welches die Gewässerunterhaltungsverbände , die betroffenen Interessenverbände und die kommunalen Spitzenverbände einbezieht . Im Übrigen richtet sich die Beteiligung der Gewässerunterhaltungsverbände nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO). Frage 3: Reparaturkosten, die durch Schäden nach besonderen Naturereignissen entstanden sind, werden für Gewässer 1. Ordnung vom Land erstattet. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen könnten auch Schäden an Gewässern 2. Ordnung nach besonderen Naturereignissen erstattet werden? zu Frage 3: Eine Beteiligung an Kosten zur Schadensbeseitigung an Gewässern II. Ordnung in Folge von Naturereignissen wäre eine freiwillige Leistung des Landes. Haushaltsmittel für derartige Zwecke werden nicht als Vorhaltepositionen in Haushaltsplänen berücksichtigt . Haushaltsmittelbedarfe im Ereignisfall einer Naturkatastrophe gelten regelmäßig als außerplanmäßig und wären gegebenenfalls mit Begründung ihrer Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit vom federführenden Ressort beim Ministerium der Finanzen zu beantragen. Frage 4: Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden regelt in § 6: „Die Verbände haben zur Sicherung des Haushaltes angemessene Rücklagen zu bilden. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden“. Können Gewässerunterhaltungsverbände im Wirtschaftsplan rechtssicher Rücklagen für Vorsorgemaßnahmen für besondere Naturereignisse bilden? Wann wird die erwähnte Rechtsverordnung erlassen, um unter anderem die Zulässigkeit solcher Rücklagen nach Art und Höhe klarzustellen? zu Frage 4: Grundsätzlich haben die Verbände gemäß § 6 Absatz 4 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) angemessene Rücklagen zur Sicherung des Haushaltes zu bilden. Daneben können grundsätzlich auch angemessene Rücklagen für andere Zwecke gebildet werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung in der Satzung des Verbandes, die den Zweck ausdrücklich bezeichnet. Eine entsprechende Regelung ist von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen (vgl. § 58 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz). Grundsätzlich sind auch Rücklagen zur Vorsorge für besondere Naturereignisse zulässig. Der Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung von Rücklagen ist derzeit nicht geplant. Frage 5: Für Mehraufwand bei der Gewässerunterhaltung durch Biberschäden gibt es eine Erstattung des Landes an die Wasser- und Bodenverbände. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 €, die Kosten werden zu 50 % vom Land erstattet. Wie werden die Höhe der Bagatellgrenze und die Begrenzung des Schadensausgleichs begründet? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11250 - 3 - zu Frage 5: Maßnahmen der Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Biberschäden sind, soweit dies zur Erhaltung des Gewässerbettes und der Ufer erforderlich ist, Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden und die Kosten sind beitragsfinanziert. Ein erhöhter Unterhaltungsaufwand durch Biberaktivitäten ist davon nicht ausgenommen. Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Kostenbeteiligung des Landes an biberbedingten Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung II. Ordnung vom 21.07.2015, zuletzt geändert am 22.03.2017, erbringt das Land eine freiwillige Leistung zur finanziellen Unterstützung der Gewässerunterhaltungsverbände. Diese erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierbei entspricht eine Erstattung von 50 % der Kosten für die biberbedingten Mehraufwendungen den Möglichkeiten der verfügbaren Mittel. Die Festlegung der Bagatellgrenze ist durch den mit der Kostenerstattung verknüpften Verwaltungsaufwand und dessen Vertretbarkeit begründet. Frage 6: In der Vergangenheit konnten im Rahmen eines Landesprogrammes zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes Forstarbeiter zu den Wasser- und Bodenverbänden umgesetzt werden. Ist die Wiederaufnahme dieser Vorgehensweise denkbar? zu Frage 6: Die Wiederaufnahme dieser Vorgehensweise ist derzeit nicht vorgesehen.