Landtag Brandenburg Drucksache 6/11252 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.04.2019 / Ausgegeben: 29.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4463 des Abgeordneten Jan-Ulrich Weiß (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10916 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nummer 4242 „Fracking ist für gar nichts gut“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Das Thema Fracking, Bohren und die Forschung nach Vorkommen von Gas oder Öl in der Region Uckermark sorgt immer noch für aufgeheizte Gemüter. Es sind noch immer nicht alle Fragen beantwortet. Frage 1: Welche Sicherheitsmaßnahmen, in Bezug z.B. auf Brandschutz und Schadensersatzklagen , finanzielle Absicherung im Unglücksfall durch Geldrücklagen oder Versicherungen müssen die Jasper GmbH oder auch andere Firmen, die Genehmigungen zum Bohren und Forschen nach Gas und/oder Öl beantragt haben, erfüllen? zu Frage 1: Unternehmern ist die Verantwortung auferlegt, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen und im Sinne des Grundgesetzes (GG), Artikel 14 „Eigentum verpflichtet“, zu handeln. Konkret werden die technischen Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffvorhaben in zahlreichen Gesetzen und Regelwerken definiert. Dazu zählen u.a. die Rechtsgebiete des Bergrechtes, des Natur- und Gewässerschutzes , des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit, des Arbeitsschutzes usw. Ein Unternehmer kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um seiner Verantwortung gerecht zu werden und seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Bereits mit der Beantragung einer Erlaubnis hat der Betreiber gegenüber der Bergbehörde in geeigneter Weise glaubhaft darzulegen, dass er gemessen an dem Arbeitsprogramm die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufbringen kann. Im nachfolgenden Betriebsplanverfahren konkretisiert sich diese Anforderung dahingehend, dass er auf der Basis einer konkretisierten Projektplanung von der Bergbehörde zur Einreichung einer Sicherheitsleistung zu einzelnen Aufsuchungstätigkeiten aufgefordert werden kann (§56 Abs. 2 BBergG). Darüber hinaus obliegt es den Unternehmern auch selbst, weitere Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen , wie z.B. die Absicherung von Projektrisiken durch Abschluss von Versicherungen. Frage 2: Wie viele Firmen haben, in den letzten fünf Jahren, Genehmigungen beantragt um in der Uckermark, mit Bohrungen oder anderen seismischen Verfahren, nach Gas und/oder Öl zu suchen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11252 - 2 - zu Frage 2: In den letzten fünf Jahren hat zur Erkundung von Kohlenwasserstoffen in der Uckermark ein Unternehmen eine Genehmigung für seismische Verfahren beantragt, für Bohrungen wurde kein Antrag gestellt. Frage 3: Wie viele Firmen haben, in den letzten fünf Jahren, Genehmigungen beantragt um in der Uckermark, mit Bohrungen, Fracking oder anderen seismischen Verfahren, Gas und/oder Öl zu fördern? zu Frage 3: In den letzten fünf Jahren hat zur Förderung von Kohlenwasserstoffen in der Uckermark kein Unternehmen eine Genehmigung für Bohrungen oder für Fracking beantragt : Seismische Verfahren stehen nicht in Zusammenhang mit förderbegünstigenden Maßnahmen oder einer Förderung von Kohlenwasserstoffen. Für dieses Erkundungsverfahren wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Bemerkungen des Fragestellers: Da die Jasper GmbH keine Feuerwehr vorhalten muss und die Uckermärker Feuerwehren keine Schulungen oder Erfahrungen mit Bränden oder Katastrophen mit Fördertechnik haben, frage ich: Frage 4: Wer genau soll im Schadens- bzw. Katastrophenfall die nötigen Sofortmaßnahmen ergreifen, wenn dieser eintritt und keine ortsnahe Feuerwehr auf Grund fehlender Technik und unvermitteltem Fachwissen handlungsfähig ist? zu Frage 4: Grundsätzlich ist die örtlich zuständige Feuerwehr für die Erstmaßnahmen der Gefahrenabwehr zuständig. Die Aufgabenträger sind gemäß § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) dazu verpflichtet, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. Bei baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefahr, sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 14 Absatz 1 des BbgBKG verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Dies kann neben dem Vermitteln von notwendigem Fachwissen auch die Vorhaltung bestimmter Technik oder Löschmittel umfassen. Ergibt eine Gefahrenanalyse, die das Unternehmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Brandschutzdienststelle zu erarbeiten hat, dass auf Grund der baulichen Beschaffenheit und Einrichtung der Betriebsstätten, der Art und Menge der erzeugten oder gelagerten Rohstoffe, Halb- und Fertigfabrikate für das Unternehmen, dessen Beschäftigte oder die Umgebung im Schadenfall eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist eine Werkfeuerwehr vorzuhalten. Der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Uckermark liegen bisher keine Erkenntnisse bezüglich einer zu erstellenden Gefahrenanalyse vor. Insofern kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber getroffen werden, ob eine Werkfeuerwehr vorzuhalten ist oder nicht. Frage 5: Sind die Berufs- und freiwilligen Feuerwehren der Uckermark für diese Art von Katastrophen technisch ausgestattet und haben diese bisher eine dementsprechende Katastrophenübung durchgeführt? zu Frage 5: Die Gefährdungen durch Fracking, Bohren und die Forschung nach Vorkommen von Gas oder Öl in der Region Uckermark sind bisher in der Gefahrenabwehrplanung nicht berücksichtigt worden. Diesbezügliche Katastrophenübungen wurden im Landkreis Uckermark nicht durchgeführt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11252 - 3 - Bemerkungen des Fragestellers: Die überwiegend ländliche Uckermark mit ihren Bewohnern lebt zu großen Teilen vom Tourismus. Dieser hat seine Anreize in der unberührten Natur, den Flüssen und Wäldern. Ein weiterer wichtiger Grundstein der Einkommenssicherung ist die regionale Landwirtschaft. Es gilt das zu bewahren. Frage 6: Wie sind die Jasper GmbH oder andere Firmen, die eine der oben genannten Genehmigungen, beantragt haben versichert, wenn der Flora und Fauna, durch die Forschung und Untersuchungen oder Förderung von Bodenschätzen, der Uckermärker Natur erhebliche Schäden zugefügt werden? zu Frage 6: Gegenwärtig befindet sich das Vorhaben im Erlaubnisfeld Zehdenick in der Erkundungsphase. Zum Zweck der Erkundung sind 2D-seismische Messungen im Gelände durchgeführt worden. Erhebliche Schäden sind dabei nicht entstanden. Entstandene Schäden werden durch das Unternehmen reguliert und behoben. Nach Kenntnis des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) sollen die damit verbundenen Arbeiten voraussichtlich bis Mitte Mai 2019 abgeschlossen sein. Für den Fall, dass Bohrungen beantragt werden, sind durch das LBGR im Rahmen eines bergrechtlichen Verfahrens erneut u.a. Prüfungen zu den Auswirkungen auf die Umwelt und den Menschen durchzuführen . In allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfungen des Einzelfalls für Bohrungen über 1000 m Endteufe ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob es für das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 1 Nr. 10 Buchstabe b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) ist bei nicht von den Nummer 1 bis 9 erfassten Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe zur Aufsuchung von Bodenschätzen gemäß § 7 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Nach § 1 Nr. 10 Buchstabe a) ist bei Vorhaben zur Gewinnung von Bodenschätzen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Hierbei sind die Umweltauswirkungen in einem Einwirkungsbereich zu betrachten. Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht eine UVP-Pflicht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Sollte kein Erfordernis festgestellt werden, sind wasser-, immissions-, natur-, arten- und landschaftsschutzrechtliche Belange im Rahmen berg- und wasserrechtlicher Verfahren zu prüfen und zu bewerten. Prinzipiell wird das Vermeidungs- und Minimierungsgebot verfolgt. Bereits im Vorfeld werden außerdem der Grad der Auswirkungen sowie die naturschutzfachlichen Kompensationserfordernisse bemessen, die mit Beginn der Vorhaben bereits umzusetzen sind. Zum Grundsatz einer Versicherung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für die Erhebung von Sicherheitsleistungen bestand bis dato kein Erfordernis. Dazu wird auch auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Frage 7: Welche konkreten Sicherheitsleistungen wurden, unter Berücksichtigung der bergrechtlichen Voraussetzungen im Fall der Jasper GmbH, durch das LBGR gefordert und wurden diese nachweislich erbracht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11252 - 4 - zu Frage 7: Bisher hat das LBGR nach Prüfung des Einzelfalls über die Erhebung einer Sicherheitsleistung kein Erfordernis ermitteln können, um von der Jasper Resources GmbH Sicherheitsleistungen zu fordern. Gemäß § 56 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Zulassung eines weiteren Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit dies für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 11 und Abs. 2 BBergG erforderlich ist. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist damit aufgefordert im Rahmen jedes Betriebsplanverfahrens erneut zu prüfen, ob und in welcher Höhe Sicherheitsleistungen einzufordern sind. Frage 8: Umfassen die unter 7. Erfragten Sicherheitsleistungen alle Schäden an den beanspruchten Flächen, also auch die der Kontaminierung des beeinträchtigten Bodens, im Umfeld der Wirkungsstellen? zu Frage 8: Zu Beantwortung wird im Grundsatz auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im konkreten Fall einer Kontaminierung eines beeinträchtigten Bodens würde die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch das LBGR auch erst erfolgen, wenn ein Unternehmen aufgrund eines vollständigen Leistungsausfalls selbst nicht mehr in der Lage wäre, die Kontamination zu beseitigen oder einer Anordnung zur Schadensbeseitigung nicht Folge leistet. Frage 9: Hat die Jasper GmbH genügend Rücklagen nachweisen können, um eventuell eintretende Spätschäden regulieren zu können? Wenn ja, in welcher Höhe und für welche konkreten Maßnahmen? zu Frage 9: Die Jasper Resources GmbH hat im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Erlaubnisfeldes Zehdenick-Nord zur Erkundung der Kohlenwasserstofflagerstätte in Zehdenick die unternehmerische Leistungsfähigkeit nachgewiesen . Dies beinhaltet zunächst im Wesentlichen eine Neuauswertung von geophysikalischen Altdaten aus Zeiten der DDR und die Durchführung einer eigenen 2D-Seismik mit veranschlagten Kosten von insgesamt rund 1,9 Mio. EUR. Durch eine Nebenbestimmung im Erlaubnisbescheid wurde sichergestellt, dass mit am Ende der Erkundungsphase geplanten Bohrarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die Verfügbarkeit der im Zusammenhang mit der Bohrung erforderlichen Mittel gegenüber der Bergverwaltung vorab noch einmal gesondert dargelegt wurden. Mit der bergrechtlichen Verantwortung ist das Unternehmen auch für mögliche Spätfolgen heranziehbar. Nach bisherigem Kenntnisstand sind Spätfolgen in Zusammenhang mit einer Kohlenwasserstofferkundung oder -gewinnung bisher jedoch auch in anderen Regionen Deutschlands nicht nachgewiesen. Will die Jasper Resources GmbH bergbauliche Arbeiten durchführen, so muss sie hierfür einen Betriebsplan erarbeiten und zur Zulassung einreichen. An Hand von vorgelegten Unterlagen prüft das LBGR, ob die Arbeiten zu (Spät-)Schäden führen können. Für eintretende Risiken hat das Unternehmen vorbeugende und vorsorgende Maßnahmen darzustellen und im Zuge der Umsetzung des Vorhabens sicherzustellen. Für den Fall eines möglichen Schadens erfolgt im bergrechtlichen Verfahren mittels einer Risikoanalyse eine Schätzung für die Höhe der dann ggf. notwendigen Aufwendungen. Daraus ergibt sich die Höhe der gemäß § 56 Abs. 2 BBergG ggf. zu fordernden Sicherheitsleistung. Für eventuell eintretende Spätschäden können allerdings keine konkreten Maßnahmen vorgesehen oder Rücklagen eingestellt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11252 - 5 - Frage 10: Gibt es Voraussetzungen die ein Unternehmen, wie die Jasper GmbH in diesem Zusammenhang erfüllen muss, um solche Forschungen betreiben zu können? Wenn ja, welche (Bitte auflisten nach generell verpflichtenden Voraussetzungen und im Einzelfall, im Zuge des Genehmigungsverfahrens, erteilter Auflagen.)? zu Frage 10: Das Unternehmen Jasper Resources GmbH ist ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen und betreibt keine Forschungsarbeiten. Als wirtschaftlich tätiges Unternehmen hat die Jasper Resources GmbH die unternehmerische Leistungsfähigkeit sowie die fachliche und unternehmerische Fähigkeit mit dem Antrag auf Erteilung des Erlaubnisfeldes Zehdenick-Nord zur Erkundung der Kohlenwasserstofflagerstätte in Zehdenick nachgewiesen . Versagensgründe gemäß § 11 BBergG sind bisher nicht festgestellt worden. Weitergehende Anforderungen, auch finanzieller Art werden im nachfolgenden stufenweisen Betriebsplanverfahren für jeden Verfahrensschritt erneut geprüft. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9 hingewiesen. Frage 11: Wer tritt für eventuelle Schäden durch Förderung, Forschung oder Fehlverhalten der Jasper GmbH ein sollte diese nicht in der Lage sein ihre Verpflichtungen, bezüglich der Renaturierung oder dem Schadens- oder Katastrophenfall zu erfüllen (Bitte auflisten nach Schadensfeldern und verantwortlichen, wie z.B. Gemeinden, Landkreisen, Land Brandenburg.)? zu Frage 11: Inwieweit erforderliche Maßnahmen zu Lasten der öffentlichen Hand gehen bzw. welchen Aufgabenträger sie treffen, hängt von den Einzelheiten des Schadensfalles ab und würde voraussetzen, dass keine ausreichende Sicherheitsleistungen oder Versicherungen vorliegen.