Landtag Brandenburg Drucksache 6/11255 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.04.2019 / Ausgegeben: 29.04.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4465 der Abgeordneten Kristy Augustin (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10918 Ist das Blindengeld in Brandenburg bedarfsgerecht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Blinde Menschen (und ihnen gleichgestellte Personen) haben - ähnlich wie andere Schwerbehinderte und gehörlose Menschen - laut dem Landespflegegeldgesetz Anspruch auf Blindengeld. Das Blindengeld wurde zuletzt im Jahr 2015 angepasst und beträgt seit dem 1. Januar 2018 345,80 € im Monat. Das Geld dient dazu, behinderungsbedingte Mehrausgaben wie Begleithilfen, Vorlesen oder auch Hilfsmittel wie Punktschrift-Notizblöcke zu finanzieren. Aus der Sicht der Betroffenen reicht das Geld nicht, um diese Mehrbedarfe tatsächlich zu decken. Frage 1: Wie viele Brandenburgerinnen und Brandenburger beziehen Blindengeld? zu Frage 1: Zum Stichtag 31. Dezember 2018 bezogen 1.751 leistungsberechtigte blinde Brandenburgerinnen und Brandenburger Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG). Frage 2: In welcher Höhe sind dafür Mittel im Landeshaushalt vorgesehen? zu Frage 2: In den Landeshaushalt 2019 sind ca. 7,8 Mio. Euro für Leistungen nach dem LPflGG eingestellt. Davon entfällt ein Anteil von ca. 6,1 Mio. Euro für Leistungen für blinde Menschen. Frage 3: Die letztmalige Anpassung des Blindengeldes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes ging auf einen Entwurf der Landesregierung zurück. Welche Bedarfsanalyse lag dem Vorschlag der Landesregierung zugrunde? zu Frage 3: Ausgangspunkt für die beiden Erhöhungen des Landespflegegeldes zum 1. Januar 2016 und zum 1. Januar 2018 um insgesamt 30 Prozent war der Koalitionsvertrag zwischen SPD Brandenburg und DIE LINKE Brandenburg für die 6. Wahlperiode des Brandenburger Landtages. Frage 4: Hält die Landesregierung die aktuelle Höhe des Blindengeldes noch immer für bedarfsgerecht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11255 - 2 - zu Frage 4: Die freiwilligen Leistungen des Landes in Form des Landespflegegeldes für blinde Brandenburgerinnen und Brandenburger sind nur ein einzelner Baustein im System der sozialen Sicherung und zur Ermöglichung von Teilhabe für diesen Personenkreis. Bedürftige blinde Menschen haben Anspruch auf die Sozialhilfeleistung der Blindenhilfe gemäß § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, die derzeit für volljährige Personen 717,07 Euro monatlich beträgt, auf die aber das Landespflegegeld in voller Höhe angerechnet wird. Daneben gibt es insbesondere noch Nachteilsausgleiche im Bereich des Steuer- und Schwerbehindertenrechts, die mit einer anerkannten Behinderung als blinder Mensch verknüpft sind. Im Kontext dieser Rahmenbedingungen und der finanziellen Möglichkeiten des Landes unter Berücksichtigung eigener Schwerpunktsetzungen unterliegen die Leistungen des Landespflegegeldes einer regelmäßigen Bewertung. Frage 5: Steht die Landesregierung mit Interessenvertretern Betroffener in Austausch? Und wenn ja, wann hat sie sich zuletzt mit ihnen getroffen? zu Frage 5: Die Landesregierung steht in ständigem Kontakt mit Vertreterinnen und Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Dies geschieht insbesondere im Landesbehindertenbeirat gemäß § 15 Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz , in dem auch der Blinden- und Sehbehinderten Verband Brandenburg e.V. vertreten ist. Frage 6: Plant die Landesregierung, dem Landtag eine Erhöhung des Blindengeldes vorzuschlagen ? zu Frage 6: Nein. Frage 7: Wie hoch ist das Blindengeld in den anderen Bundesländern? zu Frage 7: Jedes Bundesland zahlt derzeit eine freiwillige Leistung für die dort lebenden blinden Menschen. In verschiedenen Ländern wird es als Blindengeld, in anderen Ländern wie in Brandenburg als Pflegegeld bezeichnet. Die Ausgangswerte in den übrigen Bundesländern betragen: Baden-Württemberg 410 Euro Bayern* 610 Euro Berlin* 574 Euro Bremen* 422 Euro Hamburg* 546 Euro Hessen* 617 Euro Mecklenburg-Vorpommern 430 Euro Niedersachsen 375 Euro Nordrhein-Westfalen* 717 Euro Rheinland-Pfalz 410 Euro Saarland 438 Euro Sachsen 350 Euro Sachsen-Anhalt 360Euro Schleswig-Holstein 300 Euro Thüringen 400 Euro Dabei ist zu beachten, dass sich die rechtlichen Bedingungen für die Leistungen in den verschiedenen Ländern sehr stark unterscheiden. So gibt es erhebliche Unterschiede ins- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11255 - 3 - besondere bei den Altersregelungen, bei der Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), der Anspruchshöhe während des Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer automatischen, jährlichen Dynamisierung der Leistung. Auch gibt es Länder, die bei einer Kombination von Gehörlosigkeit und Blindheit bzw. starker Sehbehinderung erhöhte Leistungen erbringen. Die mit Sternchen versehenen Beträge wurden zur besseren Lesbarkeit auf volle Euro gerundet.