Landtag Brandenburg Drucksache 6/11285 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.04.2019 / Ausgegeben: 06.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4487 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11008 Kommunale Abwasserbeseitigungskonzepte Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Gemäß § 67 des Brandenburgischen Wassergesetzes legen Kommunen oder Zweckverbände den zuständigen unteren Wasserbehörden Abwasserbeseitigungskonzepte vor. Darin sollen der Stand der Abwasserbeseitigung, die erforderlichen Maßnahmen sowie die Ergebnisse der Umweltprüfungen dargestellt werden . Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung sollen berücksichtigt werden. Die Wasserbehörde kann kommunale Abwasserbeseitigungskonzepte beanstanden und eine Überarbeitung fordern. Alle fünf Jahre sind die Konzepte zu aktualisieren. Bei einem parlamentarischen Gespräch am 19.3.2019 zur Umsetzung des Leitbildes Siedlungswasserwirtschaft kam zur Sprache, dass der Umgang mit kommunalen Abwasserkonzepten offenbar nicht in allen Kommunen und in allen Landkreisen gleich gehandhabt wird. Frage 1: Welche Vorgaben gibt es von Seiten des Landes zur genauen Ausgestaltung von Abwasserbeseitigungskonzepten? zu Frage 1: Der Handlungsrahmen und Mindestanforderungen werden mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung (VV ABK), letztmalig geändert im März 2014, vorgegeben (Fundstelle: Amtsblatt für Brandenburg Nr. 16 vom 23. April 2014, S. 559ff., https://mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/vvabk_2014.pdf ). Frage 2: Gibt es Regeln zur Einbeziehung der unteren Wasserbehörden bereits in der Phase der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte? zu Frage 2: Die Erstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Eine Mitwirkung der Unteren Wasserbehörden ist in dieser Phase nicht vorgesehen. Frage 3: Unter welchen Gesichtspunkten werden Kriterien für eine nachhaltige Abwasserbeseitigung üblicherweise in den Konzepten behandelt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11285 - 2 - zu Frage 3: Der in § 67 Absatz 2 BbgWG verwendete Begriff der Nachhaltigkeit umfasst neben der ökologischen Dimension auch den Anspruch auf betriebswirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit. Die VV ABK sieht seit ihrer letzten Änderung in Ziffer 2.2.3 vor, Angaben zu notwendigen Anpassungsmaßnahmen an die zukünftige Bevölkerungsentwicklung sowie zur langfristigen wirtschaftlichen Tragfähigkeit zu machen. Frage 4: Gibt es Anweisungen an die unteren Wasserbehörden, in welcher Form die ordnungsgemäße Behandlung der Themenbereiche Nachhaltigkeit und Demografie überprüft werden soll und in welchen Fällen die Konzepte in dieser Hinsicht zu beanstanden sind? zu Frage 4: Der Handlungsrahmen zur Beurteilung von Abwasserbeseitigungskonzepten und das mögliche Vorgehen bei Beanstandungen ergeben sich grundsätzlich aus § 67 Absätze 3 und 4 BbgWG. Demnach kann die Untere Wasserbehörde unter anderem ein Abwasserbeseitigungskonzept, das nicht den Kriterien der Nachhaltigkeit entspricht oder die demografische Entwicklung gemäß § 67 Abs. 2 BbgWG in Verbindung mit Ziffern 2.2.3 der VV ABK nicht berücksichtigt, beanstanden und unter Fristsetzung dessen Überarbeitung fordern. Das Erfordernis gesonderter und über die Regelungstiefe der VV ABK hinausgehender Anweisungen wird nicht gesehen. Frage 5: Wie viele und welche Kommunen/Zweckverbände haben derzeit kein Abwasserbeseitigungskonzept ? Frage 6: Wie viele und welche Kommunen/Zweckverbände haben ihr Abwasserbeseitigungskonzept in den letzten fünf Jahren nicht aktualisiert? zu Frage 5 und 6: Auf Grund der bestehenden Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörden liegt der Landesregierung aktuell keine Übersicht etwaig bestehender Defizite vor. Die letzte flächendeckende Sachstandsabfrage des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) bei den unteren Wasserbehörden im Jahre 2015 ergab, dass unter anderem 16 Gemeinden erhebliche Aktualisierungsrückstände aufwiesen und weitere 26 Gemeinden die für Aktualisierungen bestehende 5-Jahresfrist überzogen hatten. Eine weitere im September 2018 durchgeführte Abfrage richtete sich lediglich auf Abwasserbeseitigungskonzepte, die ab dem Jahr 2015 überarbeitet worden sind. Frage 7: Welche Konsequenzen hat ein fehlendes oder nicht aktualisiertes Abwasserbeseitigungskonzept für die Arbeit des Aufgabenträgers? zu Frage 7: Abgesehen von den formal bestehenden Handlungsmöglichkeiten der Unteren Wasserbehörden, die Erstellung eines Konzepts bzw. eine Behebung bestehender Mängel zu fordern, entfalten sich die Konsequenzen von Planungsversäumnissen in der Regel schleichend und belasten die kommunale Aufgabenerledigung in der Zukunft. So zum Beispiel , wenn bestehende Spielräume aus Anlass aktuell notwendiger Sanierungsmaßnahmen nicht zugleich auch auf deren Potenzial hin untersucht und genutzt werden, schrittweise eine mittelfristig ausgerichtete Anpassung der technischen Anlagen vorzunehmen. Frage 8: Gibt es regelmäßige oder gelegentliche Konsultationen zwischen der Landesregierung und Vertretern der Städte und Gemeinden sowie der Landkreise zu den Anforderungen an Abwasserbeseitigungskonzepte? Bitte erläutern. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11285 - 3 - zu Frage 8: Den Unteren Wasserbehörden stehen die regelmäßig stattfindenden Dienstberatungen im MLUL als Konsultationsmöglichkeit zur Verfügung. Ferner bestehen regelmäßige Gesprächskontakte mit dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie den Fachverbänden und Interessenvertretungen der Siedlungswasserwirtschaft, wo derartige Fragen thematisiert werden können. Dahingehende Anliegen einzelner Gemeinden oder Zweckverbände können auch unmittelbar an das MLUL herangetragen und im bilateralen Kontakt geklärt werden.