Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.05.2019 / Ausgegeben: 13.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4455 der Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) und Prof. Dr. Michael Schierack (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10908 Besoldung sonderpädagogischer Fachkräfte Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Schon seit vielen Jahren arbeiten an Brandenburger Schulen Lehrkräfte, die zwar keine universitäre Ausbildung für ein Lehramt haben, dafür aber langjährige Diensterfahrung und einen Fachschulabschluss. Eine wichtige Gruppe sind die sonderpädagogischen Fachkräfte, die häufig an Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistiger Entwicklung“ als Lehrkraft eingesetzt werden. Eine andere Gruppe mit Fachschulabschluss sind die sogenannten Lehrer unterer Klassen, die meist an Grundschulen unterrichten. Während der Landtag für die Lehrer unterer Klassen eine schrittweise Höhergruppierung beschlossen hat, bleiben die sonderpädagogischen Fachkräfte davon ausgeschlossen. Frage 1: Wie viele sonderpädagogische Fachkräfte (und wie viele davon mit einer Ausbildung als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge an einer Fachschule) beschäftigt das Land, und wie verteilen sie sich auf die Besoldungs-/Entgeltgruppen? Zu Frage 1: „Sonderpädagogische Fachkräfte“ ist ein Oberbegriff, der verschiedene Professionen beinhaltet. Im Kern geht es um das gemeinsame Arbeiten an Förderschulen. Für den staatlichen Bereich sind das die Förderschullehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin (FS)“ oder „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge (FS)“ wird gemäß §§ 4 und 6 Absatz 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes verliehen. Der staatlichen Anerkennung liegt eine aufbauende Ausbildung (zum großen Teil an der Dietrich- Bonhoeffer-Schule in Teltow) zugrunde. Damit bestehen hohe Einstellungschancen im Land Brandenburg als sonstiges pädagogisches Personal i. S. des § 68 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG). Die Eingruppierung erfolgt dann in die Entgeltgruppe 9 (Ziffer 20.6 Entgeltordnung TV-L). Personen mit dem o. g. Abschluss können neben einer Einstellung als sonstiges pädagogisches Personal auch als Lehrkräfte, insbesondere an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, beschäftigt werden, vgl. Nummer 11 der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung (VV-SopV). Die Eingruppierung erfolgt dann gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte in die Entgeltgruppe 10. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 2 - Tabelle 1: Übersicht der Beschäftigtengruppen und deren Verteilung nach Besoldungs- und Entgeltgruppen Besoldungs-/ Entgeltgruppe Lehrkräfte an Förderschulen insgesamt darunter an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" A11 56 16 A12 30 9 A12Z 1 1 A13 16 7 A13S 717 327 A14 37 17 A14Z 56 18 A15 17 5 E8 4 3 E9 23 20 E10 366 250 E11 55 20 E12 52 30 E13 23 10 E13S 116 56 E14 2 1 E14Z 4 4 Insgesamt 1.575 794 Entgeltgruppe Lehrkräfte an Förderschulen mit Abschluss „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge (FS)“ insgesamt darunter an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" E 9 13 13 E 10 94 89 Insgesamt 107 102 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 In den Besoldungsgruppen A 15, A 14Z, A 14 und in den Entgeltgruppen 14Z TV-L und 14 TV-L sind die Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. die stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter enthalten. Im Schuldienst des Landes Brandenburg wird neben Lehrkräften auch sonstiges pädagogisches Personal i. S. des § 68 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BbgSchulG beschäftigt, die einen Fachschulabschluss als „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin (FS)“ oder als „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge (FS)“ nachweisen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 3 - Tabelle 2: Einsatz des sonstigen pädagogischen Personals Entgeltgruppe sonstiges pädagogisches Personal an Förderschulen insgesamt darunter an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" E6 1 1 E8 38 33 E9 129 116 Insgesamt 168 150 Entgeltgruppe Sonst. päd. Personal an Förderschulen mit Abschluss „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS)“ insgesamt darunter an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwer-punkt "geistige Entwicklung" E8 1 1 E9 2 2 Insgesamt 3 3 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 Frage 2: Werden sonderpädagogische Fachkräfte auch außerhalb von Förderschulen beschäftigt ? Wenn ja, wie verteilen sie sich auf die Schulformen? Zu Frage 2: Auch an anderen Schulformen werden „sonderpädagogische Fachkräfte“ eingesetzt ; zum einen, wenn Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schülern ohne einen Förderbedarf beschult werden (Gemeinsames Lernen), zum anderen, wenn Grundschulen, weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Oberstufenzentren mit einer Förderschule oder Förderklasse zusammengefasst sind. Tabelle 3: Übersicht über die Verteilung der Lehrkräfte, bei denen die Stammschule keine Förderschule ist und die in der Tätigkeit von Förderschullehrkräften oder als sonstiges pädagogisches Personal beschäftigt werden Schulform der Stammschule sonderpädagogische Fachkräfte Insgesamt davon Lehrkräfte sonstiges pädagogisches Personal Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 6) 609 601 8 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 4 - Schulform der Stammschule sonderpädagogische Fachkräfte Insgesamt davon Lehrkräfte sonstiges pädagogisches Personal Oberschule 78 77 1 Oberschule mit Grundschule 104 101 3 Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe mit Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 13) 8 8 0 Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Jahrgangsstufen 7 bis 13) 31 31 0 Gymnasium (Jahrgangsstufen 7 bis 13) 4 4 0 Oberstufenzentrum mit gymnasialer Oberstufe 5 5 0 Insgesamt 839 827 12 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 Frage 3: Wie viele Lehrkräfte mit dem Fachschulabschluss „Lehrer unterer Klassen“ (ohne Fortbildung) beschäftigt das Land? Und sind alle diese Lehrkräfte von der schrittweisen Höhergruppierung im Besoldungsgesetz betroffen? Frage 4: Werden Lehrer unterer Klassen auch außerhalb von Grundschulen eingesetzt? Wenn ja, wie verteilen sie sich auf die Schulformen? Zu den Fragen 3 und 4: Im öffentlichen Schuldienst des Landes Brandenburg waren zum Stichtag 31.12.2018 1.933 „Lehrer für die unteren Klassen“, die keine besoldungs- /entgeltrelevante Fortbildung nachweisen, beschäftigt. Diese waren bis zum 31.12.2018 in der Besoldungsgruppe A 11kw1 eingestuft bzw. in der Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert und sind von der schrittweisen Höherstufung bzw. Höhergruppierung begünstigt. Mit Wirkung vom 01.01.2019 sind sie in der Besoldungsgruppe A 12kw eingestuft bzw. in der Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert. Zum Stichtag 31.12.2018 waren 248 Lehrkräfte mit einer Ausbildung als „Lehrer für die unteren Klassen“ in anderen Schulformen tätig. Tabelle 4: Verteilung der „Lehrkräfte unterer Klassen“ auf Schulformen Schulform Lehrkräfte mit einer Ausbildung als „Lehrer für die unteren Klassen“ Oberschulen (darunter an Oberschulen mit Grundschulteil) 174 (167) Gesamtschulen (darunter an Gesamtschulen mit Grundschulteil) 11 (9) 1 kw: künftig wegfallende Ämter Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 5 - Förderschulen 63 Gesamt: 248 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 Beim Einsatz von Lehrkräften mit einer Ausbildung als „Lehrer für die unteren Klassen“ an mit einer Grundschule zusammengefassten Ober- oder Gesamtschule erfolgt die Verwendung regelmäßig in den Jahrgangsstufen 1 bis 6, demzufolge entsprechend ihrer Ausbildung . Frage 5: Mit welchen weiteren Fachschulabschlüssen werden in Brandenburg Lehrkräfte beschäftigt? Zu Frage 5: Tabelle 5: Weitere Fachschulabschlüsse von Lehrkräften im Land Brandenburg Abschluss nach Recht der DDR/BRD Abschluss Fachschulabschluss nach dem Recht der DDR Erzieher/in für Sonderschulen (FS und 1/2 bis 2 Jahre Fernstudium) Fachberufe des Gesundheitswesens mit pädagogischem Zusatzstudium FS Freundschaftspionierleiter/in mit Lehrbefähigung Heimerzieher/in mit Lehrbefähigung Heimerzieher/in mit pädagogischem Zusatzstudium HS Heimerzieher/in ohne Lehrbefähigung Horterzieher/in mit Lehrbefähigung Ingenieur/in mit pädagogischem Zusatzstudium FS Ingenieur/in ohne Lehrbefähigung Ingenieurökonom/in ohne Lehrbefähigung Ingenieurpädagoge/in Kindergärtner/in ohne Lehrbefähigung Kinderkrankenschwester/-pfleger ohne Lehrbefähigung Krankenschwester/-pfleger ohne Lehrbefähigung Krippenerzieher/in mit pädagogischem Zusatzstudium FS Medizinpädagoge/in Ökonom/in mit pädagogischem Zusatzstudium FS Ökonom/in ohne Lehrbefähigung Ökonompädagoge/in Rehabilitationspädagoge/in (FS und 1/2 bis 2 Jahre Fernstudium) Säuglings-./Kinderpfleger/in, Krippenerzieher/in ohne Lehrbefähigung sonstige FS mit pädagogischem Zusatzstudium und Lehrbefähigung sonstige FS ohne Lehrbefähigung sonstige päd. FS mit Lehrbefähigung Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 6 - Sonstige pädagogische FS mit sonderpädagogischem Zusatzstudium Fachschulabschluss nach dem Recht der DDR und der BRD (Mischform) Erzieher/in mit Lehrbefähigung, zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Erzieher/in ohne Lehrbefähigung, zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Fachberufe Gesundheitswesen, zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Freundschaftspionierleiter/in mit Lehrbefähigung, zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Kindergärtner/in und zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Krippenerzieher/in und zus. staatlich anerkannter Sonderpädagoge FS (z.B. Teltow) Fachschulabschluss nach dem Recht der BRD Erzieher/in Heilerziehungspfleger/in Heilpädagoge/in Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 Frage 6: Wie viele Lehrkräfte betrifft das? Wie verteilen sie sich einerseits auf die Besoldungs -/ Entgeltgruppen und andererseits auf die Schulformen? Zu Frage 6: Tabelle 6: Fachschulabschlüsse nach Abschluss nach Recht der DDR/BRD und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen Abschluss nach Recht der DDR/ BRD Bes.-/ Entgeltgruppe Insgege - samt G S O OG FS OSZ2 Fachschulabschluss nach dem Recht der DDR A11 21 6 1 0 0 3 11 A12 6 0 0 0 0 0 6 E8 2 0 0 0 0 2 0 E9 70 52 4 0 0 8 6 E10 291 124 40 3 2 89 33 E11 19 0 2 2 0 3 12 E12 3 0 1 0 0 1 1 Gesamt: 412 182 48 5 2 106 69 Fachschulabschluss nach dem Recht der DDR und der BRD (Mischform) E9 21 6 2 0 0 13 0 E10 99 3 2 0 0 94 0 Gesamt: 120 9 4 0 0 107 0 Fachschulab- E9 24 21 3 0 0 0 0 2 Legende: G: Grundschule, S: Oberschule, O: Gesamtschule, OG: Gymnasium, FS: Förderschule, OSZ: Oberstufenzentrum (Berufliche Schule) Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 7 - schluss nach dem Recht der BRD E10 51 2 4 0 0 45 0 Gesamt: 75 23 7 0 0 45 0 Insgesamt: 607 214 59 5 2 258 69 Datengrundlage: APSIS - Auswertung der staatlichen Schulämter zum Stichtag 31.12.2018 Frage 7: Bei den Lehrern unterer Klassen handelt es sich um einen Abschluss nach dem Recht der DDR. Welche der Fachschulabschlüsse, mit denen in Brandenburg Lehrkräfte beschäftigt sind, wurden hingegen in der Bundesrepublik erworben? Zu Frage 7: Hierzu wird auf die Tabelle zu Frage 5 verwiesen. Frage 8: Inwieweit sind aus Sicht der Landesregierung die Fachschulausbildungen zum Lehrer unterer Klassen und zum Sonderpädagogen mit Blick auf Dauer, Umfang und Inhalt der Ausbildung einerseits sowie Zugangsvoraussetzungen andererseits vergleichbar? Zu Frage 8: Die Fachschulausbildung als „Lehrer für die unteren Klassen“ ist mit der Fachschulausbildung einer „Staatlich anerkannten Sonderpädagogin (FS)“ bzw. eines „Staatlich anerkannten Sonderpädagogen (FS)“ nicht vergleichbar. Entscheidend sind vielmehr die Inhalte bzw. die Zielrichtung der Ausbildung und nicht die Zugangsvoraussetzungen oder die bloße Dauer derselben. Das Fachschulstudium als „Lehrer für die unteren Klassen“ wurde an Instituten für Lehrerbildung, die in der Regel an Pädagogischen Hochschulen angegliedert waren, absolviert und dauerte 4 Jahre (ab Anfang der 1970er-Jahre, vorher 3 Jahre). Ziel dieses Studiums war es, die Studierenden zu befähigen, Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 1 bis 4 zu unterrichten. Daher wurden im Rahmen dieses Studiums die Lehrbefähigungen für die Fächer Deutsch, Mathematik und einem Wahlfach (z. B. Sport, Kunst, Musik) erworben. Demgegenüber hat der zweijährige Aufbaulehrgang zur „Staatlich anerkannten Sonderpädagogin (FS)“ bzw. zum „Staatlich anerkannten Sonderpädagogen (FS)“ nicht die Zielrichtung einer selbstständigen Unterrichtserteilung . Ausgehend von einem bereits erfolgreich erworbenen Abschluss als „Heilerziehungspfleger /Heilerziehungspflegerin“ oder "Erzieher/Erzieherin“ werden in diesem Aufbaulehrgang Kenntnisse zur Integration, Inklusion, Beziehungsgestaltung und Kommunikation vermittelt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen u. a. befähigt werden, individuelle Unterstützungsangebote für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf zu entwickeln. Frage 9: Handelt es sich bei Lehrkräften mit Fachschulabschlüssen grundsätzlich um Lehrkräfte mit langjähriger Diensterfahrung, oder stellt das Land weiterhin Personen mit Fachschulabschlüssen als Lehrkräfte ein? Zu Frage 9: Ganz überwiegend handelt es sich bei den Lehrkräften mit Fachschulabschlüssen nach dem Recht der DDR um solche mit langjähriger Diensterfahrung, die in den brandenburgischen Schuldienst übernommen worden sind. Das Land Brandenburg stellt solche Lehrkräfte aufgrund der langjährigen Berufserfahrung aus anderen Bundesländern auch weiterhin ein. Es werden auch Lehrkräfte eingestellt, die nach ihrer Ausbildung arbeitsmarktseitig eine andere Beschäftigung aufgenommen hatten und nunmehr aufgrund erhöhter Einstellungsbedarfe in den Lehrerberuf zurückkehren. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 8 - Frage 10: Mit der Neufassung des Besoldungsgesetzes gilt für Lehrer unterer Klassen folgende Regelung: Zum 1. Januar 2019 wurden sie aus der Besoldungsgruppe /Entgeltgruppe A11/E10 in die Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe A 12/E11 überführt. Ab dem 1. August 2020 werden sie dann in einem weiteren Schritt in die Gruppe A13/E12 gehoben . Welche fortlaufenden jährlichen Kosten entstünden dem Land wahrscheinlich, wenn der Gesetzgeber diese Regelung a) auf die sonderpädagogischen Fachkräfte und b) auf alle Lehrkräfte mit Fachschulabschlüssen übertragen würde? Zu Frage 10: In ein Beamtenverhältnis können nur Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung berufen werden. Die Lehrer unterer Klassen konnten nur aufgrund von wiedervereinigungsbedingten Übergangsvorschriften verbeamtet werden, die inzwischen nicht mehr Anwendung finden. Dem entsprechend wurden die o. g. Ämter in der Anlage 1 zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz „kw“ (künftig wegfallende Ämter laut Besoldungsgesetz) gestellt. Unabhängig von den Kosten würde eine Übertragung der besoldungsgesetzlichen Regelungen, wie sie nunmehr für die Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der DDR im Brandenburgischen Besoldungsgesetz Eingang gefunden haben, auf übrige Fachschulabschlüsse die grundständige Lehrerausbildung (Bachelor und Master of Education, Vorbereitungsdienst) entwerten. Da die Übernahme in ein Beamtenverhältnis für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung nicht möglich ist, richtet sich die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Im Falle von Lehrkräften, die über keine Lehramtsbefähigung verfügen, erfolgt die Eingruppierung in Abhängigkeit des Niveaus der Ausbildung (abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung, abgeschlossene Hochschulausbildung, anderweitige Ausbildung ) und danach, ob im Falle des Vorliegens einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung oder im Falle des Vorliegens einer abgeschlossenen Hochschulausbildung aufgrund dieser Ausbildung die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach, das an der Schule, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, unterrichtet wird, gegeben sind. Ausgehend von der in der Entgeltordnung für Lehrkräfte angegebenen Besoldungsgruppe, in die eine Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung für diese Schulform eingestuft würde, ist in Abhängigkeit der oben bezeichneten Voraussetzungen die jeweilige Entgeltgruppe festgelegt. Lehrkräfte mit einem Fachschulabschluss als „Staatlich anerkannte Sonderpädagogin (FS)“ oder als „Staatlich anerkannter Sonderpädagoge (FS)“ oder mit einem anderweitigen Fachschulabschluss verfügen weder über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung noch über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Daher sind sie nach Abschnitt 2 Ziffer 4 der Entgeltordnung für Lehrkräfte in der Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert. Das Land Brandenburg ist als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an die für diesen Bereich geltenden Tarifverträge gebunden und hat diese anzuwenden . Auf die Darstellung der perspektivisch entstehenden Mehrkosten wird aus der vorstehenden Begründung verzichtet. Frage 11: Welche Kosten für das Land waren / sind mit der schrittweisen Hebung der Lehrer unterer Klassen verbunden? Zu Frage 11: Im Rahmen der Aufstellung des Haushalts 2019/2020 wurde bei der Berechnung des Personalbudgets die Größenordnung des erwarteten Mehrbedarfs wie folgt berechnet : Die im Haushaltsplan 2018 ausgewiesenen 940 Planstellen für Lehrkräfte unterer Klassen in der Besoldungsgruppe A 11 werden im Haushaltsjahr 2019 in der Besoldungs- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 9 - gruppe A 12 und im Haushaltsjahr 2020 in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht. Auf Grundlage der der Haushaltsanmeldung zugrunde liegenden Personaldurchschnittskosten 2017 für die jeweiligen Besoldungsgruppen wurde für die in zwei Schritten erfolgende Hebung der Lehrkräfte unterer Klassen von Besoldungsgruppe A 11 nach Besoldungsgruppe A 13 das Personalbudget abschließend um rund 9,2 Mio. Euro erhöht. Entsprechend der schrittweisen Hebung wurde das Personalbudget in 2019 um rund 4,0 Mio. Euro, in 2020 um rund 6,2 Mio. Euro und in 2021 um 9,2 Mio. Euro erhöht. Frage 12: Wie haben sich die Erfahrungsstufen bei den betroffenen Lehrern unterer Klassen vor der Hebung in die A12/E11 zum 1. Januar 2019 verteilt? Wie verteilen sie sich derzeit? Und welche Wirkung wird die Höhergruppierung zum 1. August 2020 auf die Erfahrungsstufen haben? Und welche Regeln gelten für die Fortschreibung der Erfahrungsstufen ? Zu Frage 12: Es liegen der Landesregierung keine Angaben zu den Erfahrungsstufen vor. Die Stufenzuordnung ändert sich für die verbeamteten Lehrkräfte bei einer Hebung des Eingangsamtes oder einer Beförderung nicht. Bei Tarifbeschäftigten erfolgt bei Höhergruppierungen die Stufenzuordnung aufgrund der Vorschriften des § 17 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Aufgrund dieser tarifvertraglichen Regelungen erfolgt die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bei Höhergruppierungen betragsmäßig, d. h. ausgehend vom bisherigen Bruttoeinkommen, wobei die Zuordnung mindestens zur Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt. Frage 13: Wie verteilen sich die sonderpädagogischen Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Besoldungs-/Entgeltgruppen auf die Erfahrungsstufen? Zu Frage 13: Die Zuordnung auf die Entgeltgruppen wurde bereits in der Antwort zu Frage 1 dargestellt. Die Angaben zu den Erfahrungsstufen liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 14: Wie hoch ist derzeit die monatliche Brutto-Besoldung/das Brutto-Entgelt für die Beschäftigten in den Gruppen A11/E10 bis A13/E12 in den jeweiligen Erfahrungsstufen? Zu Frage 14: Die nachfolgenden Tabellen zeigen die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge: Tabelle 7: Auszug aus den Grundgehaltssätzen für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A Bes. Gr. Stufe 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 11 3119,94 3254,62 3389,25 3524,29 3662,08 3753,93 3845,75 3937,63 4029,46 4121,32 A 12 3500,12 3664,18 3828,44 3992,71 4102,16 4211,68 4321,16 4430,70 4540,18 A 13 3915,21 4092,60 4269,94 4447,30 4565,56 4683,81 4802,05 4920,29 5038,53 Datengrundlage: Auszug Besoldungstabelle der ZBB Cottbus gültig ab 01.01.2018 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11352 - 10 - Tabelle 8: Auszug aus Entgelttabelle TV-L Entgeltgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 E 13 3.672,02 4.075,76 4.293,17 4.715,55 5.299,43 5.458,41 E 12 3.309,47 3.653,37 4.162,72 4.609,96 5.187,62 5.343,25 E 11 3.202,32 3.522,94 3.777,60 4.162,72 4.721,77 4.863,42 E 10 3.089,22 3.400,58 3.653,37 3.908,04 4.392,57 4.524,35 Datengrundlage: Auszug Entgelttabelle der ZBB Cottbus gültig ab 01.10.2018