Datum des Eingangs: 14.04.2015 / Ausgegeben: 20.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1136 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 375 der Abgeordneten Danny Eichelbaum, Ludwig Burkardt und Dieter Dombrowski der CDU-Fraktion Drucksache 6/809 Umweltstraftaten in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 375 vom 9. März 2015: Das illegale Abladen und Vergraben von Abfällen ist auch in Brandenburg ein ein- trägliches Geschäft. Die Schäden gehen in die Millionen. Eine Task Force des Lan- desamtes für Bergbau hat bereits eine große illegal entsorgte Abfallmenge zu Tage befördert. Allein die für Wirtschaftskriminalität zuständige Staatsanwaltschaft in Pots- dam hat schon zahlreiche Großverfahren bearbeitet. Laut Medienberichten kommen die diesbezüglichen Strafverfahren beim Landgericht Potsdam wegen Personalman- gels immer wieder zeitlich ins Stocken. Wir fragen die Landesregierung: 1. Durch wie viele Tonnen illegal verbrachter Abfälle, Chemikalien und sonsti- ger gefährlicher Stoffe, Gifte, Gase und Strahlen wurden jeweils in den Jah- ren 1993 bis 2015 in Brandenburg die Gewässer, Grundwasser, Boden und Luft verunreinigt oder diese freigesetzt (aufschlüsseln nach Abfällen, Chemi- kalien und sonstigen gefährlichen Stoffen, Giften, Gasen und Strahlen sowie nach Gewässern, Grundwasser, Boden und Luft)? 2. Wie hoch sind die Kosten, die in diesem Zeitraum (aufgeschlüsselt nach Jah- ren) für die Sicherstellung und für die Beseitigung dieser Abfälle, Chemika- lien und sonstigen gefährlichen Stoffe, Gifte, Gase und Strahlen angefallen sind? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Umweltstraftaten sind in den Jahren 1993 bis 2015 anhängig gewesen, und wie endeten diese Ermittlungsverfah- ren - tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahren und Ergebnisart: Anklage, Einstellung nach § 153 StPO, Einstellung nach § 153a StPO, Einstellung nach § 153c StPO, Einstellung nach § 154b StPO und Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO? 4. Worauf beruhen die Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO? Werden die Ver- fahren eingestellt, weil sich der festgestellte Vorgang nicht unter die Straftat- bestände subsumieren lässt, bestehen Lücken im gesetzlichen Tatbestand, oder liegt es an Beweisschwierigkeiten? 5. In wie vielen Fällen konnten jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 Umwelt- straftäter zu Haftstrafen oder Geldstrafen verurteilt werden? 6. Wie hoch waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 die durchschnittlich verhängten Haftstrafen bzw. Geldstrafen? 7. In wie vielen Fällen wurden aufgedeckte Straftaten jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 nicht durch eine Geldstrafe oder Haftstrafe geahndet, und aus welchen Gründen ist dies nicht geschehen? 8. Welche Straftatbestände waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 besonders einschlägig? 9. Welche Täterstrukturen waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 zu ver- zeichnen (aufgeschlüsselt nach Einzelpersonen oder Unternehmen; aus Brandenburg, anderen Bundesländern oder Staaten; nach Nationalität und Unternehmenssitz)? 10. Wo wurden Lücken oder unzureichende Regelungen im Umweltstrafrecht festgestellt, die eine wirksame Aufklärung und Strafverfolgung zum Beispiel im Bereich der illegalen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, Wasser-, Boden- und Luftverunreinigung verhindern oder erschweren? 11. Wie waren bei Umweltstraftaten jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 die durchschnittlichen Verfahrensdauern im Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie im Strafgerichtsverfahren (auch im Vergleich zu anderen Bundesländern)? 12. Welche organisatorischen, personellen oder finanziellen Unzulänglichkeiten wurden als Ursache für die Schwierigkeiten bei der Aufklärung und Verfol- gung von Umweltstraftaten festgestellt? 13. Welche Lücken oder unzureichenden Regelungen in Umweltschutzgesetzen und -verordnungen erschweren oder verhindern eine wirksamere Bekämp- fung der Umweltkriminalität, wie z. B. im Abfallrecht, im Pflanzenschutzrecht oder im Chemikalienrecht? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Durch wie viele Tonnen illegal verbrachter Abfälle, Chemikalien und sonstiger gefähr- licher Stoffe, Gifte, Gase und Strahlen wurden jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 in Brandenburg die Gewässer, Grundwasser, Boden und Luft verunreinigt oder diese freigesetzt (aufschlüsseln nach Abfällen, Chemikalien und sonstigen gefährlichen Stoffen, Giften, Gasen und Strahlen sowie nach Gewässern, Grundwasser, Boden und Luft)? zu Frage 1: In den unter Bergaufsicht stehenden Steine- und Erdentagebauen wurden ca. 1.500.000 m³ (ca. 1.000.000 t) Abfälle illegal in und auf den Boden sowie 21.000 m³ Abfälle in Ge- wässer (Anstieg des Wassers im Restloch nach Einstellung der Sümpfung) ver- bracht. Bei den Abfallarten lag eine große Bandbreite vor, insbesondere handelte es sich um Rückstände aus der Restabfallaufbereitung, Abfälle aus gewerblichen und privaten Abfallsammlungen und Baumischabfälle. Im Bereich des Sanierungsbergbaus wurden um das Jahr 2000 illegal ca. 118.000 m³ Steinkohlenasche in das Restloch Ackerstraße (Senftenberg) eingebracht. Es ge- langten nachweislich keine Schadstoffe in die Umwelt. Die Sohle der Ablagerungen verblieb oberhalb des späteren Grundwasserstandes. Eine Entsorgung der Steinkoh- lenasche war daher nicht erforderlich. Weiter gehende Angaben sind der Landesregierung mangels statistischer Erhebun- gen bezüglich aller illegalen Verbringungen von Stoffen in die Umwelt nicht möglich. Frage 2: Wie hoch sind die Kosten, die in diesem Zeitraum (aufgeschlüsselt nach Jahren) für die Sicherstellung und für die Beseitigung dieser Abfälle, Chemikalien und sonstigen gefährlichen Stoffe, Gifte, Gase und Strahlen angefallen sind? zu Frage 2: Zu 13 Schwerpunktverfahren der Abfallwirtschaftskriminalität konnten Kostenab- schätzungen, die im Rahmen der Ermittlungsverfahren durch Gutachter erstellt wor- den waren, herangezogen werden. Demnach bewegen sich die geschätzten Kosten für notwendige Sanierungsmaßnahmen zwischen mindestens 21 Millionen Euro und maximal ca. 163 Millionen Euro. Nur für den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) betragen die im Zusammenhang mit der illegalen Verbringung von Abfällen in den Steine- und Erdentagebauen seit 2006 angefallenen Kosten für die Ermittlung, Bewertung (Gefährdungsabschätzung), Überwachung (Grundwasser- Monitoring) und Teilentsorgung insgesamt ca. 1.425.000 Euro. Die Kosten sind überwiegend für Gefahrenerforschungsmaßnahmen angefallen. Eine Aufschlüsse- lung der Kosten auf die einzelnen Jahre ist nicht möglich. Weiter gehende statistische Daten zu den erfragten Fakten liegen der Landesregie- rung nicht vor. Frage 3: Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Umweltstraftaten sind in den Jahren 1993 bis 2015 anhängig gewesen, und wie endeten diese Ermittlungsverfahren - tabellarisch aufgeschlüsselt nach Jahren und Ergebnisart: Anklage, Einstellung nach § 153 StPO, Einstellung nach § 153a StPO, Einstellung nach § 153c StPO, Einstellung nach § 154b StPO und Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO? zu Frage 3: Umwelt- straftaten Erledigungen insgesamt Anklagen § 153a StPO § 153 StPO § 153c StPO § 154b StPO § 170 Abs. 2 StPO 2014 486 15 26 33 0 0 230 2013 432 12 12 54 0 0 158 2012 511 13 21 44 0 0 170 2011 531 22 18 47 0 0 182 2010 509 16 22 52 0 0 188 2009 603 38 40 51 0 0 210 2008 445 27 53 52 0 0 177 2007 473 35 53 67 0 0 214 2006 432 23 33 55 0 0 190 2005 518 12 26 54 0 0 206 Bei den Staatsanwaltschaften des Landes werden zu den Umweltschutzstrafsachen die Straftaten des 29. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (§§ 324 bis 330d StGB) sowie weitere umweltschutzbezogene Straftatbestände des Strafgesetzbuches (z. B. § 311 StGB – Freisetzen ionisierender Strahlen) und des Nebenstrafrechts (z. B. § 71 des Bundesnaturschutzgesetzes) gezählt. Es werden nur solche Ermittlungsverfahren als Umweltschutzstrafsachen erfasst, in denen ein dem Schutz der Umwelt dienender Straftatbestand den Schwerpunkt bildet. Verfahrenserledigungen sind für die Jahre 2004 bis 2014 nach erfragter Erledi- gungsart und -anzahl wie folgt erfasst: Für die Jahre vor 2004 sind keine validen Angaben möglich, da Verfahrenszahlen wegen datenschutzrechtlicher Löschungspflichten nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr vollständig sind. Für das Jahr 2015 sind noch keine statistischen Daten verfüg- bar. Frage 4: Worauf beruhen die Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO? Werden die Verfahren eingestellt, weil sich der festgestellte Vorgang nicht unter die Straftatbestände sub- sumieren lässt, bestehen Lücken im gesetzlichen Tatbestand, oder liegt es an Be- weisschwierigkeiten? zu Frage 4: Angaben zu den Gründen der Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO sind nicht möglich, da statistische Erhebungen insoweit nicht erfolgen. Frage 5: In wie vielen Fällen konnten jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 Umweltstraftäter zu Haftstrafen oder Geldstrafen verurteilt werden? zu Frage 5: Die Anzahl der im Land Brandenburg zu Freiheits- oder Geldstrafen verurteilten Straftäter in Umweltschutzstrafsachen sind für die Jahre 1994 bis 2013 in der nach- folgenden Tabelle aufgeführt. 2004 713 14 24 94 0 1 470 Umweltstraftaten Verurteilte Verurteilung zu Freiheitsstrafe davon mit Straf- aussetzung zur Bewährung Verurteilung zu Geldstrafe 2013 14 2 1 12 2012 31 8 6 23 2011 22 3 3 19 2010 20 4 4 16 2009 20 - - 20 2008 22 *) 0 0 19 2007 14 0 0 14 2006 24 1 1 23 2005 30 3 3 27 2004 36 **) 4 4 31 2003 44 1 1 43 2002 37 5 3 32 2001 57 3 3 54 2000 65 ***) - - 64 1999 53 ****) 1 1 48 1998 65 2 1 63 1997 78 4 2 74 1996 59 6 6 53 1995 32 ****) 3 3 25 1994 31 5 4 26 *) davon drei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht, **) davon eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht, ***) davon eine Anordnung von Zuchtmitteln, ****) davon vier Verurteilungen nach Jugendstrafrecht Daten für das Jahr 1993 liegen nicht vor. Für das Jahr 2014 liegt die Statistik erst Mitte des Jahres 2015 vor. Angaben für das Jahr 2015 sind erst Mitte des Jahres 2016 möglich. Frage 6: Wie hoch waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 die durchschnittlich verhängten Haftstrafen bzw. Geldstrafen? zu Frage 6: Die Höhe der in Umweltstrafsachen in den Jahren 1994 bis 2013 verhängten Frei- heitsstrafen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Geldstrafen werden hin- sichtlich ihrer jeweiligen Höhe statistisch nicht erfasst, weshalb auch eine Angabe zum Durchschnitt nicht möglich ist. Umwelt- welt- strafta- ten unter 6 Mona- te 6 Mona- te 6 bis 9 Monate 9 Mona- te bis 1 Jahr 1 bis 2 Jahre 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 2013 - - - - 1 *) - 1 2012 - 1 *) - 3 *) 2 *) 2 - 2011 - - 1 *) 1 *) 1 *) - - 2010 - 2 *) 1 *) - 1 *) - - 2009 - - - - - - - 2008 - - - - - - - 2007 - - - - - - - 2006 - 1 *) - - - - - 2005 - - 1 *) 1 *) 1 *) 2004 2 *) 1 *) 1 *) 2003 1 *) 2002 1 *) 1 *) 2 **) 1 2001 1 *) 2 *) 2000 - - - - - - - 1999 1 *) 1998 1 1 *) 1997 3 **) 1 *) 1996 3 *) 1 *) 2 *) 1995 1 *) 1 *) 1 *) 1994 1 2 *) 1 *) 1 *) *) mit Strafaussetzung zur Bewährung, **) davon einmal mit Strafaussetzung zur Bewährung Hinsichtlich der statistischen Angaben für die Jahre 1993, 2014 und 2015 wird auf die Antwort zu der Frage 5 (am Ende) verwiesen. Frage 7: In wie vielen Fällen wurden aufgedeckte Straftaten jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 nicht durch eine Geldstrafe oder Haftstrafe geahndet, und aus welchen Grün- den ist dies nicht geschehen? zu Frage 7: Soweit eine Sanktionierung durch Geld- oder Freiheitsstrafe in den über die in der Antwort zu Frage 5 hinausgehenden Fällen nicht erfolgte, ist mangels statistischer Erfassung über die Anzahl „aufgedeckter Straftaten“ keine Aussage möglich, da die jeweils einzelfallabhängigen Gründe für eine nicht erfolgte Sanktionierung nicht sta- tistisch erhoben werden und eine Verfahrenseinstellung auch dann erfolgt, wenn gar keine Straftat vorgelegen hat (z. B. weil der geprüfte Sachverhalt strafrechtlich nicht relevant ist, es also um keine „aufgedeckte Straftat“ geht). Frage 8: Welche Straftatbestände waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 besonders ein- schlägig? zu Frage 8: Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Verfahrenseingangszahlen bei den Staatsanwaltschaften betreffen die im Vergleich zu anderen Straftatbeständen mit mehr als 20 Verfahren pro Jahr relativ häufigeren Straftatbestände der Bodenverun- reinigung (§ 324a StGB), der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), des unerlaub- ten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) und des unerlaubten Betreibens von Anlagen (§ 327 StGB) sowie Vergehen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 71 und 71a BNatSchG). § 324a StGB § 324 StGB § 326 StGB § 327 StGB BNatSchG 2010 92 67 242 56 32 2011 105 61 237 47 < 20 2012 112 69 250 39 25 2013 83 58 210 31 28 2014 107 70 193 30 36 Anmerkung: Die Zahlen beinhalten Verfahren gegen bekannte und unbekannte Tatver- dächtige. Hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2009 wird ergänzend auf die Antwort der Landesre- gierung zur Kleinen Anfrage Nr. 1916 (LT-Drs. 5/5177), dort zu Frage 4, verwiesen. Valide Daten für andere Jahre liegen wegen datenschutzrechtlicher Löschungspflich- ten nicht mehr vor. Angaben für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor. Frage 9: Welche Täterstrukturen waren jeweils in den Jahren 1993 bis 2015 zu verzeichnen (aufgeschlüsselt nach Einzelpersonen oder Unternehmen; aus Brandenburg, ande- ren Bundesländern oder Staaten; nach Nationalität und Unternehmenssitz)? zu Frage 9: Die nachfolgende Tabelle weist die Anzahl von Personen ohne deutsche Staatsan- gehörigkeit (ab 2010 auch nach Alter und Herkunftsland) aus, die im Land Branden- burg wegen einer Umweltstraftat verurteilt worden sind. Weiter gehende statistische Differenzierungen erfolgen nicht. Umweltstraftaten verurteilte Aus- länder Herkunftsländer 2013 2 1 x Niederlande, 1 x ohne Angabe 2012 3 1 x Serbien, 2 x ohne An- gabe 2011 - - 2010 2 1 x Türkei, 1 x Vietnam 2009 - - 2008 3 nicht erfasst 2007 - - 2006 - nicht erfasst 2005 4 nicht erfasst 2004 2 nicht erfasst 2003 3 nicht erfasst 2002 - nicht erfasst 2001 5 nicht erfasst 2000 5 nicht erfasst 1999 - nicht erfasst 1998 nicht erfasst 1997 6 nicht erfasst 1996 3 nicht erfasst 1995 2 nicht erfasst 1994 2 nicht erfasst Hinsichtlich der Jahre 1993, 2014 und 2015 wird auf die Antwort zu der Frage 5 (am Ende) verwiesen. Frage 10: Wo wurden Lücken oder unzureichende Regelungen im Umweltstrafrecht festge- stellt, die eine wirksame Aufklärung und Strafverfolgung zum Beispiel im Bereich der illegalen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung, Wasser-, Boden- und Luftverunrei- nigung verhindern oder erschweren? zu Frage 10: Die Landesregierung sieht derzeit keinen Änderungsbedarf an den bestehenden ma- teriell-rechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Regelungen. Bei der Verfolgung von Straftaten gegen die Umwelt bestehen die allgemeinen strafprozessualen Vorausset- zungen hinsichtlich der Anforderungen an die Tat- und Schuldfeststellung. Frage 11: Wie waren bei Umweltstraftaten jeweils in den Jahren 2010 bis 2015 die durch- schnittlichen Verfahrensdauern im Ermittlungsverfahren bei Polizei und Staatsan- waltschaft sowie im Strafgerichtsverfahren (auch im Vergleich zu anderen Bundes- ländern)? zu Frage 11: Eine auf Umweltschutzstrafsachen bezogene Erfassung von Verfahrenslaufzeiten bei den Gerichten erfolgt nicht. Die durchschnittliche Dauer der Ermittlungsverfahren in Umweltschutzstrafsachen vom Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (bei der Ermittlungsbehörde) bis zur Erledigung bei der Staatsanwaltschaft für die Jahre 2010 bis 2014 ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung. 2010 2011 2012 2013 2014 Durchschnittliche Dauer in Mona- ten 5,4 5,4 5,8 6,9 6,7 Für das Jahr 2015 sind noch keine statistischen Daten verfügbar. Der Landesregierung liegen keine Vergleichszahlen anderer Bundesländer vor. Frage 12: Welche organisatorischen, personellen oder finanziellen Unzulänglichkeiten wurden als Ursache für die Schwierigkeiten bei der Aufklärung und Verfolgung von Umwelt- straftaten festgestellt? zu Frage 12: Unzulänglichkeiten grundsätzlicher Art werden nicht erkannt. Angesichts der Kom- plexität vieler Umweltstrafverfahren kann es in Einzelfällen zu Verzögerungen bei der Verfahrensbearbeitung kommen. Frage 13: Welche Lücken oder unzureichenden Regelungen in Umweltschutzgesetzen und - verordnungen erschweren oder verhindern eine wirksamere Bekämpfung der Um- weltkriminalität, wie z. B. im Abfallrecht, im Pflanzenschutzrecht oder im Chemika- lienrecht? zu Frage 13: Die Landesregierung sieht derzeit keinen Änderungsbedarf in den der Verfolgung von Umweltstraftaten zugrunde liegenden außerstrafrechtlichen Regelungen.