Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.05.2019 / Ausgegeben: 13.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4513 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Michael Koch (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11130 Betriebsprüfungen durch die Finanzämter des Landes Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Die Dauer von Betriebsprüfungen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Darüber hinaus gibt es seit mehreren Jahren die Möglichkeit der „zeitnahen Betriebsprüfung“. Frage 1: Wie viele Betriebsprüfungen wurden jeweils in den vergangenen fünf Jahren durchgeführt? Bitte nach Jahren und Finanzämtern aufschlüsseln und in folgende Kategorien einordnen: a. Kleinunternehmen (0-49 Mitarbeiter) b. Mittlere Unternehmen (50-249 Mitarbeiter) c. Großunternehmen (mehr als 249 Mitarbeiter) zu Frage 1: Die statistischen Erhebungen im Land Brandenburg erfolgen in den Betriebsprüfungsstellen (BPSt), der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle (GKBPSt) und den Landwirtschaftlichen Betriebsprüfungsstellen (LBPSt). Dabei richten sich die statistischen Erfassungen nach der im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen ermittelten Betriebsgrößenklassen für Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe (§ 3 der Betriebsprüfungsordnung – BpO 2000). Die Einordnung in Größenklassen erfolgt alle drei Jahre und richtet sich nach den bundeseinheitlich festgelegten Abgrenzungsmerkmalen; zuletzt zum 1. Januar 2019 mit BMF-Schreiben vom 13. April 2018 (BStBl I 2018, S. 614). Dabei werden grundsätzlich der Umsatz und/oder der Gewinn zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen herangezogen. Statistische Auszeichnungen anhand der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter*innen werden in den Betriebsprüfungsstellen nicht geführt. Die im Folgenden dargestellten statistischen Erhebungen bilden die steuerlichen Außenprüfungen der einzelnen Betriebsgrößenklassen nach § 3 BpO 2000 ab: 2014 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe gesamt Finanzämter gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle Angermünde 26 31 29 61 147 Brandenburg 46 94 65 115 320 Calau 50 89 66 80 285 Cottbus 47 118 72 95 332 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 - 2 - Eberswalde 28 40 52 103 223 Frankfurt (Oder) 28 27 28 58 141 Fürstenwalde 31 56 34 90 211 Königs Wust. 48 57 48 118 271 Kyritz 40 103 63 107 313 Luckenwalde 60 62 34 95 251 Nauen 38 49 42 75 204 Oranienburg 52 75 62 101 290 Potsdam 65 98 89 171 423 Strausberg 47 42 34 89 212 BPSt 606 941 718 1.358 3.623 Fürstenwalde 77 12 9 10 108 Potsdam 104 3 2 6 115 GKBPSt 181 15 11 16 223 Eberswalde 50 10 7 7 74 Calau 49 12 8 11 80 Kyritz 91 30 9 16 146 LBPSt 190 52 24 34 300 Gesamt 977 1.008 753 1.408 4.146 2015 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe gesamt Finanzämter gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle Angermünde 23 44 34 42 143 Brandenburg 45 87 70 108 310 Calau 52 97 47 75 271 Cottbus 54 90 73 90 307 Eberswalde 27 46 71 107 251 Frankfurt (Oder) 48 65 64 103 280 Fürstenwalde Königs Wust. 40 73 61 118 292 Kyritz 47 70 67 86 270 Luckenwalde 58 47 40 90 235 Nauen 30 35 26 90 181 Oranienburg 47 85 70 128 330 Potsdam 63 130 112 153 458 Strausberg 32 33 34 88 187 BPSt 566 902 769 1.278 3.515 GKBPSt 147 29 4 24 204 Eberswalde 68 15 6 11 100 Calau 49 10 6 12 77 Kyritz 67 20 8 19 114 LBPSt 184 45 20 42 291 Gesamt 897 976 793 1.344 4.010 2016 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe gesamt Finanzämter gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 - 3 - Angermünde 19 35 44 45 143 Brandenburg 39 102 60 112 313 Calau 53 103 57 85 298 Cottbus 63 108 60 89 320 Eberswalde 34 69 72 104 279 Frankfurt (Oder) 40 87 68 131 326 Fürstenwalde Königs Wust. 43 64 53 90 250 Kyritz 38 90 71 114 313 Luckenwalde 52 56 29 81 218 Nauen 34 44 31 89 198 Oranienburg 35 96 80 105 316 Potsdam 61 107 103 192 463 Strausberg 31 56 34 90 211 BPSt 542 1.017 762 1.327 3.648 GKBPSt 147 33 17 19 216 Eberswalde 57 15 5 14 91 Calau 68 10 9 20 107 Kyritz 81 14 19 18 132 LBPSt 206 39 33 52 330 Gesamt 895 1.089 812 1.398 4.194 2017 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe gesamt Finanzämter gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle Angermünde 23 33 33 64 153 Brandenburg 38 105 63 115 321 Calau 46 84 56 92 278 Cottbus 60 122 67 84 333 Eberswalde 32 71 60 128 291 Frankfurt (Oder) 48 95 82 141 366 Fürstenwalde Königs Wust. 44 48 45 114 251 Kyritz 40 67 78 111 296 Luckenwalde 47 56 23 103 229 Nauen 33 45 40 84 202 Oranienburg 50 108 53 95 306 Potsdam 75 119 91 183 468 Strausberg 57 71 66 106 300 BPSt 593 1.024 757 1.420 3.794 GKBPSt 174 35 14 14 237 Eberswalde 50 17 8 12 87 Calau 63 13 3 13 92 Kyritz 84 31 7 11 133 LBPSt 197 61 18 36 312 Gesamt 964 1.120 789 1.470 4.343 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 - 4 - 2018 Großbetriebe Mittelbetriebe Kleinbetriebe Kleinstbetriebe gesamt Finanzämter gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle gepr. Fälle Angermünde 17 34 26 51 128 Brandenburg 52 82 65 114 313 Calau 42 84 79 100 305 Cottbus 55 100 82 96 333 Eberswalde 27 54 82 141 304 Frankfurt (Oder) 39 75 62 114 290 Fürstenwalde Königs Wust. 55 52 54 108 269 Kyritz 40 94 71 111 316 Luckenwalde 47 47 52 83 229 Nauen 38 53 40 86 217 Oranienburg 54 111 68 97 330 Potsdam 74 115 107 181 477 Strausberg 49 77 50 106 282 BPSt 589 978 838 1.388 3.793 GKBPSt 141 24 7 15 187 Eberswalde 49 13 8 19 89 Calau 51 22 5 9 87 Kyritz 76 21 16 16 129 LBPSt 176 56 29 44 305 Gesamt 906 1.058 874 1.447 4.285 Frage 2: In wie vielen Fällen wurde auf das Instrument der „zeitnahen Betriebsprüfung“ zurückgegriffen? zu Frage 2: Im Land Brandenburg wird seit 2013 im Controllingverfahren eine Kennziffer für die zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben zielvereinbart. Eine statistische Erfassung zeitnaher Betriebsprüfungen in den anderen Größenklassen erfolgt nicht. Im Controlling des Landes Brandenburg gilt eine Außenprüfung bei Großbetrieben als zeitnah, wenn sie ein oder zwei Besteuerungszeiträume umfasst und spätestens im dritten Jahr nach Ablauf des aktuellen Besteuerungszeitraumes beginnt. Nachfolgend ist die Anzahl der bei Großbetrieben durchgeführten zeitnahen Betriebsprüfungen aller Betriebsprüfungsstellen dargestellt: 2014 2015 2016 2017 2018 168 173 183 194 183 Frage 3: Wie lange ist die durchschnittliche Dauer der Betriebsprüfungen in den vergangenen fünf Jahren? Bitte nach Jahren, Finanzämtern und Unternehmensgröße gemäß Nr. 1 aufschlüsseln. zu Frage 3: Im Land Brandenburg werden keine statistischen Erfassungen zur Prüfungsdauer anhand der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter*innen in den Betriebsprüfungsstellen geführt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 - 5 - Frage 4: Welche Erfahrungen wurden bezüglich der Dauer einer Betriebsprüfung bisher mit dem Instrument der „zeitnahen Betriebsprüfung“ gemacht? zu Frage 4: Insgesamt führt das Instrument der zeitnahen Betriebsprüfung insbesondere im Vergleich zur regulären - grds. einen dreijährigen Zeitraum umfassenden - Prüfung zu keiner erkennbaren Zeitersparnis. Bei den geprüften Unternehmen konnte die Zeitspanne zwischen den zu prüfenden Steuerjahren und dem Prüfungszeitpunkt verkürzt werden. Da nur ein bis zwei Veranlagungszeiträume geprüft wurden, verringerte sich zunächst die Dauer der Betriebsprüfung; zumeist jedoch nur geringfügig. Bei anschließenden Folgeprüfungen , soweit diese wieder zeitnah durchgeführt werden, relativiert sich dieser Effekt dann aber wieder. Frage 5: In wie vielen Fällen wurde die Betriebsprüfung in den vergangenen fünf Jahren jeweils a. im darauffolgenden Jahr zum Veranlagungsjahr, b. im zeitlichen Abstand von zwei Jahren zum Veranlagungsjahr c. im zeitlichen Abstand von drei Jahren zum Veranlagungsjahr d. im zeitlichen Abstand von mehr als drei Jahren zum Veranlagungsjahr abgeschlossen? zu Frage 5: Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen. Bei anderen Betrieben soll der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Der Prüfungszeitraum kann insbesondere dann drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht (§ 4 Abs. 2 BpO 2000). Da der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht nur ein Veranlagungsjahr sondern grds. drei Jahre umfasst, differiert der zeitliche Abstand jedes einzelnen Prüfungsjahres bis zum Abschluss der Außenprüfung. Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Frage 6: In wie vielen Fällen fanden in den vergangenen fünf Jahren bei den Betriebsprüfungen veranlagungsbegleitende Prüfungen statt? Bitte ebenfalls nach Jahren, Finanzämtern und Unternehmensgröße gemäß Nr. 1 aufschlüsseln. zu Frage 6: Im Land Brandenburg wird das Modell der veranlagungsbegleitenden Prüfung nicht eingesetzt. Frage 7: In wie vielen Fällen wurde bisher die neu geschaffene Möglichkeit der Kassennachschau gemäß § 146b AO genutzt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu bekämpfen? (Bitte nach Jahren und nach Finanzämtern aufschlüsseln.) zu Frage 7: Seit dem 1. Januar 2018 kann die Finanzverwaltung sogenannte Kassen- Nachschauen durchführen. Im Land Brandenburg wurde diese Aufgabe u.a. den Betriebsprüfungsstellen übertragen. Statistische Erhebungen für das Jahr 2019 liegen noch nicht vor. Kassen-Nachschauen durch die Betriebsprüfungsstellen 2018: Finanzämter Anzahl Angermünde 6 Brandenburg 6 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11360 - 6 - Calau 20 Cottbus 11 Eberswalde 24 Frankfurt (Oder) 14 Königs Wust. 8 Kyritz 14 Luckenwalde 19 Nauen 24 Oranienburg 4 Potsdam 10 Strausberg 15 BPST 175