Landtag Brandenburg Drucksache 6/11415 6. Wahlperiode Eingegangen: 13.05.2019 / Ausgegeben: 20.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4523 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11171 Richtlinien des Schulsozialfonds Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Stadtteil Potsdam-Drewitz ist ein besonders unterstützungsbedürftiger sozialer Brennpunkt der Landeshauptstadt Potsdam. In die Stadtteilschule Drewitz und das ihr angegliederte oskar.Begegnungszentrum wurden deshalb mehr als zwölf Mio. Euro investiert. Uns vorliegende Informationen geben Anlass zur Sorge, dass ausgerechnet die zu diesem sozialen Brennpunkt gehörende Grundschule am Priesterweg bei der Verteilung der Mittel aus dem Schulsozialfonds eher benachteiligt als gefördert wird. So sei in den vergangenen Jahren immer wieder von der Stadtverwaltung Potsdam die Verwendung der Mittel beanstandet worden, obgleich nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 5 Abs. 4 der Richtlinien des MBJS über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds vom 28.11.2018 (RL Sofo) die Zuständigkeit für die zweckentsprechende Verwendung ausschließlich bei der Schulleitung liegt. Für das Jahr 2019 seien der Schule für 290 unterstützungsbedürftige Kinder statt der ihr danach zustehenden 21.300 € nur ca. 13.000 € zugewiesen worden. 1. In welcher Höhe hat das MBJS der Stadt Potsdam für das Jahr 2019 Zuwendungen aus dem Schulsozialfonds bewilligt? Zu Frage 1: Für das Haushaltsjahr 2019 wurden der Stadt Potsdam als Schulträger Zuwendungen in Höhe von insgesamt 144.733,80 Euro aus dem Schulsozialfonds bewilligt. 2. Welche Gesamtanzahl an Schülern gem. Ziff. 4 Abs. 4 RL Sofo, die vom Eigenanteil nach der Lernmittelverordnung befreit sind, hat die Stadt Potsdam nach Ziff. 5 Abs. 1 RL Sofo gemeldet? Welcher Anteil für die Grundschule am Priesterweg ist darin enthalten ? Zu Frage 2: Durch die Stadt Potsdam wurden für das Haushaltsjahr 2019 insgesamt für 2.084 Schülerinnen und Schüler Zuwendungen aus dem Sozialfonds beantragt. Der Anteil der für die Grundschule am Priesterweg gemeldeten Schülerinnen und Schüler wurde mit 200 beziffert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11415 - 2 - 3. Wie hoch war der „schülerbezogene Betrag“, der für das Jahr 2019 gemäß Ziff. 4 Abs. 4 RL Sofo anhand der durch alle beantragenden Schulträger gemeldeten Schülerzahlen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ermittelt wurde? Ist die Angabe des zuständigen Referatsleiters im MBJS zutreffend, dass der Betrag sich auf 72,00 Euro/Kind beläuft? Zu Frage 3: Auf der Grundlage der bis zum 31. Oktober 2018 durch die Schulträger beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport beantragten Zuwendungen ergibt sich ein Kostensatz pro Schülerin und Schüler in Höhe von insgesamt 69,45 Euro für das Haushaltsjahr 2019. 4. Ist der Schulträger berechtigt, die ihm zugewiesenen Mittel aus dem Schulsozialfonds nach anderen Kriterien als der Anzahl der unterstützungsbedürftigen Schüler gemäß Ziff. 4 Abs. 4 RL Sofo auf die Schulen zu verteilen? 5. Inwieweit ist der Schulträger berechtigt, die ihm von einer Schule mitgeteilte Anzahl von Schülern, die von der Lernmittelverordnung befreit sind, ohne jede Begründung zu kürzen? 6. Inwiefern ist es mit dem Ziel „Benachteiligungen von Schülerinnen und Schülern aufgrund eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten schnell, unkompliziert und unbürokratisch zu reduzieren“ (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3793, DS 6/9324 zu Frage 1) vereinbar, wenn die von einer Schule - aufgrund der ihr konkret vorliegenden Informationen - gemeldeten Kinder gem. Ziff. 4 Abs. 4 ohne konkreten Gegennachweis ignoriert werden? Zu den Fragen 4, 5 und 6: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Grundsätzlich erfolgt die Zuteilung der Mittel aus dem Sozialfonds anhand der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die vom Eigenanteil gemäß § 12 der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV) befreit sind. Die entsprechende Anzahl von Schülerinnen und Schülern wird dem MBJS durch den Schulträger gemeldet, sodass das Ministerium unter Beachtung der insgesamt durch die Schulträger im Land Brandenburg entsprechend den Antragsunterlagen gemeldeten Zahlen eine Zuweisung für den jeweiligen Schulträger vornehmen kann. Der vom MBJS errechnete Kostensatz pro Schülerin und Schüler ist nicht zwingend ausschlaggebend für die tatsächliche Inanspruchnahme der Mittel einer Schülerin bzw. eines Schülers, sondern ist lediglich ein rechnerisches Hilfsmittel. Der Berechnung liegen nur die Fälle gemäß Ziffer 4 Abs. 4 der Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Sozialfonds für Schülerinnen und Schüler (RL-Sozialfonds - RL Sofo) vor. Förderfähig sind jedoch auch Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte sich aktuell in einer finanziellen Notsituation befinden. Die Schulleitung muss das Vorliegen einer entsprechenden Notsituation sachgerecht dokumentieren und gegenüber dem Schulträger nachweisen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11415 - 3 - Der Schulträger verteilt die vom Land zur Verfügung gestellten Mittel auf die in seiner Zuständigkeit befindlichen Schulen. Die Entscheidung über die Verteilung der Mittel treffen die Schulträger. Diese verfügen über einen Gesamtüberblick des Mittelabflusses und steuern die richtlinienkonforme Verwendung der Mittel. Sie können über die Zahl der lernmittelbefreiten Schülerinnen und Schüler hinaus in Abstimmung mit den Schulen weitere Verteilparameter unter Berücksichtigung der konkreten Bedarfslage vor Ort heranziehen. Die Bemessung anhand der lernmittelbefreiten Schülerinnen und Schüler stellt insofern eine begründete Schätzung dar. Die konkreten Bedarfe werden erst im Laufe eines Schuljahres klar. Die haushaltswirtschaftliche Umsetzung wird zwischen Schulträger und Schulleitung geklärt. Da die konkrete schulscharfe Anzahl von Schülerinnen und Schülern, die vom Eigenanteil befreit sind, im Zuwendungsverfahren nicht im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhoben wird sowie die Möglichkeit der Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel in das folgende Haushaltsjahr möglich ist, kann eine Auskunft zum konkret angefragten Sachverhalt nur durch den Schulträger erfolgen. 7. Wie kontrolliert das MBJS, dass die den Schulträgern aus dem Schulsozialfonds zugewiesenen Mittel richtlinienkonform und „schülerbezogen“ (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage 3793 DS 6/9324 zu den Fragen 3,8 und 9) auf die Schulen verteilt werden? Zu Frage 7: Da dem Schulträger die konkrete Verteilung der Mittel auf die in seiner Zuständigkeit wirkenden Schulen obliegt und er die Möglichkeit hat, weitere Verteilparameter unter Berücksichtigung der konkreten Bedarfslage vor Ort heranzuziehen, und die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mittel in das folgende Haushaltsjahr möglich ist, erfolgt keine Prüfung hinsichtlich der Verteilung der Mittel auf die einzelnen Schulen. Durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erfolgt lediglich die zahlenmäßige Prüfung der Verwendungsnachweise der Schulträger. Stichprobenweise erfolgen vertiefende Prüfungen der Mittelverwendung im Hinblick auf die Förderfähigkeit einzelner Sachverhalte .