Landtag Brandenburg Drucksache 6/11418 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.05.2019 / Ausgegeben: 20.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4530 der Abgeordneten Dr. Andreas Bernig (Fraktion DIE LINKE), Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) und Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11195 Behebung von Waldbrandschäden und Kampfmittelbeseitigung in der Gemarkung Treuenbrietzen (Frohnsdorf) Namens der Landesregierung beantwortet der der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Nach den verheerenden Waldbränden 2018 im Umland der Stadt Treuenbrietzen geht es jetzt um die Behebung der Schäden. Voraussetzung für eine Aufforstung ist die Freigabe der Fläche als munitionsfrei. Dafür wird durch das Land lediglich die Entsorgung der gefundenen Munition übernommen. Die Munitionssuche selbst soll durch die Stadt finanziert werden. Die Stadt Treuenbrietzen steht in der Haushaltssicherung und kann aus diesem Grund die finanziellen Mittel nicht aufbringen. Deshalb hat die Stadt am 29.08.2018 einen Antrag an den Zentraldienst der Polizei (Kampfmittelbeseitigungsdienst ) zur Beräumung, Kampfmittelfreistellung, Entmunitionierung von ca. 137 ha belasteter Waldflächen in der Gemarkung Treuenbrietzen gestellt. Eine Beantwortung dieses Antrages erfolgte bisher noch nicht. Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung der Antrag der Stadt Treuenbrietzen bekannt und wenn ja, in welcher finanziellen Höhe kann dem Antrag zur Munitionsberäumung vom 29.08.2019 entsprochen werden? zu Frage 1: Der Antrag der Stadt Treuenbrietzen vom 29.08.2018 ist bekannt. Es wird geprüft , inwieweit eine Kampfmittelbeseitigung auf Kosten des Landes durchgeführt werden kann. 2. Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten für die Beräumung der ca. 137 ha betroffener Waldfläche? zu Frage 2: Die tatsächlichen Kosten können gegenwärtig nicht beziffert werden. Die Ermittlung der Belastung der Flächen durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst ist noch nicht abgeschlossen. 3. In welcher Höhe können der Stadt finanzielle Mittel zur Aufforstung auf Waldbrandflächen zur Verfügung gestellt werden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11418 - 2 - zu Frage 3: Die Stadt kann Förderanträge für Maßnahmen zur Aufforstung von Waldbrandflächen im Rahmen der EU-MLUL-Forst-Richtlinie stellen. Hier stehen für den Maßnahmenbereich I (Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft) und den Maßnahmenbereich III (Vorbeugung von Waldschäden) bis Ende der Förderperiode 2020 ausreichend öffentliche Mittel bereit. Über die Verwaltungsvorschrift zu § 8 Nr. 4.2 LWaldG ist eine Förderung zur Wiederaufforstung möglich, wenn es sehr schwache Standorte betriff und auf Grund der Standortsgüte die Baumart Kiefer mit einem Anteil von mehr als 70 Prozent zu verwenden ist. Können die zuvor genannten zwei Förderquellen nicht angewandt werden besteht eine dritte Fördermöglichkeit in der Beantragung von Zuschüssen zu den Verjüngungskosten bei Waldbrandschäden gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 21 LWaldG. 4. Welche Kosten übernimmt der Bund für die Kampfmittelberäumung? zu Frage 4: Werden die Länder im Rahmen der Beseitigung von Kampfmitteln auf bundeseigenen Grundstücken tätig, trägt der Bund die Kosten, unabhängig davon, ob ehemals reichseigene oder alliierte Kampfmittel gefunden werden. Nach der geltenden Staatspraxis erstattet der Bund den Ländern zudem Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf nicht bundeseigenen Grundstücken, soweit es sich bei den Funden um ehemals reichseigene Kampfmittel handelt. Im Rahmen der „Richtlinie über die einmalige finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel (Weltkriegsmunition) auf nicht bundeseigenen Liegenschaften vom 16. November 2016, geändert am 13. März 2019“ erstattet der Bund auch Teilkosten an die Länder für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel sowie von Weltkriegsmunition ungeklärter oder gemischter Herkunft auf nicht bundeseigenen Liegenschaften. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen WGT-Flächen. 5. Welche sonstigen Möglichkeiten hat eine Kommune, die sich in der Haushaltssicherung befindet, eine erforderliche Munitionsberäumung zu finanzieren? zu Frage 5: Die Stadt Treuenbrietzen als Eigentümer der Flächen (und Zustandsstörer) muss einen gefahrdrohenden Zustand auf eigene Kosten beseitigen und zur Erfüllung von Pflichtaufgaben entsprechende Vorsorge treffen. Sie hat gemäß § 76 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) durch eine angemessene Liquiditätsplanung jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlung kann die Gemeinde Kassenkredite gemäß § 76 Abs. 2 BbgKVerf aufnehmen.