Landtag Brandenburg Drucksache 6/11419 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.05.2019 / Ausgegeben: 20.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4536 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11212 Gestaltungsmöglichkeiten im Freiraumverbund Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 34 der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu Flächenverbrauch und -nutzung in Brandenburg heißt es auf Seite 34: „Der Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) lenkt die Entwicklung von Siedlungsflächen auf räumlich geeignete Schwerpunkte (Konzentration/Bündelung) und ermöglicht so Wachstum an raumverträglichen Standorten (Gestaltungsraum Siedlung, Zentrale Orte im Weiteren Metropolenraum). Mit diesem Steuerungsansatz wird eine enge Verknüpfung mit übergemeindlichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge und einer guten Verkehrsanbindung angestrebt. Zugleich wird die Entwicklung außerhalb dieser Schwerpunkträume durch eine quantitative Begrenzung neuer Wohnsiedlungsflächen auf die Eigenentwicklung beschränkt. Die Landesplanung legt den Vorrang der Innenentwicklung fest und trifft Regelungen zur Vermeidung von Zersiedelung und Zerschneidung von Freiraum. Auf ca. 1/3 der Landesfläche wird ein Freiraumverbund festgelegt, in dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (z.B. neue Baugebiete) in der Regel ausgeschlossen sind.“. In der aktuellen Debatte um den Landesentwicklungsplan wird angeführt, der Freiraumverbund sei zu restriktiv. Tatsächlich sieht der Landesentwicklungsplan jedoch klare Ausnahmeregelungen vor. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines aufwändigeren Zielabweichungsverfahrens , wenn Planungen und Maßnahmen im Widerspruch zu den landesplanerischen Festlegungen stehen. 1. In wie vielen Fällen war die beabsichtigte Bauleitplanung und Flächennutzungsplanung mit den raumordnerischen Zielvorgaben zum Freiraumverbund nicht vereinbar und warum? Bitte mit konkretem Fall auflisten. zu Frage 1: Im Rahmen von landesplanerischen Stellungnahmen zur Aufstellung von Bauleitplänen oder sonstigen Planungen und Maßnahmen erfolgt keine statistische Erhebung von Fällen, in denen die jeweilige Planung im Widerspruch zum festgelegten Freiraumverbund gemäß Ziel 5.2 (Z) des LEP B-B stand oder die Planung im Rahmen der Ausnahmeregelung nach 5.2 (Z) des LEP B-B befürwortet werden konnte. Insoweit ist die Angabe von Fallzahlen und die Listung konkreter Fälle für den Geltungszeitraum des LEP B-B nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11419 - 2 - 2. Wie viele Zielabweichungsverfahren wurden von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung seit in Kraft treten des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg (LEP B-B) für den Freiraumverbund durchgeführt? Bitte nach Landkreisen und Gemeinden / Ämtern und konkretem Fall auflisten. 3. In wie vielen Fällen davon wurde die Zielabweichung zugelassen? Und in wie vielen Fällen wurde es nicht zugelassen? Bitte mit konkretem Beispiel auflisten und begründen . zu Fragen 2 und 3: Abweichungen von Ziel 5.2 LEP B-B bzw. Ziel 3.1.1 des Regionalplans Havelland-Fläming 2020 wurden während der Laufzeit des LEP B-B nicht beantragt. Daher wurden in diesem Zeitraum auch keine Zielabweichungsverfahren für Planungen durchgeführt, die im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung zum Freiraumschutz stehen . 4. Absatz 2 des Z 6.2 Freiraumverbund im neuen Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg führt Ausnahmesituationen auf, in denen die Inanspruchnahme des Freiraumverbunds möglich sind. Welche konkreten Fälle gab es unter dem letzten Landesentwicklungsplan (bitte schildern)? Welche weiteren konkreten Vorhaben , Maßnahmen und Planungen könnten dies sein (bitte Beispiele auflisten)? zu Frage 4: Während des Geltungszeitraums des LEP B-B wurden 10 Fälle untersucht, die unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung in Ziel 5.2 (Z) des LEP B-B eine Vereinbarkeit der Planung mit diesem Ziel der Raumordnung festgestellt haben. Diese sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Planung abgeschlossen Landkreis(e) Ortsumgehungen von Eberswalde bis Bad Freienwalde im Zuge der B 167 und B 158 14.10.2009 BAR, MOL Neubau der 110-kV-Freileitung von Schönewalde nach Rietz 31.03.2010 TF, EE, Sachsen -Anhalt B 190n Ortsumgehung Breddin, Ortsumgehung Stüdenitz und Netzergänzung Zernitz – B 102 06.07.2010 OPR Neubau 110-kV-Freileitung Neuenhagen – Abzweig Letschin 31.08.2010 MOL, BAR B 246, B 112 – Bundesgrenze mit GÜ Eisenhüttenstadt / N, neue deutschpolnische Straßenverbindung im Raum Frankfurt(Oder) – Eisenhüttenstadt 30.12.2010 LOS, Polen Ortsumgehungen B 101 Elsterwerda, B 169 Plessa und B 169 Elsterwerda 30.03.2011 EE 110-kV-Freileitung von Schönewalde nach Baruth 21.04.2011 TF, EE 380-kV-Freileitung Neuenhagen – Wustermark – Hennigsdorf (380-kV-Nordring Berlin) 30.08.2011 HVL, OHV, BAR, MOL 380-kV-Freileitung Verstärkung Netzanschluss Umspannwerk Eisenhüttenstadt 03.03.2015 LOS Landtag Brandenburg Drucksache 6/11419 - 3 - Planung abgeschlossen Landkreis(e) Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg 07.12.2017 UM, BAR, MOL, LOS, TF, LDS, LOS, EE 5. Die Begründung zum Kapitel 6, Freiraumentwicklung des LEP HR, führt aus, dass der Freiraumverbund multifunktional angelegt ist. Er bildet eine gleichwertige Kulisse, bei der nicht unterschieden werden kann, welche Freiraumfunktionen verschiedenen Teilflächen zugesprochen werden. Folglich ist es schwer zu beurteilen, welche Schutzgüter konkret von potenziellen Planungen oder Maßnahmen beeinträchtigt werden. Wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, weitere monofunktionale Ausweisungen von Freiraumfunktionen, die über den Bereich Landwirtschaft hinausgehen auf Ebene der Regionalplanung zu ermöglichen? Ließen sich damit reale Raumnutzungskonflikte auflösen und damit auch eine gewisse Flexibilisierung des Freiraumverbundes erreichen? Bitte begründen. zu Frage 5: Der LEP-HR-Entwurf sieht mit dem Freiraumverbund die großräumige Ordnung von Raumnutzungen und die Lösung von Nutzungskonflikten vor, soweit dies auf landesplanerischer Ebene angemessen und erforderlich ist. Zur Erreichung dieses Regelungsziels ist der Freiraumverbund multifunktional angelegt und als letztabgewogenes Raumordnungsgebiet zielförmig instrumentiert. Inwieweit aufgrund regionaler Erfordernisse ein ergänzender regionalplanerischer Regelungsbedarf zur Lösung von Raumordnungskonflikten zwischen divergierenden Freiraumnutzungen besteht, kann nur auf Ebene der Regionalplanung beurteilt werden. Nur außerhalb des Freiraumverbundes sind grundsätzlich regionalplanerische Festlegungen für einzelne Nutzungsarten möglich. Innerhalb des Freiraumverbundes sind Festlegungen nur möglich, soweit sie nicht im Konflikt mit der landesplanerischen Regelung im LEP HR-Entwurf stehen. Eine „Flexibilisierung“ der Bindungswirkung des Freiraumverbundes hinsichtlich der erfragten Möglichkeiten zur baulichen Inanspruchnahme ist hiermit aber nicht verbunden.