Datum des Eingangs: 15.04.2015 / Ausgegeben: 20.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1142 Antwort der Landesregierungauf die Kleine Anfrage 433 der Abgeordneten Roswitha Schier der CDU-Fraktion Drucksache 6/933 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 297 - Gesundheitsämter Wortlaut der Kleinen Anfrage 433 vom 23.03.2015: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 297 führt die Landesregierung aus, dass das Land ab dem 1.7.2015 dem die Erstuntersuchung durchführenden Landkreis pro Untersuchung 138 Euro pauschal erstattet. Weiterhin heißt es, dass der Landesregierung nicht bekannt ist, welche Krankheitsbilder bislang am häufigsten festgestellt wurden, obwohl derzeit nur der Landkreis Oder-Spree für die Erstuntersuchung verantwortlich ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erfolgt die weitere Finanzierung der medizinischen Versorgung beim Ver- dacht oder bei einer bei der Erstuntersuchung festgestellten schweren Erkrankung ? 2. Weshalb wird bei der Erstuntersuchung nicht erfasst, welche Krankheitsbilder hauptsächlich vorliegen? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Land erstattet für Gesundheitsuntersuchungen bereits derzeit pauschal pro Untersuchung 138 Euro nach § 2 der Zuständigkeitsverordnung nach dem Asylverfahrensgesetz für Gesundheitsuntersuchungen (ZVAsylVfG). Ab dem 01.07.2015 wird die Zuständigkeit zur Durchführung von Erstuntersuchungen nach § 62 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) neu geregelt. Frage 1: Wie erfolgt die weitere Finanzierung der medizinischen Versorgung beim Verdacht oder bei einer bei der Erstuntersuchung festgestellten schweren Erkrankung ? zu Frage 1: Die Zentrale Ausländerbehörde ist gemäß § 1 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz zuständig für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) - mithin auch für im Sinne von § 4 AsylbLG erforderliche medizinische Behandlungen von Bewohnern der Aufnahmeeinrichtung – unabhängig davon, ob die Erkrankungen im Rahmen der Erstuntersuchung oder später festgestellt werden. Frage 2: Weshalb wird bei der Erstuntersuchung nicht erfasst, welche Krankheitsbilder hauptsächlich vorliegen? zu Frage 2: Die Erstuntersuchung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG erfolgt zum Ausschluss von übertragbaren Krankheiten. Eine Erfassung der bei der Untersuchung festgestellten Krankheitsbilder ist weder nach dem Asylverfahrensgesetz noch nach dem Infektionsschutzgesetz gesetzlich vorgesehen.