Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.05.2019 / Ausgegeben: 20.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4502 der Abgeordneten Isabelle Vandre (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11050 Lehrdeputat Akademischer Mitarbeiter_innen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Ende Januar diesen Jahres beschloss der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam mehrere geplante Stellen mit einem Lehrdeputat von 18 Semesterwochenstunden (SWS) nicht zu besetzen. Damit protestierten die Mitglieder des Fakultätsrates gegen die Lehrdeputatserhöhung und begründeten dies mit einer zu erwartenden drastischen Qualitätsverschlechterung der Lehre. Zur Untersetzung ihrer Kritik haben sie inzwischen eine Aufschlüsselung des mit der Lehrverpflichtungserhöhung einhergehenden zeitlichen Arbeitsaufwandes veröffentlicht1. Unter Berücksichtigung aller mit der Durchführung einer Lehrveranstaltung verbundenen Aufgaben (Betreuung von Arbeiten, Konzeption , Durchführung und Nachbereitung von Seminaren, Betreuung von Studierenden etc.) errechnen die Fakultätsangehörigen bei 18 SWS einen Zeitaufwand von insgesamt 2730 Stunden pro Jahr, wobei Mitarbeiter_innen mit Dauerstellen nach Schätzung der Universitätsleitung eine Jahresarbeitszeit von ca. 1750 Stunden haben. Ich frage die Landesregierung. 1. Nach welchen Vorgaben erfolgt die Vergabe von wie vielen SWS an Akademische Mitarbeiterinnen an den Hochschulen Brandenburgs? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschulen ) Zu Frage 1: UNIP: Gesetzliche Grundlage Lehrverpflichtungsverordnung (LehrVV) vom 06.09.2002, zuletzt geändert am 13.01.2017: § 7 Abs. (1) Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 24 LVS Senatsbeschluss vom 21.10.2015, aktualisiert 24.02.2016 o zur Differenzierung des Regellehrdeputates für akademische Beschäftigte 1 Historisches Institut et al.: „Stellungnahme zur Erhöhung des Deputats auf 18 LVS auf Dauerstellen in der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam“ (05.03.2019), unter: https://www.unipotsdam .de/fileadmin01/projects/iaa/docs/Stellungnahme_zu_18_LVS_Institute_5-03-19.pdf (aufgerufen am 14.03.2019) Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 2 - o Formular und Merkblatt zur Festlegung der Lehrverpflichtung (aktualisiert mit Stand 07.12.2017) o Beispiele für Tätigkeitsdarstellungen für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erläuterungen für die Gruppen 1 -5 (Stand 19.05.2016) Zusammenhang SWS (KapV) und LVS (LehrVV): Unterrichtsstunde in SWS (Semesterwochenstunde ) wird mit dem Anrechnungsfaktor (f) je Lehrveranstaltungsart auf das Lehrdeputat in Lehrveranstaltungsstunde (LVS) angerechnet (Bsp. Vorlesung, Übung, Seminar f = 1, d. h. SWS = LVS; Praktikum f = 0,5, d. h. SWS x 0,5 = LVS) BTUCS: Die Festsetzung der Lehrverpflichtung bei akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt nach Maßgabe des § 50 BbgHG i.V.m. der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV). Demnach setzt grundsätzlich die Dekanin bzw. der Dekan den Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung unter Beachtung der entsprechenden Regelungen der LehrVV fest. Im Falle der akademischen Mitarbeiter mit formalem Qualifikationsziel (Promotion , Habilitation) orientieren sich die Dekane bei ihrer Entscheidung in der Regel an einem Förderinstrument für den wissenschaftlichen Nachwuchs, welches in einer Möglichkeit zur 50%igen Reduktion der regelmäßigen Lehrverpflichtung ab dem Zeitpunkt der Zulassung zur Promotion bzw. dem Beginn der Habilitation besteht. EUV: Die EUV richtet sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Brandenburg und hat eine entsprechende Richtlinie erlassen. Unbefristete akademische Mitarbeiter_innen (wissenschaftliche Mitarbeiter_innen) erhalten eine Lehrverpflichtung von 8 LVS bei Vollzeitbeschäftigung . Bei Teilzeit wird die Lehre entsprechend anteilig des prozentualen Beschäftigungsumfangs vertraglich vereinbart. Befristete akademische Mitarbeiter_innen in Vollzeit erhalten idR eine Lehrverpflichtung von 4 LVS. Zeit für die eigene Qualifizierung wird per Dienstvereinbarung und entsprechender Tätigkeitsdarstellung mit mindestens 40 % der Arbeitszeit festgelegt. Akademische Mitarbeiter_innen mit einer Beschäftigung in Drittmittel- und Forschungsprojekten können unter Berücksichtigung der wahrzunehmenden Aufgaben entsprechend den Anforderungen des Drittmittelgebers eine Reduzierung bzw Befreiung der Lehrverpflichtung erhalten. FBKW: Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 LehrVV, nach der akademische Mitarbeiter/innen eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS haben. Die Filmuniversität orientiert sich weiter an der gestaffelten Verteilung der Vergabe der SWS an akademische Mitarbeiter/innen gem. den alten gesetzlichen Regelungen der LehrVV, da sich diese für die Filmuniversität bewährt haben, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der akademischen Mitarbeiter/innen, die eigene Qualifizierung zu gewährleisten: o künstlerische Mitarbeiter/innen in befr. Arbeitsverhältnissen bis 12 LVS o künstlerische Mitarbeiter/Innen in unbefr. Arbeitsverhältnissen bis 18 LVS o wiss. Mitarbeiter/innen in befr. Arbeitsverhältnissen bis 4 LVS o wiss. - künstl. Mitarbeiter/innen in befr. Arbeitsverhältnissen 6 LVS o Lehrkräfte für besondere Aufgaben 24 LVS Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 3 - Die Arbeitsaufgaben der akademischen Mitarbeiter/innen gliedern sich in 1/3 individuelle Qualifizierung und 2/3 wissenschaftliche und künstlerische Dienstleistungen, insbesondere Lehre und Weiterbildung. THWi: Die TH Wildau richtet sich nach den Vorgaben der LehrVV, insbesondere § 7 Abs. 1. Die Lehrverpflichtung kann daher bis zu 24 SWS pro Semester betragen. Neben den Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind im Lehrbetrieb die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eine tragende Säule. Für diese ist in der LehrVV ein Regeldeputat von 18 SWS festgelegt. THB: An der Technischen Hochschule Brandenburg (THB) können Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Übernahme von selbstverantworteten Lehrveranstaltungen, Praktikanten - und Diplomandenbetreuung einschließlich der damit verbundenen Prüfungsberechtigung beantragen. Der Umfang der Lehrverpflichtung soll 6 SWS nicht überschreiten. Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einer Qualifizierung befinden, übernehmen nicht mehr als 3 SWS Lehre. Die Beantragung erfolgt von den Beschäftigten über den Dekan an den Präsidenten. Diese Regelung basiert auf einer Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Akademischen Mitarbeiterinnen und dem Präsidenten aus dem Jahr 2001. FHP: Im Einzelnen ist die Lehrverpflichtung der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Arbeitsverträgen bzw. Tätigkeitsdarstellungen geregelt und richtet sich nach den Aufgaben im betreffenden Fachbereich und dem Arbeitszeitumfang. Personen, die beispielsweise auch die Lehrplanung bearbeiten, Betreuungsleistungen erbringen, in der Forschung aktiv sind oder eigene Qualifikationsarbeiten bearbeiten, haben eine deutlich geringere Lehrverpflichtung. HNEE: Die „Richtlinie zur Festlegung der Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter*innen der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde“ vom 26.07.2017 wird angewandt. Unter Punkt 1 findet sich dabei folgende Regelung: „Drittmittelbeschäftigte in Forschungsprojekten haben ein Lehrdeputat in Höhe von 0 LVS. Für alle anderen akademischen Mitarbeiter*innen legt die bzw. der Dekan*in in Abstimmung mit der bzw. dem Präsident*in bei Ausschreibung die jeweiligen prozentualen Anteile der Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Service fest. Abhängig hiervon wird die bzw. der Beschäftigte einer der folgenden Gruppen zugeordnet und das Lehrdeputat festgelegt: Beschäftigte*r LVS Standardwert 1. mit Qualifizierungsmöglichkeit (Promotion, Habilitation ) 4 2. mit Schwerpunkt Forschung 6 3. mit Aufgaben in Lehre und Forschung 12 4. mit Aufgabe in Lehre und Service (Leitung / Organisation ) 16 5. mit Schwerpunkt Lehre 18 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 4 - 6. mit ausschließlichen Tätigkeiten in der Lehre (LfbA) 24 2. Wie viele Akademische Mitarbeiter_innen geben pro Semester bis zu 10 SWS, 11 - 16 SWS, 17 - 20 SWS oder mehr? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschulen und Fachbereichen ) Zu Frage 2: UNIP: Beantwortung auf der Grundlage des internen Stellenplans für kapazitätswirksames wiss. Personal für die Kapazitätsberechnung 2019/20 gegliedert nach Lehreinheiten, Personalkategorien und Lehrdeputaten (vom Präsidium am 27.03.2019 beschlossen). Von den 615,75 Stellen für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind: o 489,05 Stellen besetzt mit akMi mit einem Lehrdeputat 2-10 LVS (79%) o 82,28 Stellen besetzt mit akMi mit einem Lehrdeputat 11-16 LVS (14%) o 39,42 Stellen besetzt mit akMi mit einem Lehrdeputat 18-24 LVS (6%) BTUCS: Umfang SWS Fak ultät 1 Fak ultät 2 Fak ultät 3 Fak ultät 4 Fak ultät 5 Fak ultät 6 Universitäts - verwaltung Zentrale Einrich - tung Gesamter gebnis Bis 10 SWS 62 36 68 25 39 62 1 12 305 10,5 bis 16 SWS 4 3 3 4 1 3 - 3 21 17-20 SWS 2 - 3 1 2 - - 2 10 Über 20 SWS 1 - 2 6 4 2 - 8 23 Gesamter gebnis 69 39 76 36 46 67 1 25 359* * 2 Mehrfachnennungen EUV: Da die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz ebenfalls zu den akademischen Mitarbeiter_innen zählen, werden diese hier ebenfalls aufgeführt. Umfang SWS WiMis Vollzeit LfbA Teilzeit LfbA Bis zu 10 SWS 144 - 4 11-16 SWS - 10 5 17-20 SWS - 4 - >20 SWS - - - Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 5 - FBKW: Studiengang akademische Mitarbeiter /innen bis zu 10 SWS 11-16 SWS 17-20 SWS oder mehr bis 24 (studiengangsübergreifend) Zuordnung Dekan Fakultät I akademische MA. 1 Regie akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 Drehbuch/ Dramaturgie akademische MA. 1 akademische MA. 1 Produktion akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 Schauspiel akademische MA. 1 akademische MA. 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 Digitale Medienkultur BA akademische MA. 1 Medienwissenschaft MA akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 Summe Fakultät I 15 1 0 1 (studiengangsübergreifend) Zuordnung Dekan Fakultät II 0 Cinematography akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. N.N. Montage akademische MA. 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 Sound akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 Lehrkraft für besondere Aufgaben 1 Filmmusik akademische MA. 1 Animation akademische MA. 1 akademische MA. 1 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 6 - akademische MA. 1 akademische MA. N.N C-Tech akademische MA. 1 Szenografie akademische MA. 1 akademische MA. 1 akademische MA. 1 Summe Fakultät II 13 2 0 3 Fakultäten insgesamt 28 3 0 4 THWi: Umfang SWS Anzahl der akadem. MA Bis 10 SWS 4 11-16 SWS 11 17-20 SWS 6 Mehr als 20 SWS 14 THB: - Fachbereich Informatik und Medien: o 4-5 Akademische Mitarbeiter_innen (je nach Semester) geben pro Semester 1- 10 SWS. - Fachbereich Technik: o 2 Akademische Mitarbeiter_innen geben pro Semester 1-10 SWS. o 6 Lehrkräfte für besondere Aufgaben: zwei bis zu 10 SWS, zwei 17 - 20 SWS und zwei mehr als 20 SWS, auf Basis von 24 SWS für eine volle Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben. - Fachbereich Wirtschaft: o 1-2 Akademische Mitarbeiter_innen (je nach Semester) geben pro Semester 1-10 SWS. FHP: Frage 2 kann man so nicht beantworten, da etliche wissenschaftliche MA keine vollen Stellen innehaben. Die durchschnittliche Lehrleistung pro VZÄ Akademischem Mitarbeiter*in in den Fachbereichen der FHP beträgt rund 10 SWS, siehe dazu auch die Kapazitätsberichte . Die Spanne reicht von 2 SWS bis 24 SWS. HNEE: Umfang SWS Anzahl der akadem. MA Bis zu 10 SWS 11 11-16 SWS 7 17-20 SWS 1 Mehr als 20 SWS 5 3. Wie viel Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen planen die Hochschulen pro SWS ein? Wie wird dabei den variierenden zeitlichen Bedarfen Rechnung getragen? (Bitte aufschlüsseln nach Hochschulen) Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 7 - Zu Frage 3: UNIP Beispiele für Tätigkeitsdarstellungen für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gruppen 1-5 Gruppe 1: 4 LVS; 20% Forschung; 20% Lehre; 50% Promotion/Habilitation; 10% sonstige DA Gruppe 2: 4 - 6 LVS; 60% Forschung; 30% Lehrtätigkeit; 10% sonstige Dienstaufgaben (DA) Gruppe 3: 8 - 11 LVS; > 50% Forschung; < 50% Lehrtätigkeit Gruppe 4: 12 - 18 LVS; 80% Lehrtätigkeit; 10% Forschung; 10% sonstige Dienstaufgaben Gruppe 5: 20 - 24 LVS; 95 % Lehrtätigkeit; 5% sonstige Dienstaufgaben Anteil der Lehrtätigkeit schließt Vor- und Nachbereitung, Durchführung der Lehrveranstaltung und Prüfungstätigkeit ein. BTUCS: Eine normierte Festlegung besteht an der BTUCS nicht. Die Zeit der Vor- und Nachbereitung ist nicht zuletzt von der formalen Art der Lehrveranstaltung (Vorlesung, Seminar, Übung, Stehgreif etc.) aber auch dessen inhaltlicher Ausgestaltung und didaktischer Methodik abhängig. Hierbei bestimmen auch die Gruppengrößen die Aufwände, z. B. für die Betreuung und Kommunikation mit den Studierenden. Gleiches gilt für die Prüfungsaufwände , die in Abhängigkeit von der jeweils genutzten Prüfungsform (klassischer Leistungsnachweis zum Ende der Veranstaltung, kumulative Bewertung von Teilleistungen, ePrüfung etc.) deutlich variieren. In Kombination aller genannten Faktoren und unter Berücksichtigung wäre eine normierende Berechnungsvorgabe offenbar nicht zielführend. EUV: Pro SWS wird eine Dreiviertelstunde Vor- und Nachbereitung eingeplant. Sowohl die Hochschulleitung/Verwaltung als auch die Fakultäten und Einrichtungen achten auf die Einhaltung von Mindeststandards bei der Festlegung der zeitlichen Anteile der eigenen Qualifikation, der Forschung und der Lehre inklusive Vor- und Nachbereitung in den Tätigkeitsbeschreibungen der akademischen Mitarbeiter_innen. Bei Teilzeitstellen wird die Lehrverpflichtung entsprechend prozentual gekürzt. FBKW: In der Regel werden die akademischen Mitarbeiter/innen im Umfang von 2/3 Stellen beschäftigt . Nach Abzug der Lehre und Qualifikation bleiben durchschnittlich bis 10 Std. für flexiblen Einsatz zur Verfügung. Diese werden durch neue akademische Mitarbeiter/innen erfahrungsgemäß stärker in die Vor- und Nachbereitung investiert und verschieben sich dann im Laufe der Dienstzeit stärker in Richtung Gremienarbeit, Fortentwicklung des Studienprogramms , Mitwirkung an Forschungsprojekten etc. THWi: Eine systematische Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeit von Lehrveranstaltungen erfolgt nicht, allerdings ist es unstrittig, dass diese benötigt wird und zur Gesamtarbeitszeit beiträgt. Wie hoch dieser Beitrag ist, ist allerdings pauschal schwer einzuschätzen und hängt von vielen Faktoren ab wie z.B. ob die Lehrveranstaltung zum ersten Mal gehalten wird, ob die Inhalte sich extrem schnell ändern (z.B. IT-Themen), wie groß die Seminargruppe und somit der Betreuungsaufwand /Korrekturaufwand ist. Es werden mindestens zwei SWS pro SWS Lehre dafür angesetzt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11420 - 8 - THB: Je nach Veranstaltungscharakter, Art der Veranstaltung und Anzahl der Wiederholungen der Veranstaltungen werden für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen pro SWS 45 Minuten bis 3 Stunden wöchentlich geplant. FHP Die jeweils notwendige Vor- und Nachbereitung sowie für alle Arbeiten rund um die Kontrolle der Leistungen ist pauschal schwierig zu bemessen und erfolgt derzeit im Einzelfall. HNEE: Die Festlegung der Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen erfolgt einzelfallbezogen. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam? Zu Frage 4: Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben nach der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Brandenburg (LehrVV) vom 13.01.2017 eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Zur Ausdifferenzierung der Lehrdeputate akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Senat der Universität Potsdam mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 fünf Gruppen identifiziert, denen abhängig von Status, Stelle und Aufgabenschwerpunkt unterschiedliche Lehrverpflichtungen zugeordnet werden. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben mit Schwerpunkt in der Lehre wahrnehmen (Gruppe 4) beträgt die Bandbreite der Lehrverpflichtung 12 bis 18 LVS, wobei 18 LVS der Standardwert darstellt. Soll in dem gesetzten Rahmen eine vom Standardwert abweichende Lehrverpflichtung festgelegt werden, so ist dies zu begründen. Die Beschäftigten dieser Kategorie sind unbefristet eingestellt und streben nicht nach eigener wissenschaftlicher Qualifizierung. Im Rahmen des Ausbaus der lehramtsbezogenen Ausbildung werden zusätzliche Stellen dieser Gruppe, also mit Schwerpunkt Lehre und einem Lehrdeputat von 18 LVS, eingerichtet . Diese zusätzlichen Stellen werden öffentlich ausgeschrieben, unbefristet besetzt und nach TV-L E 13 vergütet. Damit sollen Lehrkräfte gewonnen werden, die gerne unterrichten und ein starkes Interesse an einer Tätigkeit haben, bei der die Lehre und die Betreuung von Studierenden im Vordergrund steht. Dementsprechend müssen sie über die erforderlichen didaktischen Fähigkeiten verfügen. Diese akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich bewusst für die Lehrtätigkeit entschieden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese neuen Stellen in die geltenden sog. Dauerstellenkonzepte, die in den letzten Jahren mit den Fakultäten vereinbart wurden, zusätzlich aufgenommen werden. Hierin wurde festgelegt, wie viele unbefristete Stellen für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeder Fakultät zur Verfügung stehen und welche Aufgaben für jede Stelle vorgesehen sind. Auf-gabenabhängig variieren die Lehrdeputate für solche unbefristeten Stellen zwischen 4 und 24 LVS. Die Sorge um die Qualität der akademischen Lehre durch eine zu hohe Lehrbelastung wird vor diesem Hintergrund nicht geteilt.