Landtag Brandenburg Drucksache 6/11421 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.05.2019 / Ausgegeben: 20.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4520 des Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11168 Schulschwänzen an Brandenburger Schulen: Daten und Bewertung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Mit dem Rundschreiben 17/18 vom 3. Dezember 2018 hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine Handlungsanleitung zur Durchsetzung der Schulpflicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule herausgegeben. Das Rundschreiben unterscheidet verschiedene Ausprägungsgrade unentschuldigten Fernbleibens, die zu erfassen die Schulen verpflichtet werden. Darüber hinaus stellt das Rundschreiben verschiedene präventive und reaktive Maßnahmen der Schulen und der Schulämter dar. Die Bildungsministerin antwortete mir am 30. Januar auf meine Mündliche Anfrage 1527 „Schulschwänzen an Brandenburger Schulen“, dass sie bis zum März 2019 mit konkreten Daten zu unentschuldigtem Fernbleiben einerseits und den eingeleiteten Maßnahmen andererseits rechne. Frage 1: Das Rundschreiben unterscheidet gelegentliches Schulschwänzen (unentschuldigtes Fernbleiben an weniger als zwei Tagen innerhalb von drei Monaten), Schulverdrossenheit (mehr als zwei Tage innerhalb von drei Monaten), Schulverweigerung (mehr als fünf Tage innerhalb von drei Monaten), Regelschwänzen (bis zu 20 Tage innerhalb von drei Monaten) sowie Intensivschwänzen (mehr als 20 Tage innerhalb von drei Monaten). Wie viele Fälle wurden entsprechend dieser Unterscheidung in welchem Zeitraum erfasst? Zu Frage 1: Das unentschuldigte Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern, die der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 36 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen , wird seit dem Schuljahr 2018/2019 landesweit erfasst und soll zentral ausgewertet werden. Im Schuljahr 2018/2019 wurden die unentschuldigten Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern an Grundschulen, Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen und beruflichen Schulen erhoben. Die Auswertung und Plausibilisierung der erhobenen Daten für das laufende Schuljahr 2018/2019 ist noch nicht abgeschlossen. Bei der Erfassung und Auswertung der Daten ist zu berücksichtigen, dass diese Form der Erfassung für die Schulen ein neues Instrument darstellt und in der Erfassung der Daten - auch in der Abgrenzung des Ausprägungsgrades des unentschuldigten Fehlens - noch Schwierigkeiten bestehen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11421 - 2 - Aus diesem Grund kann die Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine endgültigen Aussagen darüber treffen, wie viele Fälle von gelegentlichem Schulschwänzen , von Schulverdrossenheit und von Schulverweigerung mit den Ausprägungsgraden des Regelschwänzens und des Intensivschwänzens im Schuljahr 2018/2019 aufgetreten sind. Frage 2: Wie bewertet die Landesregierung diese Daten? Zu Frage 2: Eine abschließende Bewertung der Landesregierung zum Ausmaß unentschuldigten Fernbleibens von Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 2018/2019 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verweis auf die Beantwortung der Frage 1 noch nicht möglich. Frage 3: Das Rundschreiben listet vielfältige Maßnahmen auf, die bei Schulverweigerung von der Schule „zu prüfen und gegebenenfalls zu ergreifen“ sowie unter Umständen auch vom Schulamt „zu veranlassen“ sind. Darunter fallen Maßnahmen wie Gespräche sowie Zusammenarbeit mit Schulsozialarbeiter/innen genauso wie Bußgeldverfahren, Information des Jugendamtes, Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Eltern oder sogar „unmittelbarer Zwang“. Welche Maßnahmen wurden in wie vielen Fällen in welchem Zeitraum eingeleitet? Zu Frage 3: Mit der Erfassung werden auch die von den einzelnen Schulen und den staatlichen Schulämtern eingeleiteten Maßnahmen bei Schulverweigerung landesweit erfasst. Mit Verweis auf die Beantwortung zu Frage 1 kann die Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen zu den eingeleiteten Maßnahmen im laufenden Schuljahr 2018/2019 treffen, da die Auswertung und Plausibilisierung der Daten noch nicht abgeschlossen ist. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung diese Daten? Zu Frage 4: Eine abschließende Bewertung der Landesregierung zu den von den Schulen und staatlichen Schulämtern im Schuljahr 2018/2019 eingeleiteten Maßnahmen bei auftretender Schulverweigerung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verweis auf die Beantwortung zu Frage 3 noch nicht möglich. Die bereits vorliegenden Informationen zeigen, dass die von den Schulen bislang ergriffenen Maßnahmen den gesamten Maßnahmenkatalog abbilden, der einer Schule zur Verfügung steht und sowohl präventive Maßnahmen (zum Beispiel Gespräche mit den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern/Ausbildenden), konkrete pädagogische Maßnahmen (zum Beispiel individuelle Förder- und Unterstützungsmaßnahmen ) als auch sanktionierende Erziehungs- und/oder Ordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Einleitung eines Bußgeldverfahrens) umfasst. Frage 5: Auf welche Weise werden die Schulen bei der Umsetzung des Rundschreibens unterstützt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11421 - 3 - Zu Frage 5: Bei der Umsetzung des Rundschreibens werden die Schulen von den zuständigen staatlichen Schulämtern schulaufsichtlich beraten und unterstützt. Zum einen wird die Thematik des Umgangs mit Schulpflichtverletzungen im Rahmen regulärer Dienstberatungen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern besprochen. Darüber hinaus finden in Einzelfällen Fallberatungen mit einzelnen Schulen statt. Dies schließt auch die Beratung zu schulrechtlichen Aspekten durch die Rechtsstelle des staatlichen Schulamtes mit ein. Frage 6: Inwieweit sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die im besagten Rundschreiben aufgeführten Maßnahmen zu erweitern bzw. die Schulen zusätzlich bei der Umsetzung zu unterstützen? Zu Frage 6: Seitens der Landesregierung wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit gesehen, die im Rundschreiben 17/18 vom 3. Dezember 2018 dargestellten Maßnahmen der Schulen und der staatlichen Schulämter zur Durchsetzung der Schulpflicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule zu erweitern. Am Ende des Schuljahres 2018/2019 werden die bisherigen Erfahrungen der Schulen und der staatlichen Schulämter bei der Umsetzung des Rundschreibens ausgewertet. Erst nach Vorliegen der Ergebnisse und der Diskussion mit der unteren Schulaufsicht und Schulen können Rückschlüsse für die weitere Arbeit mit dem Rundschreiben und den darin geregelten Maßnahmen getroffen werden.