Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.05.2019 / Ausgegeben: 21.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4533 der Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/11203 Umsetzung des DigitalPakts Schule in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Mit der Zustimmung zur Grundgesetzänderung durch den Bundesrat am 15. März und der zwischen Bund und Ländern beschlossenen Verwaltungsvereinbarung wird der DigitalPakt Schule nun Realität. Dabei wird der Bund fünf Milliarden Euro und die Länder weitere 500 Millionen Euro in digitale Infrastruktur und moderne Unterrichtsmittel an deutschen Schulen investieren. Das Land Brandenburg erhält im Rahmen des DigitalPakts 151 Millionen Euro vom Bund und muss knapp 17 Millionen Euro an Ko-finanzierung bereitstellen. Wie einer Pressemitteilung des MBJS vom 15. März zu entnehmen ist, wird das Land hierbei rund sechs Millionen Euro der Ko-finanzierung selbst tragen, während die verbleibenden elf Millionen Euro hauptsächlich von den kommunalen Trägern öffentlicher Schulen gestellt werden. Das MBJS kündigte an, mit den Mitteln des DigitalPakts in den nächsten fünf Jahren neue Förderpakete des medienfit-Programms auf alle Schulen auszuweiten, die Berufsschulen digital auszustatten und eine landesweite Schul-Cloud einzuführen. 1. Welche Bekanntmachungen zur Umsetzung des DigitalPakts Schule wurden seit März bereits veröffentlicht (bitte auflisten nach Titel und Datum der Veröffentlichung)? Zu Frage 1: Mit der Unterzeichnung der Kabinettvorlage zur Beschlussfassung zum Entwurf der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ in der Sitzung der Landesregierung am 30. April 2019 hat das Land Brandenburg die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit die Verwaltungsvereinbarung durch die Ministerin für Bildung , Jugend und Sport des Landes Brandenburg unterzeichnet werden kann. Nach der Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung durch den Bund und die Länder unterrichtet das Land gemäß § 5 Abs. 2 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „Digital Pakt Schule 2019 bis 2024“ die gemeinsame Steuerungsgruppe über den geplanten Inhalt der Bekanntmachungen. Anschließend veröffentlicht das Land die Bekanntmachungen (Förderrichtlinie). Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 - 2 - 2. Welche zukünftigen Bekanntmachungen zur Umsetzung des „DigitalPakts Schule“ sind derzeit für die kommenden fünf Jahre geplant (bitte auflisten nach Fördergegenstand , zuwendungsfähigen Einrichtungen, geplantem Zeitpunkt der Veröffentlichung)? Zu Frage 2: Zur Umsetzung des „DigitalPakts Schule“ ist derzeit die Veröffentlichung einer Förderrichtlinie geplant. Diese ist aktuell in der Erarbeitung. Eine Abstimmung mit weiteren fachlich betroffenen Ressorts der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden, den Verbänden der Schulen in freier Trägerschaft sowie eine Benehmensherstellung mit dem Bund sind hierbei vorzunehmen. Eine Veröffentlichung der Förderrichtlinie ist für das Land Brandenburg zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 geplant. Zudem werden zu gegebener Zeit im Rahmen einer ländergemeinsamen Bekanntmachung, die zwischen den Ländern und dem Bund einvernehmlich abzustimmen ist, die Kriterien für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen festgelegt. Im Rahmen der zu erstellenden Förderrichtlinie zur Umsetzung des „DigitalPakts Schule“ werden entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern die Schulträger von öffentlichen Schulen sowie von Ersatzschulen in freier Trägerschaft und staatlich anerkannten Pflegeschulen im Land Brandenburg antragsberechtigt sein. Bei landesweiten sowie länderübergreifenden Investitionsprojekten könnten zudem weitere Träger bzw. das jeweilige Bundesland bzw. mehrere Bundesländer antragsberechtigt sein. 3. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern legt fest, dass bei der Beantragung von Fördermitteln aus dem DigitalPakt für mobile Endgeräte angegeben werden muss, ob für die Schule bereits ein Antrag auf Breitbandzugang gestellt worden ist bzw. wie schnell die bestehende Internetverbindung ist. 1. Heißt das, dass der gestellte Antrag bzw. eine bestimmte Internetgeschwindigkeit Voraussetzung für eine Zuwendung über die Anschaffung von mobilen Endgeräten sind? 2. Welche Internetgeschwindigkeit gilt hierbei als ausreichend für eine Bewilligung des Antrags? 3. Reicht die bloße Antragstellung auf Breitbandzugang zur Mittelausschüttung oder muss der Zugang schon bestehen, damit Mittel freigegeben werden? Zu Frage 3: Gemäß § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ist an Schulen die Anschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte förderfähig, wenn die betreffende Schule „…über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 [§ 3 Abs. 1] förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist“. Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt der Beantragung mobiler Endgeräte im Sinne von Satz 1 Nummer 6 noch nicht vorhanden ist, seien die Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur Herstellung dieser Infrastruktur zu sperren. Das bedeutet, dass im Rahmen eines Antrages sowohl Mittel für die Herstellung der benötigten Infrastruktur als auch für mobile Endgeräte beantragt und bewilligt werden können, die Auszahlung der Mittel für letztere jedoch abhängig vom Umsetzungsstand der Maßnahmen zur Herstellung der Infrastruktur ist. Entsprechend Satz 1 Nummer 1 und 2 betrifft dies jedoch lediglich die digitale, kabelgebundene Vernetzung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände (Local Area Networks /LAN; strukturierte Verkabelung) sowie die drahtlose Vernetzung des Schulgebäudes (Wireless Local Area Network/WLAN; lokales Funknetz). Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 - 3 - Die Beantragung eines entsprechenden Breitbandzugangs ist jedoch gemäß der Satzung aus § 3 Abs. 1 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ kein Ausschlusskriterium zur Beantragung schulgebundener mobiler Endgeräte im Rahmen des „DigitalPakts Schule 2019 bis 2024“. Eine spezifische Vorgabe über die Geschwindigkeit der Internetverbindung ist in der Verwaltungsvereinbarung nicht enthalten. 4. Wie viele Schulen im Land Brandenburg verfügen derzeit über einen ausreichend breitbandigen Internetzugang, um Fördermittel für mobile Endgeräte aus dem Digital- Pakt zu beantragen? 1. Insgesamt? 2. Anzahl der Grundschulen? 3. Anzahl der Oberschulen? 4. Anzahl der Gesamtschulen? 5. Anzahl der Gymnasien? 6. Anzahl der Förderschulen? 7. Anzahl der Berufsschulen? Zu Frage 4: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Für wie viele Schulen im Land Brandenburg wurde einen solcher Internetzugang darüber hinaus inzwischen beantragt? 1. Insgesamt? 2. Anzahl der Grundschulen? 3. Anzahl der Oberschulen? 4. Anzahl der Gesamtschulen? 5. Anzahl der Gymnasien? 6. Anzahl der Förderschulen? 7. Anzahl der Berufsschulen? Zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 3. 6. Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom Oktober 2018 ging hervor, dass basierend auf Zahlen von März 2018 nur 132 von 725 Brandenburger Schulen über einen Internetzugang von mehr als 25 Mbit/s verfügten. Wie viele der Brandenburger Schulen verfügen Stand heute über einen Internetzugang von mindestens 25 Mbit/s? 1. Insgesamt? 2. Anzahl der Grundschulen? 3. Anzahl der Oberschulen? 4. Anzahl der Gesamtschulen? 5. Anzahl der Gymnasien? 6. Anzahl der Förderschulen? 7. Anzahl der Berufsschulen? Zu Frage 6: Die ZENSOS-Erhebung zur IT- und Medienausstattung ist noch nicht abgeschlossen , sodass noch keine Ergebnisse mitgeteilt werden können. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 - 4 - 7. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern legt fest, dass bei der Beantragung von Fördermitteln aus dem DigitalPakt für mobile Endgeräte ein technischpädagogisches Einsatzkonzept der Schule vorgelegt werden muss. Wie viele Schulen im Land Brandenburg haben ein solches Konzept bereits erarbeitet? 1. Insgesamt? 2. Anzahl der Grundschulen? 3. Anzahl der Oberschulen? 4. Anzahl der Gesamtschulen? 5. Anzahl der Gymnasien? 6. Anzahl der Förderschulen? 7. Anzahl der Berufsschulen? Zu Frage 7: Die aktuellen Zahlen zum Vorhandensein von schulischen Medienentwicklungsplänen , die technisch-pädagogische Einsatzkonzepte beinhalten, werden sich aus der oben genannten ZENSOS-Erhebung zur IT- und Medienausstattung ergeben. 8. Welche konkreten Unterstützungsangebote stehen Brandenburger Schulen bei der Erarbeitung solcher Konzepte zur Verfügung? Zu Frage 8: Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM) veröffentlicht Handreichungen zur Medienbildung und Medienentwicklungsplanung. Das für die Umsetzung des „DigitalPakts Schule 2019 bis 2024“ in Zusammenarbeit zwischen dem MBJS und LISUM in Arbeit befindliche phasenübergreifende Fortbildungskonzept sieht zudem die Durchführung bedarfsgerechter Fortbildungen zur zielgerichteten Medienentwicklungsplanung in Hinblick auf eine erfolgreiche Antragstellung im Rahmen des „Digital- Pakts Schule“ vor (Programmlinie „antragsfit“). Im Kontext der Vorbereitungen des „DigitalPakts Schule“ im Land Brandenburg sind überdies für August 2019 vier Regionalveranstaltungen geplant (je eine Veranstaltung pro staatlichem Schulamt). Im Rahmen der Veranstaltungen sollen die Schulleitungen dezidiert über das Antragsverfahren, die einzureichenden Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ und die inhaltlichen Anforderungen eines Medienentwicklungsplanes, bestehend aus einer Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung, einem technisch-pädagogischen Einsatzkonzept sowie einer bedarfsgerechten Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte, informiert werden. 9. Bezieht sich der Finanzierungsanteil des Bundes (90%) gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern auch auf die Finanzierung der Investitionen an den einzelnen Schulen, d.h. wird für jeden Antrag eine Ko-finanzierung von 10% vorausgesetzt ? 1. Wenn ja, muss die Ko-finanzierung von 10% ausschließlich vom Schulträger geleistet werden oder können dafür anderweitige Drittmittel verwendet werden? Welche Drittmittelgeber kommen ggf. in Frage, welche sind ggf. explizit ausgeschlossen ? Kann das Land als Drittmittelgeber fungieren? 2. Wenn nein, sind Bekanntmachungen des Landes denkbar, bei denen Investitionen zu 100% aus den vom Bund bereitgestellten Mitteln des DigitalPakts gefördert werden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 - 5 - Zu Frage 9: In § 8 Abs. 4 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ ist der Finanzierungsanteil des Bundes im Rahmen des „DigitalPakt Schule “ verbindlich geregelt. Der Bund beteiligt sich an Investitionen in die Ausstattung mit IT- Systemen an Schulen (Ausstattungsförderung) sowie landesweiten und länderübergreifenden Investitionsvorhaben mit einer Förderquote von maximal 90 Prozent. Die Länder einschließlich der Kommunen müssen einen investiven Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent zur Finanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Investitionen erbringen . Den investiven Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent (Kofinanzierungsanteil) übernehmen bei der Ausstattungsförderung in der Regel die kommunalen oder freien Träger. Eine Förderung von Investitionsmaßnahmen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben) mit einer Förderquote von 100 Prozent aus Bundesmitteln ist mit den Vorgaben des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ unvereinbar (vgl. § 8 Abs. 4). Die Doppelförderung einer Maßnahme aus verschiedenen Förderprogrammen ist gemäß § 10 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ darüber hinaus ausgeschlossen. Der Einsatz von EU-Mitteln zur Erbringung des vorgesehenen Eigenanteils ist ebenfalls explizit ausgeschlossen. Ob und in welcher Form eine Ergänzung von Eigenmitteln durch Drittmittel möglich sein wird, wird im Rahmen der zu erstellenden Förderrichtlinie festgelegt werden. 10. Durch welche konkreten Maßnahmen plant die Landesregierung ihrer Verpflichtung (gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum DigitalPakt Schule ) nachzukommen, auch die Teilnahme finanzschwacher Kommunen an den Fördermaßnahmen des DigitalPakts sicherzustellen? Zu Frage 10: Gemäß § 8 Abs. 4 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ hat das Land finanzschwachen Kommunen die Teilnahme zu ermöglichen . Eine Teilnahme finanzschwacher Kommunen an den Fördermaßnahmen des „DigitalPakts Schule“ wird im Land Brandenburg durch die landesseitige Übernahme des zehnprozentigen Eigenanteils sichergestellt. Nach aktueller Planung und gemäß Kabinettbeschluss vom 30.04.2019 (vgl. Antwort zu Frage 1) ist vorgesehen, für die Berücksichtigung von Kommunen als finanzschwach die nachweisliche Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts gemäß § 63 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in mindestens einem der Jahre 2016 bis 2018 als Kriterium zugrunde zu legen. Für die abschließende Festlegung ist die Benehmensherstellung mit dem Bund erforderlich. 11. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung aus den 6 Millionen Euro zu finanzieren , die sie aus dem Landeshaushalt für die Implementierung des DigitalPakts Schule bereitstellt (bitte auflisten nach geplanter Maßnahme, Haushaltstitel, vorgesehenen Mitteln, geplantem Zeitpunkt für den Beginn der Maßnahme)? Zu Frage 11: Entsprechend § 8 Abs. 4 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „Digital Pakt Schule 2019 bis 2024“ müssen die Länder einen investiven Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent zur Finanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Investitionen erbringen. Landesseitig besteht damit ein zehnprozentiger Kofinanzierungsbedarf landesweiter und länderübergreifender Projekte im Sinne von § 3 Abs. 2 sowie Abs. 3 des Entwurfs der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11429 - 6 - Ein landesweites Projekt wird die Pilotierung der Schul-Cloud im Land Brandenburg sein. Die anschließend geplante Überführung der Schul-Cloud in den Regelbetrieb wird ab 2021 anteilig als länderübergreifendes Projekt realisiert. Zum anderen besteht landesseitig für die Ausstattungsförderung bei finanzschwachen Kommunen ebenfalls ein zehnprozentiger Kofinanzierungsbedarf (vgl. Antwort zu Frage 10). 12. Inwiefern werden berufsbildende Schulen im Land Brandenburg von den Mitteln des DigitalPakts profitieren? Welche konkreten Fördermaßnahmen sind für sie geplant (bitte auflisten nach Fördergegenstand, zuwendungsfähigen Einrichtungen, geplantem Zeitpunkt der Veröffentlichung)? Zu Frage 12: Die berufsbildenden Schulen im Land Brandenburg werden im Rahmen des „DigitalPakts Schule 2019 bis 2024“ Fördermittel für Investitionen in die Ausstattung mit IT- Systemen und die Vernetzung von Schulen beantragen können. Auch die Träger der staatlich anerkannten Pflegeschulen werden im Rahmen der Förderrichtlinie Berücksichtigung finden. Die konkreten Fördermodalitäten und Maßnahmen an beruflichen Schulen werden im Rahmen der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Förderrichtlinie) spezifiziert (vgl. Antwort zu Frage 1 und 2). 13. Hält die Landesregierung die Mittel aus dem Digitalpakt Schule für ausreichend, um eine adäquate digitale Ausstattung an allen Brandenburger Schulen sicherzustellen? Wenn nicht, mit welchen zukünftigen Mehrkosten rechnet sie in den nächsten fünf Jahren und wie gedenkt sie die zusätzlichen Kosten der technischen Ausstattung der Brandenburger Schulen zu stemmen? Zu Frage 13: Der „DigitalPakt Schule“ bietet die Möglichkeit, alle Schulen des Landes bei der Errichtung einer zeitgemäßen IT-Infrastruktur- und Ausstattung zu unterstützen. Damit eröffnet der „DigitalPakt Schule“ Schulen und Schulträgern für die nächsten fünf Jahre eine solide Planungsperspektive. Über die Perspektive 2024 hinaus ist langfristig die kontinuierliche Erneuerung und Anpassung dieser digitalen Infrastruktur an die technischen Standards und pädagogischen Anforderungen geboten.