Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.05.2019 / Ausgegeben: 27.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4505 der Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/11067 Digitalisierung der Polizei Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Informationsordnung der Polizei spielt für die tägliche Polizeiarbeit eine wichtige Rolle. Dabei laufen immer mehr Verfahren digital ab, sodass es für die Effektivität der Polizeiarbeit von großer Wichtigkeit ist, dass vorliegende Daten und Informationen intelligent verknüpft und weiterverarbeitet werden. Die fortschreitende Digitalisierung der Polizeiarbeit ist deshalb von elementarer Wichtigkeit für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger im Land Brandenburg. Wir fragen die Landesregierung: Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Landesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Landtag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs - und Informationsanspruch der Abgeordneten zu entsprechen. Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Landesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem Informationsanspruch der Abgeordneten in Einklang gebracht werden kann. Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die Veröffentlichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist, wird eine Antwort unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der Information und des daraus resultierenden Geheimhaltungsgrades gegeben und im Übrigen auf das Akteinsichtsrecht zum diesbezüglichen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Landesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass teilweise die Beantwortung der Fragen 2, 5a, 6 und 8 in offener Form nicht erfolgen können. Die Antworten wären gemäß § 7 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VSA-Anweisung Brandenburg VSA-BB) als „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ einzustufen und können somit nicht als zur Veröffentlichung in einer Landtagsdrucksache bestimmte Antwort übermittelt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 2 - In der Abwägung war zu berücksichtigen, dass über den Weg der Akteneinsicht entsprechende Informationen, soweit diese der Landesregierung vorliegen, in aggregierter Form durch die Anfragenden erhoben werden können. 1. Welche Rechtsvorschriften auf Landes-, Bundes-, EU- und internationaler Ebene über die Datenerhebung und die jeweiligen Weiterverarbeitungsvorgänge einschließlich der Normen des Grundrechts- und Datenschutzes gelten für die Polizei des Landes Brandenburg (bitte aufgeschlüsselt nach Schutz- und Kriminalpolizei, den Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen und der jeweiligen Rechtsprechung auf Landes-, Bundes-, EU- und internationaler Ebene)? zu Frage 1: Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei sind eine Vielzahl von Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg sowie europarechtliche Richtlinien und Verordnungen zu beachten. Insbesondere gelten für Zwecke der Strafverfolgung die Strafprozessordnung (u. a. §§ 100a ff. StPO) und für Zwecke der Gefahrenabwehr das Brandenburgische Polizeigesetz (u. a. § 29 ff. BbgPolG). In datenschutzrechtlicher Hinsicht sind das Bundesdatenschutzgesetz sowie die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates erlassenen Vorschriften zu beachten. Zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 wurde der Entwurf eines Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes in den Landtag eingebracht (Drucksache 6/10692). Zu den für die Polizei geltenden Rechtsvorschriften sind im Verlaufe der Jahre zahlreiche gerichtliche Entscheidungen unterschiedlicher Instanzen und Gerichte ergangen. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass auch Entscheidungen zu Rechtsvorschriften, die für die Polizei des Landes Brandenburg selbst nicht gelten (z. B. Polizeigesetze anderer Länder ), Auswirkungen haben. Eine detaillierte Aufzählung sämtlicher zu beachtender Rechtsvorschriften, inkl. Rechtsfolgen und dazu ergangener Rechtsprechung kann auf Grund des erheblichen Umfangs nicht erfolgen. Grundsätzlich können jedoch sowohl die geltenden Rechtsvorschriften, als auch bedeutsame gerichtliche Entscheidungen aus allgemein zugänglichen Quellen bezogen werden. 2. Welche Dateien, Dateisysteme und Informationssysteme hat die Polizei des Landes Brandenburg und welche nutzt sie auf Bundes-, EU- und internationaler Ebene (bitte unter Angabe der Bezeichnung, deren jeweiligen Anlass, der verantwortlichen Stelle und auftragsverarbeitenden Person, des betroffenen Personenkreises, der Arten der zu speichernden Daten, der Ziele und Zwecke ihrer Verwendung, der delikts- und kriminalitätsphänomenbezogenen Vorgaben, Eingabe- und Zugangsberechtigung, der regelmäßige Datenübermittlungen, der Speicherungsdauer oder Aufbewahrungsfristen , der Löschungstermine, der Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen und der besonderen Regelungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten)? Welche Dateien, Dateisysteme und Informationssysteme der Polizei des Landes Brandenburg sind hiervon bereits digital und welche noch analog? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 3 - zu Frage 2: Die Anzahl der durch die Polizei des Landes Brandenburg genutzten polizeilichen Informationssysteme, Dateien und Dateisysteme liegt im unteren dreistelligen Bereich . Die Angabe einer konkreten Anzahl ist jedoch nicht möglich, da sich diese auf Grund technischer sowie fachlicher Änderungen/Anpassungen stetig verändert. Durch die Polizei des Landes Brandenburg werden Vorgangs- und Fallbearbeitungssysteme sowie Verwaltungsdatenbanken verwendet, wie beispielsweise ComVor (Vorgangsbearbeitungssystem ) und PerIS (Personalverwaltung). Konkrete Angaben zu den einzelnen Verfahren sind - soweit diese auf Grund der Vorbemerkung nicht geheimhaltungsbedürftig sind - in den jeweiligen Verfahrensverzeichnissen enthalten, welche bei den datenverarbeitenden Stellen (u. a. Polizeipräsidium) eingesehen werden können. 3. Welche rechtlichen und technischen Veränderungen ergeben sich für die Dateien, Dateisysteme und Informationssysteme aus der Umsetzung der JI-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/680) und der Datenschutz-Grundverordnung (bitte unter Angabe der jeweiligen Rechtsvorschriften und Erwägungsgründe der JI-Richtlinie einschließlich deren Umsetzungsregelung im Landesrecht und der Datenschutz-Grundverordnung)? zu Frage 3: Anpassungsbedarf für polizeiliche Fachverfahren ergibt sich aus der JI-Richtlinie und den dazu auf Bundes- und Landesebene erlassenen bzw. noch zu erlassenden Umsetzungsvorschriften. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist nur bei polizeilichen Datenverarbeitungen einschlägig, die der sonderbehördlichen Aufgabenwahrnehmung dienen oder die der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. Die weiteren Ausführungen beziehen sich deshalb nur auf die JI-Richtlinie. Da die polizeiliche Datenverarbeitung sowohl der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung , als auch der Gefahrenabwehr nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz dient, werden voraussichtlich neben den Vorschriften des 3. Teils des Bundesdatenschutzgesetzes auch die landesrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung der JI-Richtlinie zu beachten sein. Als landesgesetzliches Umsetzungsgesetz hat die Landesregierung den Entwurf eines Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes - BbgPJMDSG-E (Landtagsdrucksache 6/10692) in den Landtag eingebracht. In beiden Regelungswerken sind in Umsetzung der Artikel 19 bis 31 der JI-Richtlinie umfangreiche Bestimmungen zu den zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen vorgesehen. Über die bisher geltende Rechtslage gehen vor allem folgende Verpflichtungen hinaus: a. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen - Art. 20 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 50-53), § 71 BDSG, § 19 BbgPJMDSG-E: Die bestehenden Datenverarbeitungsverfahren sind konzeptionell dahingehend zu überprüfen , dass sie keine übermäßigen Datenverarbeitungen zulassen. Die Entwicklung neuer Systeme muss unter dem Augenmerk der Datensparsamkeit erfolgen. b. Sicherheit der Datenverarbeitung - Art. 29 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 60-62), § 64 BDSG, § 20 BbgPJMDSG-E: Die JI-Richtlinie stellt den Sicherheitsaspekt in der polizeilichen Datenverarbeitung besonders heraus und für automatisierte Verarbeitungen einen Katalog von insgesamt zehn Unterzielen auf. Jedes Datenverarbeitungsverfahren ist dahingehend zu überprüfen, ob diese Unterziele erfüllt werden. Dies kann auch mithilfe des von den Aufsichtsbehörden entwickelten Standard-Datenschutzmodells erfolgen , wie es im BbgPJMDSG-E vorgesehen ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 4 - c. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten - Art. 24 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 56), § 70 BDSG, § 24 BBgPJMDSG-E: In Zukunft wird auch seitens etwaiger Auftragsverarbeiter ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen und durch den Verantwortlichen zu überprüfen sein. d. Protokollierung - Art. 25 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 57), § 76 BDSG, § 25 BbgPJMDSG-E: Die Richtlinie gibt Mindestprotokollierungspflichten für automatisierte Dateisysteme vor. Die dort bezeichneten Verarbeitungsschritte sind jedoch unterschiedlich weit auslegbar. Die Kataloge des § 76 Absatz 1 BDSG und § 25 Absatz 1 BbgPJMDSG-E decken sich nicht vollständig, hier wird jedoch voraussichtlich die zukünftige Praxis im Datenverbund mit dem BKA (für das ergänzende Protokollierungspflichten in den §§ 81, 82 BKA-G gelten) als Auslegungsleitlinie dienen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Löschungsfristen für die Protokolldaten, die in § 76 Absatz 4 BDSG für Strafverfolgungszwecke pauschal auf einen dynamischen Zeitraum von ein bis zwei Jahren festgelegt sind, für verdeckte Maßnahmen im Gefahrenabwehrbereich nach Maßgabe des BKA-Urteils des BVerfG hingegen am Kontrollrhythmus der Datenschutz -Aufsichtsbehörden auszurichten sind (vgl. auch § 82 Absatz 4 Satz 2 BKA- G). e. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde - Art. 26, 28, 30 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 59, 61), §§ 65, 68, 69 BDSG, §§ 22, 23, 29 BbgPJMDSG-E: Die Rolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz wird sowohl bei der Planung und Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren als auch bei der Reaktion auf „Datenpannen“ gestärkt . Sie ist aktiv seitens der verantwortlichen Behörde über ein Anhörungsverfahren einzubinden sowie ihre Stellungnahmen vor Inbetriebnahme umzusetzen. Für den Fall von Verbundverfahren, die zwischen Bund und Ländern bzw. mehreren Ländern eingerichtet werden, ist abzuwarten, ob und wie die verschiedenen Aufsichtsbehörden ihre Tätigkeit und ihre Voten koordinieren werden. f. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten - Art. 3 Nummer 7 und 8, Art.21 - 23 JI-Richtlinie (Erwägungsgrund 50, 55), §§ 52, 62, 63 BDSG, § 2 Nummer 7, 20 und 21, §§ 26-28 BbgPJMDSG: Die Rechtsgrundlagen der bestehenden Auftragsverarbeitungsverhältnisse sind an die Vorgaben des Artikel 22 der Richtlinie anzupassen. Hierbei ist unter Umständen auch das Brandenburgische e-Gouvernement-Gesetz zu berücksichtigen. Bei Verbundverfahren ist zu klären, ob für bestimmte Datenverarbeitungen von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit der Verbundteilnehmer auszugehen ist und ob diese durch die Vereinbarungen zu den gemeinsamen Verfahren nach altem Recht hinreichend rechtlich abgebildet ist. Insgesamt wird der konkrete Änderungsbedarf maßgeblich davon abhängen, wie das Verhältnis zwischen § 500 StPO-E und den landesrechtlichen Umsetzungsvorschriften zur JI-Richtlinie, allen voran von der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, ausgelegt wird. In tatsächlicher Hinsicht wird die Umsetzung der Initiative Polizei 2020, die unter der Federführung des BKA stattfindet, als Weichenstellung für die weitere Anpassung der automatisierten Dateisysteme auf Länderebene dienen. Eine abschließende Stellungnahme zur aufgeworfenen Frage ist deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 5 - 4. Sind derzeit Vorhaben in Planung, die auf eine weitere Digitalisierung der Polizeiarbeit ausgerichtet sind? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Ja. Die Digitalisierungsbestrebungen umfassen alle Arbeitsfelder der Polizei. Die Umsetzung erfolgt hier im Rahmen der bereitgestellten Ressourcen. Neben der Umsetzung des Programms „Polizei 2020“ sind aus kriminalpolizeilicher Sicht die Fortentwicklung der Entgegennahme und Auswertung von strukturierten wie unstrukturierten Massendaten , die Fortentwicklung der Fallbearbeitung unter Einführung des einheitlichen Fallbearbeitungssystems , die Umsetzung der weiteren PIAV-Ausbaustufen (Polizeilicher Informations - und Analyseverbund), die Bearbeitung von Spuren im Zusammenhang mit „Automotive IT“ bzw. der „embedded systems“ sowie die Nutzung von neuen Technologien im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Internetkriminalität angezeigt. Darüber hinaus wird auch die Weiterentwicklung des Vorgangsbearbeitungssystems ComVor Bestandteil der weiteren Digitalisierungsmaßnahmen darstellen. 5. Welche Aufgaben nimmt die Polizei Brandenburg derzeit im digitalen Raum wahr? a) Welche offenen und verdeckten Maßnahmen werden im Internet durchgeführt? b) Gehen Brandenburger Polizisten in sozialen Netzwerken auf Internet-Streife? c) Inwieweit nutzt die Polizei das Internet als Fahndungsmittel? Die der Polizei übertragenen Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Gefahrenvorsorge und der Strafverfolgung werden auch im sogenannten „digitalen Raum“ wahrgenommen. zu Frage 5a: Sämtliche im Gesetz vorgesehenen offenen wie auch verdeckten Maßnahmen kommen grundsätzlich in Betracht. Der konkrete Einsatz ist abhängig von ermittlungstaktischen , technischen und rechtlichen Bedingungen. zu Frage 5b: Eine anlassunabhängige polizeiliche „Streife“ wird bisher nach temporären Schwerpunktsetzungen anlassbezogen durchgeführt. Das Polizeipräsidium betreibt eigene Social-Media-Seiten im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Kanäle (Twitter, Facebook) werden dabei auch zur Unterstützung der kriminalpolizeilichen Arbeit, z. B. zur Veröffentlichung von Zeugenaufrufen, genutzt. zu Frage 5c: Die Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken ist an strenge rechtliche Voraussetzungen und an die Prüfung datenschutzrechtlicher Erfordernisse geknüpft. Dabei gelten für Fahndungen in sozialen Netzwerken noch strengere Richtlinien, als für Fahndungsaufrufe auf Internetseiten der Polizei. Unter Beachtung der rechtlichen Schranken , insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, werden regelmäßig durch das Polizeipräsidium und die Pressestellen der Polizeidirektionen Fahndungsaufrufe auf der Internetseite der Polizei Brandenburg unter www.polizei.brandenburg.de veröffentlicht. Sachfahndungen und Zeugenaufrufe ohne personenbezogene Daten werden ebenfalls in sozialen Netzwerken veröffentlicht. 6. Wie wird das Darknet überwacht? Wie viele Straftaten registriert die Polizei jährlich im Bereich der internet-basierten Kriminalität (bitte auflisten nach Art der Straftat, Fallzahl , Aufklärungsrate, Jahr seit 2000)? Wie hoch schätzt die Polizei die jeweilige Dunkelziffer der aufgelisteten Deliktarten? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 6 - zu Frage 6: Die Polizei des Landes Brandenburg führt im „World Wide Web“ (Internet) sowie anderen Datennetzen (bspw. Darknet) offene bzw. verdeckte Ermittlungshandlungen - sowohl zur Gefahrenabwehr, zur Gefahrenvorsorge als auch Strafverfolgung - durch. Von der Darstellung weiterer Einzelheiten wird unter Verweis auf die Vorbemerkungen Abstand genommen. Die Entwicklung der Straftaten mittels Tatmittel „Internet“ (PKS-Zahlen) ab dem Jahr 2003 ist tabellarisch in der Anlage dargestellt. Dabei können nur die der Polizei bekannt gewordenen Fälle gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) herangezogen werden. Dabei werden keine Anzeigen, sondern nur hinreichend konkretisierte Delikte mit PKS-Relevanz (Fall) registriert. Eine Dunkelfeldanalyse ist nicht möglich. Für die Jahre 2000 bis 2002 existieren keine nachvollziehbaren Auswertungen zu Straftaten mit dem Tatmittel Internet in der PKS, da das Merkmal „Tatmittel Internet“ zu dieser Zeit noch nicht zur Verfügung stand. Informationen zu Straftaten im sogenannten „Darknet“ können mittels PKS nicht dargestellt werden. 7. Wie bewertet die Landesregierung die derzeitigen personellen und informationstechnischen Kapazitäten der Brandenburger Polizei zur Bearbeitung von digitalen Beweismitteln ? zu Frage 7: Die Auswertung der digitalen Beweismittel erfolgt im Rahmen der bereitgestellten technischen Lösungen, welche einer ständigen Anpassung und Weiterentwicklung unterliegen. Die Überprüfung der personellen Kapazitäten wird aufgrund der sich fortentwickelnden Lage regelmäßig vorgenommen. Im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen besteht weiterhin der Bedarf zur Einstellung von Mitarbeitern mit Spezialkenntnissen sowie die zeitnahe Weiterentwicklung von Führungs- und Einsatzmitteln. 8. Die digitale Infrastruktur der Polizei ist eine kritische Infrastruktur. a) Wie viele Cyber-Delikte verzeichnet die Polizei jährlich auf die digitale Infrastruktur der Brandenburger Polizei (bitte auflisten nach Art des Angriffs, Fallzahl, Aufklärungsrate , Jahr seit 2000)? b) Wie genau ist die digitale Infrastruktur der Polizei derzeit geschützt? c) Sind hier weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Cyber-Sicherheit angedacht? zu Frage 8a: Auf das interne Polizeifachnetz (POL 1) wurden im Jahr 2018 an den Netzgrenzen die nachfolgend geclusterten Cyberangriffe verzeichnet und abgewehrt: AntiBOT (Bot-Netze): ca. 2.000 Intrusion Prevention Systems (IPS): ca. 10.000 Geoprotection (Verbindungsversuche aus indizierten Ländern) ca. 3.450.000 Des Weiteren ist festzustellen, dass es einen sprunghaften Anstieg von SPAM-E-Mails auch auf die E-Mail-Adressen der Polizei gibt. So sind zum Beispiel allein im letzten Quartal 2018 ca. 16.000 Spam E-Mails eingegangen. Eine Statistik, die die Entwicklung rückblickend bis zum Jahr 2000 aufschlüsselt, existiert nicht. Eine valide, rückwirkende Analyse dieser Daten wäre nur teilweise und unter großem Aufwand möglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 7 - zu Frage 8b: Die digitale Infrastruktur der Polizei ist durch ein mehrstufiges Sicherheitssystem in Form von einer PAP-Struktur geschützt. Der Aufbau der Struktur richtet sich nach den Empfehlungen und Maßnahmen des BSI Grundschutz Standards 200 und 100. Damit hat die Polizei Brandenburg ein leistungsfähiges Sicherheitssystem, das nicht nur aufgrund der eingesetzten ReCoBS-Lösung eine hohe Hürde für Cyberangriffe bietet. Gleichzeitig werden für den Bereich der Polizei, aufgrund des erhöhten Schutzbedarfes, erweiterte , vom BSI empfohlene, Maßnahmen umgesetzt. zu Frage 8c: Die bereits eingesetzten Schutzmaßnahmen (Spamfilter, IPS Filter, AntiBOT und AntiVIR Filter) werden regelmäßig überprüft und angepasst. Es erfolgt eine stetige Erweiterung der umgesetzten Maßnahmen um der steigenden IT-Sicherheits-Bedrohung entgegenzuwirken. Gegenseitige Revisionen nach BSI-Standard der Länderpolizeien untereinander , bieten dafür u. a. eine Grundlage. 9. Welche Präventionsmaßnahmen bietet die Polizei des Landes Brandenburg den Bürgern , Unternehmen und der Verwaltung im Hinblick auf die Sicherheit der informationstechnischen Systeme und das Verhalten im Internet an? zu Frage 9: Das Polizeipräsidium betreibt eine aktive und zielgerichtete Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum sicheren Umgang mit sozialen Netzwerken. Die Aufgabe der Prävention im Zusammenhang mit den aus dem Internet erwachsenen Gefahren obliegt allerdings nicht ausschließlich der Polizei, sondern stellt sich als gesamtgesellschaftliche Aufgabe mit weiteren Akteuren dar. Durch die Präventionsbereiche der Dienststellen werden Veranstaltungen zum Thema „Prävention zum Schutz gegen Kriminalität rund um das Internet und bei digitalen Medien“ angeboten. Die polizeilichen Unterstützungsmaßnahmen zielen im Wesentlichen darauf ab, die Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu einer sachgerechten und umsichtigen Mediennutzung auszubauen. Die Präventionsmaßnahmen bei Eltern bzw. Lehrpersonal zielen darauf ab, das häufig feststellbare unzureichende Maß an Medienkompetenz abzubauen und sich der möglichen Folgen eines unsachgemäßen Umgangs der Kinder und Schüler mit den Medien bewusst zu werden bzw. deren negative Wirkung und die Gefahren der Opferwerdung durch arglose Internetnutzung durch die Kinder nicht zu unterschätzen . Durch die im Landeskriminalamt eingerichtete „Zentrale Ansprechstelle Cybercrime“ (ZAC) werden regelmäßig Spezialpräventionsveranstaltungen in Unternehmen, Behörden und Verbänden durchgeführt. Weiterhin wurde beispielsweise zwischen dem Polizeipräsidium und der Landtagsverwaltung die Durchführung von weiteren Cybercrime-Präventionsveranstaltungen für Bedienstete der Landtagsverwaltung, von Abgeordneten und deren Mitarbeitern avisiert. Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) bietet darüber hinaus auch entsprechende Broschüren/Faltblätter bzw. über den Internetauftritt https://www.polizeiberatung.de/ Informationsmaterial zu Schwerpunkten im Hinblick auf die „Gefahren im Internet“ an. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 8 - 10. Welche Hilfs- und Beratungsangebote finden Brandenburger Bürgerinnen und Bürger, wenn sie sich Hasskommentaren im Netz ausgesetzt sehen? Welche Angebote und Maßnahmen plant die Landesregierung hier zu fördern? zu Frage 10: Den Opfern von Hasskommentaren im Netz stehen die allgemeinen Opferhilfeorganisationen zur Seite. Diese bieten in ihren Beratungsstellen vor Ort umfangreiche Beratungs- und Begleitangebote für Kriminalitätsopfer an und vermitteln, wenn notwendig, Hilfsmaßnahmen. Zu nennen sind beispielsweise die ‚Opferperspektive e. V.‘ mit zwei Beratungsstellen und zwei Beratungsteams Nord und Süd, die Angebote des ‚WEISSEN RING e.V.‘ mit entsprechenden Außenstellen in jedem Kreis bzw. in den kreisfreien Städten des Landes sowie der ‚Opferhilfe Land Brandenburg e. V.‘ mit landesweit sechs Beratungsstellen. Zu den Brandenburger Bürgerinnen und Bürger zählen auch die Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte. Die Schulen sind mit dem neuen Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 Berlin und Brandenburg verpflichtet, das Thema Gewaltprävention in ihrem schulinternen Curriculum zu verankern. Das übergreifende Thema wird damit im Unterricht und im Schulleben berücksichtigt. Die Prävention setzt insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler in ihrer Sozial- und Personalkompetenz zu stärken, so dass sie sich auch bei Hasskommentaren vertrauensvoll an ihre Lehrkräfte oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter wenden können. Zudem regelt das Rundschreiben 16/17 vom 1. Dezember 2017 „Hinsehen-Handeln-Helfen, Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule“ den Umgang mit Gewaltvorfällen, zu denen auch Cybermobbing oder Hasskommentare zählen. In der Anlage des Rundschreibens sind Kontaktdaten zu ausgewählten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern (u. a. Seniorpartner in School, Opferhilfe Land Brandenburg e. V., WEISSER RING e. V.) gegeben. Unterstützt werden die Schulen in ihrer Arbeit auch durch Angebote der Polizei. Das Thema Hasspostings nimmt die Polizei Brandenburg bei der Betreuung der eigenen Seiten in sozialen Netzwerken sehr ernst. Bei rechtsverletzenden Kommentaren wird sofort regulierend eingegriffen. Die Facebookseite enthält dazu bspw. wichtige Hinweise zum respektvollen Umgang miteinander für die Nutzergemeinde. Zudem werden immer wieder auch Beiträge veröffentlicht , um auf die Strafbarkeit und den richtigen Umgang mit Hasspostings hinzuweisen und die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren. Zur Verhinderung der Veröffentlichung von jeweils einzelsachverhaltsbezogenen Kommentaren besteht die Möglichkeit des Meldens von Hasskommentaren bzw. „Hasspostings“ bei Anbietern von sozialen Netzwerken. Hier kann der Dienstanbieter nach entsprechender Prüfung die Löschung der Kommentare in der Regel innerhalb von 24 Stunden vornehmen . Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) bietet zur Thematik “Hasskriminalität” Hilfe- und Unterstützungsmaterial an. Sofern die sogenannten Hasskommentare eine strafrechtliche Relevanz entfalten, erfolgt darüber hinaus die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 9 - Jugendmedienschutzrechtliche Hinweise sind unter www.hass-im-netz.info/hass-im-netzmelden / und www.jugendschutz.net/hotline/ zu finden. Darüber hinaus wird die Fortsetzung der seit 2016 initiierten Aktionstage gegen „Hasspostings“ als unterstützungsfähiges Angebot angesehen. 11. Was ist das Programm “Polizei 2020” zur Schaffung eines gemeinsamen Datenhauses ? Wie sieht die genaue konzeptionelle Ausgestaltung und Umsetzungsplanung? Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Programms wurden bereits durch den Bund und das Land Brandenburg getroffen bzw. müssen noch getroffen werden? Wie sehen die Zeitpläne zur Umsetzung auf Bundesund Landesebene aus? Welche finanziellen, sachlichen und personellen Ressourcen hat das Land Brandenburg für die Planung und Umsetzung aufgewendet bzw. muss es noch aufwenden? Welche Dateien, Dateisysteme und Informationssysteme der Polizei des Landes Brandenburg sollen in welcher Art und Weise in das gemeinsame Datenhaus überführt werden? zu Frage 11: Mit dem Programm Polizei 2020 wurde im Jahr 2017 durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundeskriminalamt (BKA) ein Vorhaben zur Umsetzung der Saarbrücker Agenda sowie der Vorgaben des neuen Gesetzes über das BKAG initialisiert. Um die darin geforderte Weiterentwicklung und Modernisierung der polizeilichen IT-Verfahren umzusetzen, basiert das Programm auf drei strategischen Zielen: - Verbesserung der Verfügbarkeit polizeilicher Informationen - Erhöhung der Wirtschaftlichkeit - Stärkung des Datenschutzes durch Technik. Das Programm Polizei 2020 wird die Polizeiarbeit grundlegend verändern. Durch modernen Technikeinsatz und schlankere Prozesse soll eine Entlastung von Routineaufgaben herbeigeführt werden. Gleichzeitig sollen die geschaffenen Potentiale eingesetzt werden, um vor Ort für mehr Sicherheit sorgen zu können. Mit der Umsetzung des Programms soll der Flickenteppich bestehender IT-Systeme und Zuständigkeiten durch eine intelligentere Aufgabenverteilung sowie zentrale und einheitliche Fachanwendungen ersetzt werden. Die Polizeien sollen dadurch besser zusammenarbeiten und zielgerichteter agieren können ; Informationen schneller verifiziert und ausgetauscht werden. Die begrenzt verfügbaren Fachexperten können effektiver und effizienter eingesetzt und deren Arbeitsergebnisse allen Partnern direkt verfügbar gemacht werden. Der Datenschutz wird durch die Nutzung innovativer Technologien zentral und zielgerichtet gestärkt. Die dauerhaften Aufwände zur Bereitstellung einheitlicher moderner Technik werden reduziert und mehr Investitionen in innovative Technik ermöglicht. Im Wesentlichen sollen 1. die Modernisierung des polizeilichen Informationsmanagements und 2. eine Vereinfachung der föderalen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern und Gestaltung einer auf agileren Vorgehensmodellen basierenden Kultur in einem mehrjährigen Prozess umgesetzt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11449 - 10 - Das Programm Polizei 2020 ist auf Dauer angelegt und fordert Investitionen und ein abgestimmtes Vorgehen. Die konzeptionelle Ausgestaltung des Programms, die Umsetzungsplanung sowie die entsprechend daran auszurichtenden Ressourcenerfordernisse befinden sich in den Gremienbefassungen und sind noch nicht abgeschlossen. Daran ausgerichtet wird die Polizei Brandenburg ihre Organisations- und Umsetzungsplanung fortschreiben . Brandenburg hat sich an den bisherigen konzeptionellen Arbeitsraten beteiligt, um in für die Polizei wesentlichen Bereichen die Brandenburger Anforderungen einbringen zu können. 12. Warum enthält die Zukunftsstrategie Digitales Brandenburg keine Maßnahmen im Bereich der Polizei, der IT-Sicherheit und der Cyberkriminalität? zu Frage 12: IT-Sicherheit der Landesverwaltung ist kein Ziel der Digitalisierung, sondern deren fundamentale Voraussetzung. Grundsätzlich wird ein höchstmögliches Niveau für die IT‐Sicherheit der Landesverwaltung entsprechend der in Land geltenden IT- Sicherheitsstandards und IT-Sicherheitsvorschriften angestrebt. Das Strategiepapier „Zukunftsstrategie - Digitales Brandenburg“ beinhaltet grundsätzlich auch Aussagen für den Bereich der Polizei. Darüber hinaus sind die Aspekte der Cyberkriminalität und IT-Sicherheit in verschiedenen Kapiteln abgebildet. Anlage/n: 1. Anlage Grundtabelle für Fälle im Zusammenhang mit Tatmittel Internet ! 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