Landtag Brandenburg Drucksache 6/11450 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.05.2019 / Ausgegeben: 27.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4546 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11239 Sanierung der Güllebecken und des Grundwassers der Schweinemastanlage der BOLART GmbH in Tornitz, Vetschau Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Seit 2013 lagen der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz Daten zu überhöhten Konzentrationen für Nitrat-, Nitrit-, und Ammoniumwerte im Grundwasser im Umfeld der größten Schweinemastanlage in Brandenburg vor. Am 17.12.2018 berichtete der rbb, dass das Brandenburger Umweltministerium Gefahr im Verzug für Umwelt und Mensch durch den Gülleeintrag der Schweinemastanlage in Tornitz bei Vetschau (Oberspreewald-Lausitz) feststellte und sofortige Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnete. Einer der Güllebehälter wurde untersucht und die fehlende Dichtigkeit des Behälters festgestellt. Im Februar 2019 schlossen die Bolart GmbH und der Landkreis Oberspreewald-Lausitz einen öffentlichrechtlichen Vertrag, welcher die Sanierung der gesamten Gülleanlage innerhalb von neun Monaten festlegt. Im März 2019 teilte der Landrat auf eine Anfrage des bündnisgrünen Abgeordneten Winfried Böhmer mit, dass für die Erforderlichkeit einer Grundwassersanierung weitere Sachstandsermittlungen in Form eines fortzuführenden Grundwassermonitorings notwendig sind. Grundwassersanierung 1. Wie sieht das Konzept bzw. das Vorgehen zur Sachstandsermittlung aus? Wann wird die Sachstandsermittlung zum Grundwasserschaden abgeschlossen sein? Zu Frage 1: Die Sachstandsermittlung ergibt sich aus dem laufenden Grundwassermonitoring . Ein Abschlusstermin kann derzeit nicht genannt werden. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird eine Feststellung zur Notwendigkeit einer Grundwassersanierung vorgenommen? Zu Frage 2: Rechtliche Grundlagen für die Anordnung von Maßnahmen zur Überwachung oder ggf. Sanierung von Grundwasser können sich aus dem Wasserrecht (vgl. § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ggf. in Verbindung mit § 47 Absatz 1, § 48 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder § 21 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes - (BbgWG)) oder dem Bodenschutzrecht ergeben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11450 - 2 - 3. Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Grundwassersanierung? Zu Frage 3: Die Entscheidung liegt beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz als untere Wasser- und Bodenschutzbehörde. 4. Wie, wann und mit welchem Ergebnis ist die räumliche Ausdehnung der Grundwasserverschmutzung durch den Gülleeintrag erfasst und analysiert worden bzw. diese Art der Analyse geplant? Zu Frage 4: Die Ausdehnung der Grundwasserbeeinträchtigung kann aus dem laufenden Grundwassermonitoring abgeschätzt werden. Dazu werden die vorhandenen sowie zwei neugebaute Grundwassermessstellen genutzt und zweimal jährlich beprobt. Ein abschließendes Ergebnis liegt noch nicht vor. 5. Wer trägt die Kosten der Sachstandsermittlung und der Sanierungsarbeiten im Falle einer notwendigen Grundwassersanierung? Zu Frage 5: Das gegenüber dem Betreiber der Schweinemastanlage Tornitz angeordnete und der Sachstandsermittlung dienende Grundwassermonitoring führt dieser auf seine Kosten durch. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Verursacher einer Grundwasserverunreinigung eine Grundwassersanierung auf dessen Kosten anordnen, sofern und soweit sie erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. Folgen des öffentlich-rechtlichen Vertrags 6. Entstehen für die Landesregierung oder den Landkreis etwaige Kosten aus dem öffentlich -rechtlichen Vertrag zur Sanierung der Gülleanlage? Wenn ja, in welcher Höhe und wofür? Zu Frage 6: Land oder Landesregierung sind nicht Vertragspartner. Dem Land können somit keine Kosten aus dem Vertrag entstehen. Nach Aussagen des Landkreises wurde im öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Kostenübernahme vereinbart. 7. Mit welcher rechtlichen und fachlichen Grundlage begründet sich der Verzicht auf die Dichtigkeitsprüfung der anderen sechs Güllebehälter der Schweinemastanlage? Zu Frage 7: Alle Güllebehälter werden nach ihrer umfassenden Sanierung einer Dichtheitsprüfung unterzogen. 8. Welche Konsequenzen hat der öffentlich-rechtliche Vertrag im Hinblick auf spätere Schadensansprüche und Kostenübernahmen für die Grundwassersanierung für die Bolart GmbH, den Landkreis und das Land? Zu Frage 8: Der Gefahr einer möglichen weiteren Beeinträchtigung des Grundwassers kann durch die Sanierung aller Behälter ohne vorherige Anordnung weiterer Prüfungen zügiger und wirksam begegnet werden. Zu eventuellen künftigen Schadensersatzansprüchen o. ä. kann die Landesregierung keine Aussagen treffen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11450 - 3 - 9. Verzichten das Land bzw. der Landkreis durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen? Zu Frage 9: Nein. 10. Welche Verpflichtungen sind der Landkreis und das Land mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangen? Zu Frage 10: Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist verpflichtet, die Einhaltung der vereinbarten Maßnahmen des Betreibers, Zeitpläne usw. zu überwachen und z. B. bei Abnahmen mitzuwirken. Das Land ist nicht Vertragspartner und daher keine Verpflichtungen eingegangen. Zuständigkeitsverteilung Der Unteren Wasserbehörde war die Überschreitung der Grundwasserwerte mehr als fünf Jahre bekannt, der Eintrag von Gülle ins Grundwasser wurde nicht unterbunden. 11. Welche Konsequenzen hat der o.g. Vorgang? Zu Frage 11: Nachdem die Undichtheit eines Güllebehälters festgestellt wurde, ordnete die untere Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz im Dezember 2018 die Entleerung des Güllebehälters an. Die Sanierung der Güllebecken einschließlich der Zuleitungen , Gruben, Vorgruben und Schächte wurde in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz und der Bolart GmbH vereinbart. 12. Mit welcher verwaltungsrechtlichen Begründung verbleibt die Sachstandsermittlung zum Grundwasserschaden und ggf. zur Notwendigkeit einer Grundwassersanierung in der behördlichen Verantwortung der Unteren Wasserbehörde? Zu Frage 12: Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Gesetze und somit auch der wasserrechtlichen Vorschriften sind rechtlich geregelt. Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist die zuständige Wasserbehörde (§ 126 Absatz 1 BbgWG). 13. Wie unterstützt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Entwicklung als Aufsichtsbehörde bzw. das Landesamt für Umwelt als zuständige Fachbehörde die Untere Wasserbehörde bei der Sachstandsermittlung zum Grundwasserschaden und zur Notwendigkeit einer Grundwassersanierung? Zu Frage 13: Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft übt gemäß § 124 Absatz 3 BbgWG die Sonderaufsicht gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Städten aus. Gesetzlich normierte Sonderaufsichtsmittel sind das Unterrichtungsrecht sowie allgemeine und besondere Weisungen. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Oberspreewald-Lausitz wird gemäß § 126 Absatz 3 BbgWG durch das Landesamt für Umwelt als wissenschaftlich-technische Fachbehörde unterstützt.