Landtag Brandenburg Drucksache 6/11451 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.05.2019 / Ausgegeben: 27.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4547 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11240 Lärm- und Insektenschutz bei der Laubentsorgung (Laubbläser-/sauger) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Einsatz von Laubsaugern und Laubbläsern führt vielerorts zu einer hohen Lärmbelästigung. Bei der Verwendung von Laubsaugern werden die zahlreichen Insekten im Laub abgetötet, einige Geräte können das Laub gleich schreddern. Bei der Verwendung von Laubbläsern wird mit dem Laub Staub, Dreck und Kot aufgewirbelt, was mit einer hohen Belastung der Atemluft einhergeht. Geräte mit Verbrennungsmotor stoßen gesundheitsschädliche Stickoxide und Kohlenwasserstoffe aus. Daher sind Laubbläser in einigen Gemeinden der USA seit den 1970er Jahre untersagt, auch die österreichischen Städte Graz, Leibnitz und die Gemeinde Kaindorf an der Sulm haben die Verwendung von Laubbläsern ausgeschlossen. Unklar ist, wie das Land Brandenburg die eigene Laubentsorgung organisiert. Frage 1: Welche gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften gibt es zur Laubentsorgung im Land Brandenburg? zu Frage 1: Nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu entsorgendes Laub einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen. Dabei kann sowohl die externe Verwertung als auch das Liegenlassen vor Ort eine entsprechende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung darstellen. Erfolgt die Laubentsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, so sind Art und Weise sowie Ort und Zeit der Sammlung in kommunalen Satzungen geregelt. Bei der Behandlung des Laubes und der anschließenden Verwertung der behandelten Bioabfälle sind die Vorgaben der Bioabfallverordnung einzuhalten. Frage 2: An welchen Straßen bzw. Flächen ist das Land Brandenburg für die Entsorgung von Laub zuständig, wer führt dies praktisch durch? zu Frage 2: Das Land Brandenburg ist zuständig für die Entsorgung von Laub an Bundesautobahnen , an Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortschaften sowie auf den landeseigenen Liegenschaften und auf öffentlichen Flächen (Anliegerverantwortung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht), die durch Landeseinrichtungen bewirtschaftet werden. Die Entsorgung von Laub an Bundesautobahnen sowie an Bundes- und Landesstraßen obliegt dem Landesbetrieb Straßenwesen (LS). Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) ist für die Laubentsorgung der rund 200 Liegen- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11451 - 2 - schaften im wirtschaftlichen Eigentum des BLB (ohne Hochschulen und Justizvollzugsanstalten ) sowie den angrenzenden öffentlichen Flächen zuständig. Dies betrifft mit wenigen Ausnahmen alle zurzeit von den Ressorts genutzten Flächen. Daneben ist das Land für die Laubentsorgung von den durch das Land bewirtschafteten Grundstücken des WGT- Liegenschaftsvermögens und des Bodenreformvermögens zuständig. Die praktische Durchführung der Laubentsorgung wird durch die jeweils für die Bewirtschaftung zuständige Stelle in Eigenleistung erbracht oder an externe Dienstleister vergeben. Frage 3: Setzt das Land Brandenburg Laubbläser und Laubsauger ein? Wenn ja, wie viele und mit welchen Standards? Handelt es sich um Geräte mit Elektro- oder Verbrennungsmotor ? zu Frage 3. Das Land setzt Laubbläser und Laubsauger sowie Laubbläser, die das Laub auch häckseln ein. Die genaue Anzahl und Art sowie der Standard aller eingesetzten Laubbläser wird nicht gesondert erfasst. Beim LS sind insgesamt 103 Geräte im Einsatz, die überwiegend mit Verbrennungsmotor betrieben werden. Der BLB verfügt über 15 Geräte mit Verbrennungsmotor; zusätzlich werden Geräte von externen Dienstleistern zum Einsatz gebracht. Grundsätzlich haben Laubbläser und Laubsammler u. a. den Anforderungen des Abschnitts 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Geräte und Maschinen zu entsprechen. Die Notwendigkeit zur Einhaltung der entsprechenden Standards gilt sowohl für Laubbläser und Laubsammler mit Verbrennungsmotor als auch mit Elektromotor. Lärmschutzanforderungen an den Betrieb von Laubbläsern und Laubsammlern ergeben sich aus § 7 der 32. BImSchV. Diese sind bei deren Verwendung ebenfalls einzuhalten. Gemäß dem sich fortentwickelnden Stand der Technik ist zu erwarten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzanforderungen auf dem Markt verfügbare umweltfreundlichere Geräte mit Elektromotor zukünftig verstärkt zum Einsatz kommen werden. Frage 4: Welche Alternativen zu Laubbläsern und -saugern setzt das Land Brandenburg ein? Zu Frage 4: Im Bereich der Straßen erfolgt ein Zusammentragen und Aufnehmen des Laubs nur in Ausnahmefällen auf Parkplätzen/Rastanlagen, Meistereigehöften und an Bauwerken. Auf Liegenschaften und öffentlichen Flächen des Landes wird das Laub alternativ teilweise mittels Rasenmäher, per Hand mit Harke oder Rasentraktoren mit Saugfunktion ohne Hächselwerk zusammengetragen. Aus Blumen- und Pflanzbeeten wird das Laub mit der Hand entfernt. Unter Büschen und Hecken wird das Laub im Winter zur Wärmedämmung bzw. als mögliche Brutstätte für Kleintiere z.T. liegen gelassen. Frage 5: Falls Laubsäcke zum Einsatz kommen: Aus welchem Material bestehen sie? Zu Frage 5: Zur Laubentsorgung an Straßen und auf Liegenschaften und öffentlichen Flächen des Landes kommen in der Regel keine Laubsäcke zum Einsatz. In geringem Maße kommen sog. Big Bags zum Einsatz. Diese bestehen aus Polypropylengwebe und sind wiederverwendbar. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11451 - 3 - Frage 6: Wo und wie wird das Laub entsorgt? Zu Frage 6: In Bereichen, in denen das Laub an Ort und Stelle verbleiben kann, wird es vor Ort verwertet. Andernfalls wird das Laub dem zuständigen öffentlichen Entsorgungsträger ordnungsgemäß überlassen und durch diesen einer Bioabfallentsorgungsanlage zugeführt.