Landtag Brandenburg Drucksache 6/11452 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.05.2019 / Ausgegeben: 27.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4548 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11241 Nachfrage zur Antwort auf der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4317 „Anastasia “-Szene in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In der Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 4317 teilt die Landesregierung mit: „Die Anastasia-Bewegung ist keine Bestrebung im Sinne des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes. Sie wird daher nicht beobachtet. Aus diesem Grund liegen zu den aufgeführten Fragen keine Erkenntnisse vor.“ Am 11.4.2019, wenige Tage nach Beantwortung der Anfrage wurde von der Redaktion Kontraste über die Anastasia-Bewegung berichtet (https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/04/brandenburgrechte -siedler-gemeinschaft-anastasia-grabow-liepe.html). In diesem Bericht wird der Brandenburger Verfassungsschutz indirekt wie folgt zitiert: „Der Verfassungsschutz Brandenburg hat die Anastasia-Bewegung im Blick, sieht sie als mögliche Rutschbahn in den Rechtsextremismus. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die „Anastasia“-Szene vor, die Grundlage dieser Einschätzung gegenüber der Redaktion Kontraste waren? zu Frage 1: Die ablehnende Einstellung gegen Moderne und Rationalismus, wie sie okkultistischen , spiritistischen oder esoterischen Gruppen wie der Anastasia-Bewegung und ihrer Anhänger zu eigen ist, lässt sich auch in einem rechtsextremistischen Sinne politisieren . Esoterik und Neo-Heidentum sind ein bekanntes thematisches Agitationsfeld des kulturellen Rechtsextremismus (z.B. „Artgemeinschaft“ oder „Bund für Gotterkenntnis“). Frage 2: Weshalb flossen diese Erkenntnisse nicht in die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 4317 ein? zu Frage 2: Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nimmt aufmerksam alle Aktivitäten und Äußerungen von Personenzusammenschlüssen zur Kenntnis, die auf das Vorliegen extremistischer Bestrebungen schließen lassen könnten. Hinsichtlich der Anastasia-Bewegung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachrichtendienstliche Beobachtung nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz nicht vor.