Landtag Brandenburg Drucksache 6/11469 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.05.2019 / Ausgegeben: 29.05.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4539 der Abgeordneten Klara Geywitz (SPD-Fraktion) Drucksache 6/11215 Verlegung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Cottbus Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Landesregierung hat am 16. April 2019 beschlossen , dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) bis 2023 aus der Landeshauptstadt Potsdam in die kreisfreie Stadt Cottbus verlegt werden soll. Laut § 7 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Frage 1: Wie hoch sind die derzeitigen jährlichen Kosten für die Unterbringung des MWFK am Standort Dortustraße? zu Frage 1: Für das MWFK sind 5.611,99 m² angemietet. Dafür sind monatlich 69.899,71 € Miete an die Stiftung öffentlichen Rechts „Großes Waisenhaus zu Potsdam“ zu zahlen. Die Betriebskosten betragen monatlich 30.685,00 €. Frage 2: Wer hat die Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug des MWFK gemacht? Frage 3: Wann wurde diese Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt? Frage 4: Zu welchem Ergebnis ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung gekommen? Frage 5: Ab wann ist der Umzug rentierlich? zu den Fragen 2 bis 5: Die Grundsatzentscheidung der Landesregierung zur Verlagerung des MWFK erfolgte im Rahmen einer Neuaufstellung des Standortkonzeptes für Landesliegenschaften in Potsdam. Zudem flossen in das Konzept einerseits strategische Entscheidungen der Landesregierung mit ein sowie die Überzeugung der Landesregierung, im Rahmen der Strukturentwicklung für die vom Braunkohleausstieg betroffene Lausitz eigene Landeseinrichtungen in die Lausitz zu verlegen. Die Entscheidung basiert demnach auf einem Sachzusammenhang zwischen dem Strukturwandel in der Lausitz sowie der bisherigen Unterbringungssituation. Die Landesregierung wird bei den weiteren Schritten zur Umsetzung des Konzeptes die rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich des Gebots der Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 LHO strengstens beachten.