Landtag Brandenburg Drucksache 6/11482 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.05.2019 / Ausgegeben: 03.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4556 des Abgeordneten Dierk Homeyer (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11266 Schallimmissionen von Windenergieanlagen in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2013 (7 C 22.11) ist die Auferlegung von Kontrollmessungen unter Festsetzung eines Kontrollwertes, der als Immissionswert ausgestaltet ist, rechtswidrig. Derartige Auflagen aus früheren Genehmigungsbescheiden können daher nicht mehr durchgesetzt werden. Bei nach dem Urteil erteilten Genehmigungen wurden Emissionswerte für die einzelnen Windkraftanlagen (WKA) festgesetzt und Nachweismessungen als Emissionsmessungen festgelegt, sofern dies zum Nachweis der sicheren Einhaltung des anzuwendenden Immissionsrichtwertes erforderlich ist. Der weit überwiegende Teil der WKA, die im Land Brandenburg betrieben werden, befindet sich in einem so großen Abstand von schutzwürdiger Wohnbebauung, dass eine Nachweismessung nicht erforderlich ist, da der zulässige Immissionswert sicher eingehalten werden kann. Bei den nachfolgenden Antworten werden auch die Emissionsmessungen einbezogen. 1. Wie viele Schallimmissionsmessungen werden im Durchschnitt während der gesamten Betriebszeit einer Windenergieanlage durchgeführt? Wie oft müssen sie stattfinden ? zu Frage 1: Nachweismessungen müssen durchgeführt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich ist und gem. § 28 BImSchG im Genehmigungsbescheid beauflagt wurde. Außerdem kann die zuständige Behörde im Einzelfall Messungen nach § 26 BImSchG anordnen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zur Frage 2 der Kleinen Anfrage 493 (Drucksache 6/1428) verwiesen . Im Regelfall werden keine Schallimmissionsmessungen, sondern Emissionsmessungen an einzelnen WKA durchgeführt, da sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes Immissionsmessungen grundsätzlich nicht zum Nachweis des genehmigungskonformen Betriebes einer WKA eignen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11482 - 2 - In wenigen, insbesondere in Beschwerdefällen wegen allgemeiner Auswirkungen von Windfeldern, finden orientierende Messungen an maßgeblichen Immissionsorten, sogenannte Immissionsmessungen, statt. Die Ergebnisse können den Einzelanlagen und insofern den möglichen Verursachern nicht rechtssicher zugeordnet werden. Es ist daher nicht möglich, einen Durchschnittswert für die Messung von WKA während ihrer Lebensdauer zu ermitteln. 2. Wie viele Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch Windenergieanlagen gab es beim Landesamt für Umwelt (LfU) in den letzten fünf Jahren? (Bitte nach Jahren auflisten ) zu Frage 2: Die Anzahl der Beschwerden ist Anlage 1 zu entnehmen. 3. Wie wird mit solchen Beschwerden umgegangen? Werden Überprüfungsmaßnahmen eingeleitet? Wenn ja, welche? zu Frage 3: Wenn sich aufgrund einer Beschwerde Anhaltspunkte für einen nicht genehmigungskonformen Anlagenbetrieb durch Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte ergeben, wird der Betreiber aufgefordert, den ordnungsgemäßen Betrieb zu überprüfen . In den meisten Fällen beseitigen Anlagenbetreiber daraufhin etwaige Fehlfunktionen der Anlagen. Falls erforderlich, wird eine Messung aus besonderem Anlass gem. § 26 BImSchG angeordnet. Bestätigt die Messung einen nicht genehmigungskonformen Anlagenbetrieb , werden die erforderlichen Maßnahmen vom Landesamt für Umwelt (LfU) angeordnet und - falls erforderlich - mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Geeignete Maßnahmen können die Anordnung der Reparatur von Anlagenteilen, die Reduzierung des Anlagenbetriebs oder die zeitweise Stilllegung einer Anlage sein. 4. Im Fall einer Schallimmissionsmessung aufgrund einer Beschwerde der Anwohner: 1. Wer ist für die Anweisung, Beauftragung und Durchführung solcher Messungen zuständig? 2. In welchem Zeitraum nach dem Eingang der Beschwerde findet in der Regel eine Messung statt? Welche Faktoren (wie z.B. Jahreszeit) werden dabei berücksichtigt ? 3. Wo genau wird diese Messung durchgeführt? (z.B. direkt am Grundstück des Betroffenen ) 4. Wird auch eine Messung im Tieffrequenten- und Infraschallbereich vorgenommen? zu Frage 4: (1.) Das LfU ist für die Anordnung der Messungen gem. § 1 Abs. 1 Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) zuständig. Die Messung ist durch den Anlagenbetreiber zu beauftragen. Messungen sind durch eine der vom LfU bekanntgegebenen sachverständigen Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 29b BImSchG vorzunehmen. (2.) Erfordert die eingegangene Beschwerde die Vermessung der WKA, soll diese grundsätzlich so schnell wie möglich durchgeführt werden. Der Zeitpunkt, wann eine Messung durchgeführt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11482 - 3 - Die meteorologischen Bedingungen für eine erfolgreiche Messung müssen vorhanden sein. Das sind vor allem die entsprechende Windrichtung und eine ausreichende Windstärke. Zum Zeitpunkt der Messung darf kein Frost herrschen und/oder kein Schnee liegen, da hierdurch das Messergebnis verfälscht wird. Der Standort des Messmikrofons muss frei von Bewuchs sein, da sonst Fremdgeräusche das Messergebnis verfälschen. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre sind Zeiträume zwischen 4 und 10 Monaten realistisch, um einen Messtermin mit geeigneten Rahmenbedingungen zu finden. (3.) Im Regelfall erfolgt der messtechnische Nachweis in Form von Emissionsmessungen . Die Messungen finden dazu in einem definierten Abstand zur Anlage statt. Auf die Vorbemerkung und Antwort zu Frage 1 wird verweisen. In wenigen Fällen finden Messungen an maßgeblichen Immissionsorten - sogenannte Immissionsmessungen - statt. (4.) Je nach Zweck der Messung und Eignung des verwendeten Messgerätes werden auch frequenzabhängige Messungen durchgeführt. In diesen Fällen liegen Ergebnisse vor, die eine Auswertung der einzelnen Terzfrequenzen auch unter 90 Hz erlauben . Geräusche im Frequenzbereich unter 90 Hz werden als tieffrequente Geräusche , tieffrequente Geräusche unter 20 Hz als Infraschall bezeichnet. Infraschallgeräusche werden zwar erfasst, sind aber auf Grund einer praktisch nicht möglichen Abgrenzung der Anlagengeräusche von den sonstigen Umgebungsgeräuschen nicht auswertbar. 5. Wie viele Windenergieanlagen wurden in den letzten fünf Jahren mit der Auflage genehmigt , im schallreduzierten Modus betrieben werden zu müssen? (Bitte nach Jahren auflisten) Wie hat sich diese Zahl nach der Einführung des neuen Schallprognoseverfahrens (Interimsverfahren) entwickelt? zu Frage 5: Auflagen in Genehmigungsbescheiden werden statistisch nicht erfasst, daher liegen hierzu keine Informationen vor. 6. Wie viele Schallimmission-Nachmessungen gab es in den letzten fünf Jahren in Brandenburg ? Wie viele Grenzwertüberschreitungen nach TA-Lärm wurden dabei festgestellt ? (Bitte die Gesamtzahl angeben sowie nach Jahren auflisten) Auf welchen regionalen Planungsgebiet fallen die meisten Grenzwertüberschreitungen? zu Frage 6: Für 19 WKA wurden im angefragten Zeitraum Immissionsmessungen durchgeführt , eine davon aufgrund einer Beschwerde. Im gleichen Zeitraum wurden 38 Emissionsmessungen durchgeführt. Es wurde keine Grenzwertüberschreitung nach TA-Lärm festgestellt. Die Details sind in Anlage 2 aufgeführt. Anlage/n: 1. Anlage 1 2. Anlage 2 KA 4556 Anlage 1 Beschwerden wegen Lärmbelästigung durch WEA seit 2014 Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 bis April 2019 Kreis Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Beschwerden Anzahl betroffener WEA / WP Barnim 1 1 4 2 3 2 3 2 Dahme-Spreewald 1 1 Elbe-Elster 1 1 2 2 3 2 Spree-Neiße 1 1 2 2 Oberspreewald-Lausitz 2 2 1 1 Märkisch-Oderland 1 1 1 1 5 2 2 2 Oder-Spree 1 1 2 2 Ostprignitz-Ruppin 1 1 3 1 3 1 1 1 Potsdam-Mittelmark 5 3 Prignitz 1 1 2 2 1 1 Teltow-Fläming 18 2 2 2 1 1 Uckermark 2 2 6 4 4 1 1 1 3 1 2 1 gesamt 7 7 32 12 20 13 16 10 14 10 3 2 Quelle: LIS-A / T 14 Stand: 06.05.2019 1 KA 4556 Anlage 2 Immissionsmessungen zu WEA seit 2014 Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 bis April 2019 Kreis Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Barnim 2 1 8 8 Dahme- Spreewald 2 1 Elbe-Elster 1 1 Oberspree wald- Lausitz 1 1 Spree- Neiße 1 1 Teltow- Fläming 2 1 Uckermark 2 1 gesamt 4 2 8 8 4 2 1 1 2 2 0 0 Quelle: LIS-A / T 14 Stand: 06.05.2019 2 Emissionsmessungen an WEA seit 2014 Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 bis April 2019 Kreis Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Anzahl Messungen Anzahl betroffener WEA / WP Barnim 1 1 2 1 1 1 Dahme- Spreewald 2 2 1 1 Elbe-Elster 1 1 2 2 Teltow- Fläming 2 2 Ostprignitz -Ruppin 2 2 Uckermark 4 2 2 1 12 6 2 1 4 2 gesamt 5 3 9 8 16 9 4 3 4 2 0 0 Quelle: LIS-A / T 14 Stand: 06.05.2019