Landtag Brandenburg Drucksache 6/11530 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.06.2019 / Ausgegeben: 11.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4579 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion), Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Dr. Saskia Ludwig (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11395 Erhebung der Kreisumlage nach § 18, Abs. 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Gemäß § 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes kann der Landkreis die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben, wenn der Umlagesatz zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt ist oder die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht sind. Nach der Festsetzung des Umlagegrundsatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr erfolgt die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung. Aus einigen Kommunen wird kritisiert, dass dies in der Praxis dazu führe, dass der ursprüngliche Hebesatz als Grundlage für die Kreisumlage genommen werde aber eine Neuermittlung nach der endgültigen Festsetzung und Veröffentlichung der Umlagegrundlagen nicht korrekt erfolge. 1. Welche Informationen liegen der Landesregierung dahingehend vor, dass die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG geforderte Neuermittlung und Verrechnung der Kreisumlage nach endgültiger Festsetzung und Veröffentlichung der Umlagegrundlagen in den Landkreisen ordnungsgemäß und entsprechend der Kommunalverfassung erfolgt? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, dass den Bestimmungen gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 BbgFAG zur Festsetzung der Kreisumlage nicht entsprochen wird. 2. Inwiefern liegen der Landesregierung Beschwerden aus den Kommunen im Hinblick auf die Auslegung und Umsetzung des § 18 Abs. 3 BbgFAG vor? zu Frage 2: Der Landesregierung liegen solche Beschwerden nicht vor. 3. Inwiefern sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die Höhe des Hebesatzes der Kreisumlage den finanziellen Spielraum eines Landkreises entgegen der Norm des § 130 Abs. 1 der Brandenburger Kommunalverfassung, der die Höhe der Kreisumlage am Landtag Brandenburg Drucksache 6/11530 - 2 - notwendigen Finanzbedarf für die Aufgabenerfüllung des Landeskreises definiert, in darüber hinaus gehender Weise erhöht hat? zu Frage 3: Der Entwurf der Haushaltssatzung soll gemäß § 129 Abs. 1 BbgKVerf mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Dies umfasst auch die Höhe des Hebesatzes der Kreisumlage. Der Landesregierung sind Fälle, in denen die Höhe des Hebesatzes der Kreisumlage den „finanziellen Spielraum“ eines Landkreises entgegen der Norm des § 130 Abs. 1 BbgKVerf, der die Höhe der Kreisumlage am notwendigen Finanzbedarf für die Aufgabenerfüllung des Landeskreises definiert, in darüber hinaus gehender Weise erhöht hat, nicht bekannt. 4. Inwiefern sind die in den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Sachverhalte Teil der nächsten Evaluierung des kommunalen Finanzausgleiches? zu Frage 4: Fragestellungen zur Erhebung der Kreisumlage gemäß § 18 Absatz 3 BbgFAG und damit die in den Fragen 1 bis 3 angesprochenen Sachverhalte sind nicht Gegenstand der nächsten Überprüfung des kommunalen Finanzausgleichs für das Ausgleichsjahr 2022.