Landtag Brandenburg Drucksache 6/11570 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.06.2019 / Ausgegeben: 12.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4561 des Abgeordneten Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11298 Lärmschutz an der B 101 und BAB 10 - Schutzfunktion des Waldes in Luckenwalde und Zernsdorf in Gefahr Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Unser Alltag wird immer lauter, beinahe den ganzen Tag sind wir von Lärmquellen umgeben. Der Schutz vor Lärm gewinnt daher immer mehr an Bedeutung. In Luckenwalde an der neuen B 101 wurden im Bereich Grüner Weg und Lehmhufenweg Bäume in einem etwa 80 Hektar großen Waldgebiet gefällt. Das Waldgebiet liegt im Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“. Dieses Waldgebiet dient als Lärmschutz zwischen der neuen B 101 und den anliegenden Anwohnern. Als die neue B 101 geplant wurde, wurde den Anwohnern zugesichert, dass der Wald als Schallschutz erhalten bleibt. Seit den Fällarbeiten hat sich die Lärmbelästigung maßgeblich erhöht. Auf Grund von Bürgernachfragen wurden die Forstarbeiten zunächst unterbrochen. Auf der BAB 10, südlicher Berliner Ring, hat sich der Verkehr in den vergangenen Jahren vervielfacht. Für die BAB 10 liegen vom Landesbetrieb Straßenwesen, gemäß Lärmaktionsplan der Stadt Königs Wusterhausen von 2008, Zählwerte im Bereich der Anschlussstelle Königs Wusterhausen aus dem Jahr 2007 vor. Demnach lag die tägliche Verkehrsmenge (DTV) dort bei 60.000 Kfz / 24 Stunden. Der Anteil der Lkw lag bei 24 %. Im Bereich Niederlehme wurde die Bevölkerung durch eine Lärmschutzwand vor zunehmendem Lärm geschützt. Im Bereich Zernsdorf, das von einem ungefähr 600 Meter breiten Waldgürtel von der BAB 10 entfernt liegt wurde keine Lärmschutzwand errichtet. Dieser Waldgürtel , der als Schutzwald vor dem Lärm dient, soll nun einer Kiesgrube bzw. der Erweiterung einer Kiesgrube weichen. Die Stadt Königs Wusterhausen hat einen Lärmaktionsplan von 2008. Das Ergebnis besagt, dass Lärmschutzmaßnahmen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der BAB 10, der Errichtung einer Lärmschutzwand und/oder der Aufbringung von lärmminderndem Asphalt notwendig sind. Wald hat unterschiedliche Funktionen. Waldfunktionen stellen die Wirkungen des Waldes dar, die der Allgemeinheit zur Daseinsvorsorge dienen. Diese Wirkungen werden mit dem Instrument der Waldfunktionenkartierung (WFK) erfasst und kartenmäßig dargestellt. Die WFK erfolgt durch die untere Forstbehörde eigentumsübergreifend. 1. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Wald als Lärmschutz-/Immissionsschutz-wald eingestuft und wer kann eine solche Einstufung beantragen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11570 - 2 - zu Frage 1: Die Waldfunktionenkartierung erfolgt gemäß Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 15). Grundlage für die Erfassung und Darstellung der Waldfunktionen ist der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 10. September 2012 (ABl. [Nr. 40] S. 1383). Näheres zur Abgrenzung und Bewertung regelt die Kartieranleitung „Waldfunktionen in Brandenburg“, Link: https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/WFK_2018.pdf. Der Lärmschutz -/Immissionsschutzwald wird wie folgt charakterisiert: Der Lärmschutzwald soll negativ empfundene Geräusche von Wohn- und Arbeitsstätten sowie Erholungsbereichen durch Absenkung des Schalldruckpegels dämpfen oder fernhalten. Die lärmmindernde Wirkung ist u. a. von der Frequenz des Verkehrslärms, dem Abstand zum zu schützenden Bereich, dem Bestandesaufbau (Laub- oder Nadelwald, mehr- oder einstufig) und der Bestandestiefe abhängig. Die Erfassung der Waldfunktionen erfolgt durch die Forstbehörde. Erfasst werden alle Schutz-, Nutz- und Erholungsfunktionen einer Waldfläche. Die Waldfunktionenkartierung ist eine Stichtagsinventur. In Abständen oder anlassbezogen erfolgt eine Überprüfung bzw. Aktualisierung der Waldfunktionen. Die Beantragung einer Einstufung durch Dritte ist nicht vorgesehen. Eine rechtliche Sicherung der Waldfunktionen erfolgt durch die Waldfunktionenkartierung nicht. 2. Sind die in Rede stehenden Waldflächen bei Luckenwalde bzw. bei Zernsdorf als Lärmschutz - /Immissionsschutzwald eingestuft? 3. Wenn ja, welche Konsequenzen hat die Einstufung als Lärmschutz-/Immissionsschutzwald für die Bewirtschaftung des Waldes? 4. Wenn nein, warum wurde der Wald nicht als Lärmschutz-/Immissionsschutzwald eingestuft ? zu Fragen 2 bis 4: Im Stadtgebiet Luckenwalde wurde der Bereich Grüner Weg/ Lehmhufenweg am 13.05.2019 nochmal geprüft und als Lärmschutzwald von Amts wegen erfasst. Die Änderung wird mit Fortschreibung der Waldfunktionen zum Stichtag 01.01.2020 im Geoportal eingestellt. Die Waldflächen bei Zernsdorf sind als Lärmschutzwald eingestuft. Die Waldfunktionenkartierung enthält für jede Waldfunktion Empfehlungen zur funktionengerechten Behandlung des Waldes. Diese stellen eine Orientierung für den Waldbesitzer dar. Im Landeswald sind die Empfehlungen Grundlage für das waldbauliche Handeln. Für den Lärmschutzwald wird eine dauerwaldartige Bewirtschaftung empfohlen. Ziel ist, einen vielschichtigen stammzahlreichen Laub-Nadel-Mischwald mit einem möglichst breiten geschlossenen Waldmantel zu entwickeln. Bei der Neuanlage von Wald ist eine Mindestbreite von 100 m einzuplanen, um perspektivisch eine Lärmminderung zu erreichen. 5. Gibt es regelmäßige Verkehrszählungen bzw. Lärmschutzmessungen an der neuen B 101? 6. In welchen Abständen werden diese Messungen durchgeführt? 7. Gibt es regelmäßige Verkehrszählungen bzw. Lärmschutzmessungen an der BAB 10? 8. In welchen Abständen werden diese Messungen durchgeführt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11570 - 3 - zu Fragen 5 bis 8: Es werden alle 5 Jahre bundesweite Straßenverkehrszählungen durch das Bundesverkehrsministerium durchgeführt. Ferner können auf der A10 Dauerzählstellen ausgewertet werden. Link: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Verkehrsdaten/2015/Manuelle-Zaehlung.html ?nn=1820340 Der Straßenverkehrslärm (Beurteilungspegel) wird nicht gemessen, sondern mit dem Verfahren der Anlagen eins der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) berechnet. 9. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für die Erforderlichkeit von Lärmmessungen und Verkehrszählungen an Bundesstraßen bzw. Autobahnen im Bereich bewohnter Gebiete? zu Frage 9: Grundlage für die Verkehrszählungen bilden die Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums (vgl. dazu auch den o.g. Link). 10. Unter welchen Voraussetzungen können Verkehrs- bzw. Lärmschutzmessungen bei welcher Behörde beantragt werden? 11. Ab wann führen die Ergebnisse der Messungen bzw. Zählungen zu Konsequenzen im passiven und aktiven Lärmschutz? zu Fragen 10 und 11: Sollten Lärmsanierungsmaßnahmen beantragt werden, werden die Ergebnisse der Verkehrszählungen herangezogen. Voraussetzung für die Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen ist, dass die Auslösewerte der Lärmsanierung nach den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) überschritten werden. Dazu wird in jedem Einzelfall eine Berechnung durch den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) erstellt. 12. Welche Lärmschutzmaßnahmen sind an der BAB 10 im Bereich des Ortsteils Zernsdorf geplant? zu Frage 12: Keine. 13. Welche planerischen Möglichkeiten haben die Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit um Grünbereichen Schutzfunktionen zuzuordnen? zu Frage 13: Den Kommunen stehen die Instrumente der Bauleitplanung zur Verfügung.