Landtag Brandenburg Drucksache 6/11620 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.06.2019 / Ausgegeben: 24.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4586 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/11405 Berechnung von Elternbeiträgen in Krippe, Kita und Hort - Kosten für Grundstücke und Gebäude Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Derzeit werden in vielen Gemeinden im Land Brandenburg die Elternbeiträge für Krippen, Kitas und Horte neu berechnet. Da es hierzu im Land Brandenburg keine einheitliche Reglung gibt, muss jede Gemeinde oder jedes Amt, welches Träger dieser Einrichtungen ist, jeweils eine Beitragsatzung für Krippe, Kita und Hort erarbeiten und beschließen. Die Beitragssatzungen und die zu Grunde gelegten Kosten unterscheiden sich in den Gemeinden und Ämtern erheblich, sodass im Land Brandenburg für den Besuch von Krippe, Kita und Hort z. T. sehr unterschiedliche hohe Elternbeiträgen gezahlt werden müssen. Aus diesem Grund gibt es immer wieder viele Fragen von Eltern zu diesem Themenbereich. Strittig zwischen den Eltern als Beitragszahlern und einzelnen Gemeinden sind KITA- Beiträge, die Grundstücks und -gemeinkosten anteilig beinhalten. Den Eltern ist dies besonders unerklärlich, wenn die Grundstücke und Gebäude der KITA in Gemeindebesitz sind. Die Eltern bezahlen vermutlich doppelt für diese Grundstücke und Gebäude, denn die Gebäude und Grundstücke wurden aus Steuergeldern für die Bürgerinnen und Bürger gekauft und nun müssen in diesen Fällen die Eltern für diese Grundstücke und Gebäude nochmals Geld über die KITA-Beiträge zahlen. Sie zahlen faktisch doppelt für KITA-Grundstücke und -Gebäude, wenn diese sich im Besitz der Gemeinde befinden . Abgesehen davon berufen sich die KITA-Eltern grundsätzlich auf die nachfolgenden Paragrafen des KITA-Gesetzes: §16 Absatz1 KitaG Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35 a des Achten Buches des Sozialgesetzbuches oder der §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11620 - 2 - §16 Absatz 3 KitaG (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch den Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge der Befreiung von Elternbeiträgen gemäß §§ 17a und 17b nicht berührt. §14 KitaG erklärt, wer Träger der Einrichtung ist: (1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein. Der Träger der Einrichtung ist zur Toleranz und zum Respekt der unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Einstellungen der Kinder und ihrer Eltern verpflichtet. (2) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, bedarfsgerechte und geeignete Einrichtungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu betreiben und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Er hat bei Bedarf seine Einrichtung für alle Kinder unabhängig von ihrem religiösen und weltanschaulichen Hintergrund zu öffnen, insbesondere dann, wenn nur eine Einrichtung in erreichbarer Nähe ist. Aus diesem Grund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist §16 Absatz 3 KitaG „Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs - und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke.“ genau zu verstehen, bzw. wer trägt hierfür die Kosten? Zu Frage 1: Die Vorschrift des § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG bietet dem in den Bedarfsplan aufgenommenen Einrichtungsträger einen Anspruch auf Übernahme der in der Vorschrift genannten Kosten, das heißt die Grundstücks- und Gebäudekosten sowie die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Die Standortgemeinde muss daher entweder dem Einrichtungsträger Grundstück und Gebäude kostenfrei zur Verfügung stellen sowie die notwendigen Bewirtschaftungs - und Erhaltungskosten tragen oder sie muss dem Einrichtungsträger bei eigenem Grundstück und Gebäude nach § 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 KitaBKNV eine kalkulatorische Miete bis zur Höhe der ortsüblichen Kaltmiete ausgleichen. § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG regelt somit nur einen Anspruch in dem Rechtsverhältnis zwischen Einrichtungsträger und Standortgemeinde, ohne für die Gebührenkalkulation und die Parameter , die dabei einfließen dürfen, Vorgaben zu machen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg so zumindest für öffentliche Einrichtungsträger bekräftigt (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.05.2018 - 6 A 2.17). Daraus folgt, dass die Kosten, die die Gemeinde nach § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG zu tragen hat, zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören und damit elternbeitragsfähig sind. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11620 - 3 - Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Eltern gegen das OVG Urteil zurückgewiesen, sodass das OVG Urteil rechtskräftig ist (BVerwG, Beschl. v. 29.03.2019 - 5 BN 1.18). 2. Dürfen Gemeinden im Rahmen ihrer KITA Beitragssatzung Beiträge für Miete oder Abschreibungen , Investitionen sowie Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten der Gebäude und Grundstücke für KITAs verlangen? Wenn ja, ist das nicht ein Widerspruch zu § 16 Kita Gesetz? Wenn nein, was können Eltern tun, um hier umgehend und nicht über den langjährigen gerichtlichen Weg Abhilfe zu schaffen? Zu Frage 2: Frage 2 wird als Frage danach verstanden, ob die in der Frage 2 genannten Kostenpositionen teilweise in die Elternbeitragskalkulation aufgenommen werden dürfen und ob dadurch nicht ein Widerspruch zu § 16 KitaG entsteht. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten u.a. Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Die Elternbeiträge werden nach § 17 Absatz 3 Satz 1 KitaG vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Betriebskosten im Sinne des KitaG sind nach § 15 Abs. 1 KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen, die die Voraussetzungen des KitaG erfüllt und grundsätzlich allen Kindern offen steht. § 2 der KitaBKNV bestimmt, was insbesondere Sachkosten nach § 15 Abs. 1 KitaG sein können. Sachkosten sind nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, c und g KitaBKNV somit u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes, bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete, Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude. Da diese Kostenpositionen Betriebskosten der Einrichtung darstellen, sind sie auch beitragsfähig. Ein Widerspruch zu § 16, insbesondere Absatz 3 Satz 1 KitaG besteht nicht, da diese Norm nur einen Anspruch des Einrichtungsträgers gegen die Standortgemeinde regelt und gerade keine Regelung zu den beitragsfähigen Betriebskosten vornimmt.